Heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs rechtfertigt Kündigung

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In der anwaltlichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass Mitarbeiter heimlich ein vertrauliches Personalgespräch mit ihrem Handy aufnehmen, um es dann gegen den Arbeitgeber verwenden zu können. Hiervon kann nur abgeraten werden, denn das heimliche Mitschneiden eines vertraulichen Personalgesprächs auf dem Smartphone kann eine fristlose oder fristgerechte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 220/15) auseinanderzusetzen.

Die Klägerin war in einer Agentur für Arbeit befristet tätig. Die Arbeitsagentur hatte ihr gekündigt, nachdem sie ein Personalgespräch heimlich mit ihrem Smartphone aufgezeichnet hatte. Grund für das Personalgespräch war ihr verspätetes Erscheinen zu einer bestimmten Maßnahme. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Durch die heimliche Aufnahme habe die Klägerin ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt. Ferner habe sie den Mitschnitt mithilfe eines Wortprotokolls im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verwendet.

Das Landesarbeitsgericht führt in den Entscheidungsgründen hierzu zutreffend aus:

„Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch die Klägerin ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.“ (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 – NJW 1973, 891)

Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass sie nur durch den Mitschnitt hätte beweisen können, dass sie vom Arbeitgeber zu einem bestimmten Verhalten gedrängt worden sei. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Das Vertrauensverhältnis sei aufgrund des Verhaltens so gestört gewesen, dass eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar war. Die Pflichtverletzungen seien der Klägerin auch vorzuwerfen, weil sie ihr Verhalten bewusst gesteuert habe, um für eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung ein Beweismittel in der Hand zu haben. Dies, so das Landesarbeitsgericht, hätte sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

RA Thomas Börger

Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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