Hauptzollamt / Zollfahndung fängt Drogen Brief ab - Strafverfahren! Einstellung oft möglich!

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Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie Drogen aus dem Internet im Ausland bestellt hätten und nun bittet Sie ein Hauptzollamt / Zollfahndungsamt oder die Staatsanwaltschaft / Polizei um eine schriftliche Stellungnahme oder hat Ihnen eine Ladung zur Vernehmung zugesendet? Die Mehrzahl dieser Fälle kriegt man zur Einstellung aus Mangel an Beweisen der Täterschaft nach § 170 Abs. II StPO - aber eben nicht alle.

Welche sehr an illegalen Drogen interessierten Hauptzollämter gibt es in Deutschland? 

Die Strafverfahren wegen beschlagnahmter Drogen Lieferungen werden geführt von folgenden Hauptzollämtern (geordnet nach Bundesländern):

  • Baden Württemberg: Haupzollamt Heilbronn / Karlsruhe / Lörrach / Singen / Stuttgart / Ulm
  • Bayern: Hauptzollamt Augsburg / Landshut / München / Nürnberg / Regensburg / Rosenheit / Schweinfurt
  • Berlin: Hauptzollamt Berlin
  • Brandenburg:  Hauptzollammt Frankfurt (Oder) / Potsdam
  • Bremen: Hauptzollamt Bremen
  • Hamburg: Hauptzollamt Hamburg
  • Hessen: Hauptzollamt Darmstadt / Frankfurt (Main) / Gießen
  • Mecklenburg-Vorpommern: Hauptzollamt Stralsund
  • Niedersachsen: Hauptzollamt Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Osnabrück
  • Nordrhein-Westfalen: Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld, Münster
  • Rheinland-Pfalz: Hauptzollamt Koblenz
  • Saarland: Hauptzollamt Saarbrücken
  • Sachsen: Hauptzollamt Dresden
  • Sachsen-Anhalt: Hauptzollamt Magdeburg
  • Schleswig Holstein: Hauptzollamt Itzehoe, Kiel
  • Thüringen: Hauptzollamt Erfurt

Dazu kommen noch...

  • Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg nebst Zweigstellen in: Cottbus, Frankfurt (Oder), Pomellen, Teltow
  • Zollfahndungsamt Dresden nebst Zweigstellen in: Görlitz, Leipzig
  • Zollfahndungsamt Essen nebst Zweigstellen in: Aachen, Düsseldorf-Flughafen, Kleve, Köln, Köln-Flughafen, Münster, Nordhorn
  • Zollfahndungsamt Frankfurt / Main nebst Zweigstellen in Frankfurt-Flughafen, Wiesbaden, Kassel, Mainz, Kaiserslautern , Saarbrücken 
  • Zollfahndungsamt Hamburg nebst Zweigstellen: Bremerhaven , Kiel , Rostock 
  • Zollfahndungsamt Hannover nebst Zweigstellen in: Bielefeld, Bremen, Magdeburg
  • Zollfahndungsamt München nebst Zweigstellen in: Lindau, München-Flughafen, Nürnberg, Weiden
  • Zollfahndungsamt Stuttgart nebst  Zweigstellen in: Freiburg i. Br., Karlsruhe, Radolfzell)

Fangen wir  mit den guten Nachrichten des Drogen Rechtsanwalts an:

Eine richtig gute Idee ist, dass Sie sich nicht selber um die Sachen kümmern und auf einen Anwalt zugehen wollen, damit dieser sich um das Verfahren kümmert. Natürlich nachdem Sie jede Aussage verweigert und der Behörde insbesondere nicht mitgeteilt haben, Sie würden auf die Ware verzichten (weil Sie damit die Tat zugeben würden - was Sie natürlich längst geblickt haben).

Wenn Sie schon Post der Ermittlungsbehörden erhalten haben, ist zudem eine Hausdurchsuchung ziemlich unwahrscheinlich. Logisch: Sie sind ja nun gewarnt. 

In der Regel sind solche Verfahren allein schon deshalb recht oberflächlich ermittelt, weil es halt sehr viele Briefe / Päckchen / Pakete sind, die in den Briefverteilungszentren (oft automatisiert oder durch Spürhunde mit illustren Namen wie "Satan" ) herausgefischt werden. 

