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Honorararzt bei Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten - immer zum Anwalt

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sozialrechtliches Risiko Honorararzt 

Die Bewertung der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit von (Honorar-) Ärzten hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in verschiedenen Grundsatzurteilen vom 4.6.2019 (z.B. - B 12 R 12/18 R - ) eine massive Verschiebung hin zur Beschäftigung vorgenommen. Eine selbständige Tätigkeit kommt nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Wenn aktuell ein Honorarvertrag mit einem Arzt abgeschlossen wird, sind Nachforderungen von Sozialbeiträgen und auch Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) sehr wahrscheinlich.

Der aktuelle Fall zu Honorarärzten

Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urt. v. 03.03.2023 - S 1 BA 25/22- zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Honorararztes bei Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten entschieden: 

„(…) Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten und gerade auch und in erster Linie von selbständig tätigen Ärzten ist, führt die Organisation des Notdienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Einrichtung eines "Betriebs" im arbeitsrechtlichen Sinne (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des SG ist in der Begründung konsequent. 

Zunächst führt das SG aus, dass die Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten wesentliche Unterschiede zu der Vertretung eines Arztes in seiner Praxis beinhaltet. Bei den Praxisvertretern ist aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis eine Eingliederung des Vertretungsarztes zu verzeichnen. Praxisvertreter sind daher regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei der Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten ist dies gerade nicht der Fall. Die Bereitschafts- und Notdienste fanden ausschließlich in den Räumen von Arztpraxen statt, die durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt wurden.

Sodann wird vom SG auch eine Beschäftigung zur Kassenärztliche Vereinigung  abgelehnt. Der Arzt sein im Rahmen des § 75 Abs. 1b Sozialgesetzbuch V tätig geworden. Ärzte, die am Bereitschafts- und Notdienst teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eingegliedert noch unterliegen sie deren Weisungen. Die Durchführung von Notdiensten sei nach dem Sozialgesetzbuch V gerade Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von selbständigen Ärzten. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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