Höhe der Strafe bei einer Insolvenzverschleppung- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Besonders  in Zeiten der Krise sind wichtige unternehmerische Handlungen nicht nur wirtschaftliche Weichenstellungen, sondern nach dem Willen der Staatsanwaltschaft auch strafrechtlich relevant. Sehr schnell ist der Versuch der Unternehmensrettung eine Insolvenzverschleppung nach § 15 a Abs. 4 InsO.

Gerichte und Staatsanwaltschaften sind kaum mit der Praxis der unternehmerischen Tätigkeit vertraut, so dass auch eine verzweifelte aber letztendlich gutgemeinte Handlung bzw. verzögerte Insolvenzanmeldung zu einer Bestrafung führen kann. Wie hoch dann die jeweilige Strafe ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Manche Unternehmen werden extra künstlich am Leben gehalten, um hier Vermögenswerte in Sicherheit zu bringen oder noch Warenlieferungen unbezahlt entgegennehmen zu können. Meist wird aber bewusst oder fahrlässig das Risiko und die Zahlungsunfähigkeit unterschätzt und zu lange auf den wirtschaftlichen Durchbruch gehofft. Natürlich sind alle diese Fälle unterschiedlich zu behandeln

Welche Aspekte wie zu beurteilen sind, wird in § 46 StGB aufgeführt. Dort heißt es

"Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:
– die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
– die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
– das Maß der Pflichtwidrigkeit,
– die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
– das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
– sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen."

In der strafrechtlichen Praxis besonders wichtig sind die folgenden Umstände. War die Insolvenz wann erkennbar, wurde die Situation zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt oder wurde zum vermeintlichen Wohl und Überleben des Unternehmens gehandelt. Wie hoch war die Überschuldung und in welcher Höhe kamen die Gläubiger tatsächlich zu Schaden. Ein erfahrener Verteidiger wird die für Sie günstigen Umstände herausarbeiten und in der angemessenen ausführlichen Form darstellen.

Sehr wichtig ist auch die Frage, ob weitere Straftaten, wie etwa Betrug oder Bankrot begangen wurden. Diese strafschärfenden Umstände müssen von der Verteidigung erfolgreich in die Nebensächlichkeit oder Einstellung gedrängt.

Aus Sicht vieler Richter am wichtigsten ist das Nachtatverhalten des Angeklagten. Wurde das Unternehmen mittels eines Strohmanns beerdigt, fand eine sogenannte Firmenbestattung statt oder  war das Verhalten auch darauf ausgerichtet, den möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Eine geschickte Darstellung des Lebenssachverhaltes bringt die meisten Verfahren zur Einstellung. Dadurch wird die wirtschaftliche Einbuße für den Beschuldigten so gering wie möglich gehalten, das BZR ist eintragungsfrei und die Voraussetzungen des  § 6 Abs. 2 Nr. 3 a), b) GmbHG liegen auch nicht vor, nach denen niemand Geschäftsführer sein darf, wer in den vergangenen fünf Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzstraftaten beurteilt worden ist.

Daher lohnt sich schon die Beauftragung eines Verteidigers in einem sehr frühen Verfahrensstadium.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Strafverteidiger und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er betreut bundesweit Fälle im Wirtschaftsstrafrecht und bringt die meisten Verfahren zur Einstellung. Rechtsanwalt Junge hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat sein Büro in Berlin am Kurfürstendamm und eine  Zweigstelle in Cottbus.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.



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