Mit anderen Worten werden in der Regel keine Finanzermittlungen angestrengt. Kreditkarten- und Kontochecks sind sehr selten. Und wenn der Zahlungsnachweis nicht vorliegt, ist dem Grunde nach nicht bewiesen, dass Sie das auch bestellt haben und somit bei jedenfalls einigermaßen geschickter Argumentation eine Einstellung aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO versucht und sehr häufig auch erreicht werden kann.

Fahren wir fort mit den nicht so guten Nachrichten: 

Die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften ist natürlich unterschiedlich und ist gibt keine Garantie darauf, dass auch ein erfahrener Drogen Anwalt diese Verfahren sicher zur  Einstellung aus Mangel an Beweisen kriegt. 

Schafft er das nicht, sind jedenfalls bei harten Drogen auch Weiterungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht auszuschließen. Die Herrschaften dort interessieren sich nämlich sehr dafür, was für Drogen Sie so genommen haben könnten und ordnen dann ein ärztliches Gutachten an (Konsummusteranalyse in Sachen BtM). 

Die gute Nachricht innerhalb der nicht so guten Nachrichten ist: Die meisten meiner Mandanten behalten den Führerschein auch dann. Jedenfalls dann, wenn sie auf meine (hoffentlich) weisen Worte hören. Das liest sich im Ergebnis dann meistens so:

Bei Kleinbestellungen im Ausland wird man das Verfahren so oder so relativ zügig von Tisch kriegen. Paar Pillen, paar Gramm Speed, Koks - deswegen droht nicht gleich eine Vorstrafe (also mindestens 91 Tagessätze Geldstrafe). 

Aber da es da draussen ja einige Leute gibt, die gerne auf Vorrat kaufen und oder eben ein außergewöhnlich sportliches Konsummuster haben, muss man auf folgenden Umstand hinweisen: Drogen aus dem Ausland in größerer Menge postalisch auf die eigene Adresse zu bestellen, ist keine gute Idee. Also ich meine: Es ist eine absolut miese Idee. So mies, dass Sie eine eigene hervorgehobene Überschrift rechtfertigt. Voilà:

Die richtige schlechte Idee: Gefahren bei der Bestellung von Drogen aus dem Ausland in nicht geringer Menge:

Eine Sache vorab: Dass auf irgendwelchen Webseiten steht, dass der Kauf bestimmter Substanzen angeblich total legal und kein Problem sei, bedeutet nicht, dass dem auch so ist. Die Anbieter wollen ihren Stoff loswerden und dabei ist ihnen die Rechtslage wumpe. Auch solche Aussagen können Sie später also nicht zurückgreifen, um sich rauszureden ("stand da doch, alles voll legal!").

Legal ist die Einfuhr einer Substanz dann, wenn die Einfuhr nicht nach dem BtMG oder anderer deutschen Gesetzen verboten ist. Klingt logisch, oder? Sie wird nicht dadurch legal, dass irgendein Crackhead von Webseitenbetreiber etwas von legal schreibt.

Die Einfuhr von Drogen per Post ist ein massives Problem, wenn Substanzen im Bereich der sog. "nicht geringen Menge" aus dem Ausland nach Deutschland bestellt (und abgefangen) worden sind. 

Die Einfuhr "nicht geringer Mengen"  Drogen / BtM wird nach § 30 Abs. I Nr. 4 BtMG mit 2 Jahren Freiheitsstrafe aufwärts bestraft (minder schwerer Fall des Abs. II = 3 Monate bis 5 Jahre). Problem dabei: Nur Freiheitsstrafen bis max. 2 Jahre können noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer also 2 Jahre 1 Monat bekommt, fährt ein. Knallharte Strafen für relativ wenig Stoff: Das ist typisch für das BtMG und das gilt gerade und erst Recht für die Einfuhr.

Im Vergleich dazu wird der Besitz einer nicht geringen Menge in Deutschland (ohne Einfuhr) "nur" mit 1 Jahr aufwärts bestraft, vgl § 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG

Wer eine "nicht geringe Menge" Drogen aus dem Ausland bestellt, fährt also ein (zu) hohes Risiko. Bevor man jetzt also irgendwo sein buntes Potpourri an psychoaktiven Substanzen bei ominösen Anbietern im Ausland bestellt, lohnt es sich, sich mal mit dem Umstand zu beschäftigen, wie gering nicht geringen Mengen sein können. 4 Gramm Koks mit 90 % Wirkstoffgehalt sind eine nicht geringe Menge. Dafür zwei Jahre einkassieren und mit Pech auch absitzen: Cooler Dealer oder uncooler Deal? Entscheiden Sie jetzt!

