Hausverwalter muss sich Selbstauskunft sowie Lohnbescheinigung des potenziellen Mieters vorlegen las

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Zu den Pflichten des Hausverwalters zählt die Abwendung erkennbarer Vermögensnachteile oder Schäden des Vermieters und insbesondere auch die Auswahl finanziell "zuverlässiger" Mieter. (AG Lichtenberg, Entscheidungsdatum: 18.07.2007, Aktenzeichen: 3 C 19/07)

Den Grundsätzlich gilt: Wer die Besorgung der Verwaltung eines fremden, vermieteten Anwesens übernimmt, ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des Auftragsgebers in Bezug auf das Anwesen sorgfältig, sachkundig, loyal und ertragsorientiert wahrzunehmen (OLG Saarbrücken, NZM 2006, 878, 879).

Zu diesem Zweck hat sich der Verwalter zumindest eine Selbstauskunft sowie aktuelle Lohnbescheinigungen des jeweiligen Mietinteressenten vorlegen zu lassen. Verletzt er diese Pflichten, scheidet gleichwohl ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus, wenn es an einem zur Pflichtverletzung adäquat kausalen Schaden fehlt, weil dem Vermieter auch bei ordnungsgemäßer Mietverwaltung keine Mieteinahmen zugeflossen wären.

Hausverwalter sind daher nicht in jedem Fall zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Der Eigentümer muss nachweisen, dass er die Wohnung anderweitig hätte vermieten können.

 

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