Homeoffice-Arbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden

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Arbeit im Homeoffice kann der Arbeitgeber nur dann einseitig anordnen, wenn der Arbeitsvertrag hierzu eine Regelung trifft. Allein auf sein Weisungsrecht kann der Arbeitgeber die Anordnung nicht stützen. Wenn der Arbeitnehmer bei fehlender arbeitsvertraglicher Regelung die Arbeit von zu Hause aus verweigert, kann der Arbeitgeber ihm deshalb also nicht kündigen. 

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Zum Sachverhalt: Einseitige Bestimmung zur Homeoffice-Arbeit

Im konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, weil dieser sich geweigert hatte, seine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen. Der Arbeitnehmer war als Ingenieur beim Arbeitgeber angestellt und sollte nach dem Willen des Arbeitgebers seine Tätigkeit künftig im Homeoffice ausüben. Der Arbeitgeber wertete die Weigerung des Arbeitnehmers hierzu als beharrliche Arbeitsverweigerung und kündigte außerordentlich.

Zur Entscheidung: Weisungsrecht überschritten

Das Gericht wies die Kündigung als unwirksam zurück. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Regelung zu treffen, wonach der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen dürfe – eine solche Regelung erhielt der Arbeitsvertrag jedoch nicht.

Auf das Weisungsrecht nach § 106 GewO konnte die Anordnung von Homeoffice ebenfalls nicht gestützt werden. Die Umstände der Arbeit im Homeoffice unterschieden sich in solch erheblicher Weise von der Arbeit im Betrieb, dass eine einseitige Bestimmung der Homeoffice-Arbeit nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt war. 

Im Ergebnis gab es daher keine wirksame Pflicht für den Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice, weshalb die Kündigung unwirksam war.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 17 Sa 562/18

Bettina Kunst

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer


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