Nicht geringe Mengen (reiner Wirkstoff / Hydrochlorid / Base) u.a. iSd. § 30 BtMG  von Substanzen, mit denen das Hauptzollamt Ihrer Wahl täglich mit Beschlagnahmen zu tun hat:

2 - CB (nicht geringe Menge = 1 g) /  2 - FMA (10 g) / 3 - MMC (25 g) / 4 - FA (20 g) / 4 FMA (10 g Base) / 4 - MEC (25 g) / 4F-MDMB-BICA (2 g) /  4-MMC (25 g) / 5 F - AB PINACA (1 g ) / 5 F - ADB (1 g) / 5 F - MDMB -PINACA (1 g) / AB - CHMINACA (1 g) / ADB - FUBINACA (1 g) / AKB 48 F (2 g) / Alpha - PVP (5 g) / Alprolazam (240 mg) / AM 2201 (1 g) /  AMB - FUBINACA (1 g) / Amphetamin (10 g)  / Buphedron (15 g) / Buprenorphin (450 mg) / BZP (37,5 g) / Cannabis (7,5 g THC) / Carfentanil (50 mg) / Cathinon (30 g) / Clephedron (15 g) / Clonazepam (480 mg) / Codein (15 g) / CP 47, 497 (6g)  / CP 47, 497 - C 8 Homolog (2g) / Crack (5 g) / Diazepam (2,4 g) / DMT (3,6 g) / DOB (300 mg) / DOM (600 mg) / Ethylphenidat (15 g) / Etizolam (240 mg) / Fenetyllin (40 g) / Flubromazepam (600 mg) / GHB (200 g) / Heroin (1, 5 g) / JHW - 018 (2 g) / JHW 073 (6 g) / JHW - 122 (1 g) / JHW 203 (0,75 g) / JHW 210 (1 g) / Khat (30 g) / Kokain (3 g) / Levometamfetamin (50 Gramm) / Levomethadon (3 g) / Lorazepam (480 mg) / Lormetazepam (360 mg) / LSD (6 mg) / m - cPP (30 g) / MDE (30 g) / MDMA (30 g) / MDA (30 g) / MDEA (30 g) / MDMB - CHMICA (1 g) / MDPV (7 g bzw 10 g / strittig) / Methamphetamin "Meth" (5 g) / Methamphetamin Racemat (5 g) / Methaqualon (500 mg) / Methylaminorex (10 g) / Methylon (30 g) / Midazolam (1,8 g) / Morphin (in Zubereitungen: 4,5 g / in Schlafmohnkapseln 70 g) / MPA ( 10 g) / Opium (16 g) / Oxazepam (7,2 g) / Pentedron (19 g) / Pentylon (15 g) / Pethidin (20 g) / Psilocin (1,2 g) / Psilocybin (1,7 g) / Temazepam (4,8 g) / Tetrazepam (4,8 g) TFMPP / Triazolam (120 mg) / Zolpidem (4,8 g)

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Wenn das Kind jetzt aber schon in den Brunnen gefallen ist und Sie Post vom Hauptzollamt oder Zollfahnungsamt erhalten haben, dann werde ich dem Kind gerne aus dem Brunnen helfen. Ich lasse gerne eine Leiter runter.

Nach Abschluss der Ermittlungen legt der Zoll die Ermittlungsakte der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet dann darüber, ob das Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird.

Spätestens im Moment dieser Entscheidung hilft ein Denkanstoss eines (hoffentlich einigermaßen bewanderten) Anwalts oftmals, dem Strafverfahren die gewünschte Richtung zu geben. Und diese in der StPO unter der Hausnummer § 170 Abs. II zu finden (Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen).

Eine gute Hausnummer. Steht für weiterhin weisse Weste und keinerlei Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde. 

Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf, wenn ich versuchen soll, dass auch für Sie hinzukriegen. 

Foto(s): Autor

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