Herumfuchteln mit einem Messer – Kündigung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Kann ich fristlos gekündigt werden, wenn ich bei der Arbeit mit einem Messer herumfuchtele? Und das auch noch, wenn Kollegen neben mir stehen… Man ist geneigt zu antworten: ja natürlich, das geht gar nicht! Aber Vorsicht jeder Jurist würde Ihnen antworten: pauschal lässt sich das nicht sagen, es kommt auf den Einzelfall an.  


Sachverhalt

Ein Mitarbeiter bedrohte seine Kollegin mit einem 20 cm langen Messer. Er war im Unternehmen als Industriemechaniker beschäftigt. 

Am Tag des Ereignisses arbeitete er zusammen mit einer Kollegin an einem Probierstand, an dem eine Heringsanlage ausprobiert werden sollte. Dabei kamen scharfe Filetiermesser zum Einsatz. Die Kollegin warf dem Mitarbeiter vor, eines dieser Messer auf Nackenhöhe mit einem Abstand von maximal 20 cm gehalten zu haben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter.  

Gegen die Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage mit der er sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte.  


Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung mangels eines wichtigen Grundes für nichtig. Grundsätzlich sei die Drohung eines Arbeitnehmenden mit Gefahren für Leib oder Leben von Kollegen ein Kündigungsgrund. Aber nur, wenn die Drohung vorsätzlich, also ganz bewusst, begangen wird und die Kollegin Grund hat, die Drohung ernst zu nehmen.  

Daran ist es hier gescheitert. Selbst wenn sich der Sachverhalt zugetragen hat, wie oben beschrieben, bedeutet das nicht, dass dem Mitarbeiter auch Vorsatz unterstellt werden kann. Es kann genauso gut sein, dass der Mitarbeiter das Messer in der Hand hielt und sich umdrehte und das Messer dabei unabsichtlich näher an den Hals kam. Dieser nachlässige Umgang mit einem Messer stellte eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. In diesem Falle kommt eine Kündigung allerdings nur nach vorheriger Abmahnung in Betracht.  


Fazit

Dieser Fall lehrt schön, dass man auch sein ganz persönliches Urteil nicht vorschnell treffen sollte, sondern sich ein umfassendes Bild von der Situation machen muss.  

Vor Gericht gilt der Beweisgrundsatz, das heißt jede Partei muss die für sie günstigen Umstände auch beweisen können. Solange nicht bewiesen ist, dass der Mitarbeiter seine Kollegin absichtlich bedrohen wollte, kann es auch anders gewesen sein.  

Wenn Sie vor einem ähnlichen Problem stehen oder vor einem anderen arbeitsrechtlichen Problem, dann kontaktieren Sie uns. Nutzen Sie dazu die Online- Terminvergabe oder die Möglichkeit eine kostenlose Kurzeinschätzung zu erhalten. 

Melden Sie sich – wir kümmern uns! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ansgar Dittmar

Beiträge zum Thema