Homeoffice-Pflicht entfällt

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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird (Stand 23.06.2021) für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021 verlängert. Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der Epidemie fort. Arbeitgeber bleiben bspw. verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zwei Mal pro Woche für alle Beschäftigten in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer CoViD-19-Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben. Wie bisher müssen betriebliche Hygienepläne erstellt, umgesetzt sowie in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Jedoch entfällt ab 01.07.2021 die bislang befristete Vorgabe von Homeoffice. Allerdings können Arbeitgeber den Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, um sie bestmöglich vor einer Infektion zu schützen. Die Arbeit im Homeoffice hat an Bedeutung gewonnen und bietet zahlreiche Vor- (z. B. Flexibilität, Kostenersparnis, Vereinbarkeit von Familie und Beruf) aber auch Nachteile (z. B. Isolation, fehlende Kontrollmöglichkeit). Häufig beruhen Homeoffice oder Telearbeit eher auf einer Übereinkunft als auf einer belastbaren rechtlichen Grundlage. Ohne rechtlich wirksame Vereinbarung können erhebliche Rechtsunsicherheiten auftreten, bspw. bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit möglich und zulässig ist.

Zur Vermeidung möglicher Streitigkeiten sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung alle wichtigen Punkte der Homeoffice-Tätigkeit, wie z. B. Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Datenschutz, Unfallversicherungsschutz u. ä. regeln.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): Andreas Scheunert

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