Mietvertrag und Selbstauskunft

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Es ist heute gängige Praxis, dass vor Abschluss eines Mietvertrags vom Vermieter eine Selbstauskunft des Mieters verlangt wird. Oftmals wird diese nicht näher überprüft. Wer hierbei jedoch meint, deshalb die wirtschaftlichen Sachverhalte schönen zu können, ist schlecht beraten:

Dies bestätigte jüngst das Amtsgericht München mit Urteil vom 30.10.2015 (411 C 26176/14), welches entschied, dass eine falsche Selbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrags im Zweifel eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Im dortigen Fall hatte ein Ehepaar mit Kindern ein Einfamilienhaus gemietet. Im Zuge der Selbstauskunft gab der Mieter ein 6-stelliges Jahreseinkommen an. Darüber hinaus wurde unter anderem „standardmäßig“ erklärt, dass keine Zwangsvollstreckungsverfahren in den letzten fünf Jahren anhängig waren.

Nachdem die Mieter sodann von Beginn an verzögert zahlten, wurde seitens des Vermieters eine Auskunft eingeholt. Diese brachte zu Tage, dass gegen die Mieter in der Vergangenheit sehr wohl bereits Vollstreckungen anhängig waren. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Dies insbesondere, weil bereits im Zuge der Selbstauskunft falsche Angaben getätigt wurden, um den Mietvertrag zu erhalten und das Vertrauensverhältnis deshalb, wie auch wegen der anschließenden Zahlungsverzögerungen, nachhaltig zerstört worden sei.

Die Mieter verwehrten sich hiergegen und zahlten die ausstehende Miete vollständig nach. Dies nutzte ihnen im Rahmen der sodann anhängig gemachten Räumungsklage jedoch nichts mehr. Die von Beginn an falschen Bonitätsangaben in der Selbstauskunft und wiederholt säumige Mietzinszahlung hatten nach Auffassung des Gerichts das Vertrauensverhältnis für einen Mietvertrag bereits endgültig zerstört.

Der im Nachhinein erfolgte vollständige Ausgleich der säumigen Mietzinszahlung konnte dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegenwirken. Der Räumungsklage wurde stattgegeben und die Berufung abgewiesen.

Dieser Fall zeigt, dass den Angaben in der Selbstauskunft im Streitfall im Nachhinein erhebliche Bedeutung zukommen kann. Rein lapidare, wie auch insbesondere falsche Angaben empfehlen sich daher nicht.


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