Hotelbetreiber aufgepasst: So sparen Sie GEMA-Gebühren

  • 2 Minuten Lesezeit

Fachanwältin für IT-Recht Nina Hiddemann informiert über ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs, das sich mit GEMA-Gebühren für Hoteliers befasst:

Mit Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14, hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil für Hotelbetreiber erlassen.

Danach muss ein Hotelbetreiber keine Urhebervergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern an die GEMA zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt grundsätzlich die von Komponisten, Musikverlegern etc. eingeräumten Nutzungsrechte wahr. Dabei führt sie u.a. auch das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. In dieser Funktion hatte die GEMA eine Hotelbetreiberin aus Berlin, die 21 Zimmer vermietete, auf Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in Anspruch genommen. Die Klageforderung belief sich auf € 765,76.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Hotelbetreiberin blieb ohne Erfolg, so dass diese Revision beim Bundesgerichtshof einlegte. 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Beklagte keinerlei GEMA-Gebühren zahlen muss. Der I. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, die Sendungen nur über Zimmerantenne empfangen können, weder in der das Senderecht (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 UrhG i. V. m. § 20 UrhG) noch in das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 S. 1 u. 2 Nr. 5 UrhG i. V. m. § 22 Satz 1 UrhG) oder ein unbenanntes Recht der öffentliche Wiedergabe eingreife. Eine öffentliche Wiedergabe setze eine Handlung der Wiedergabe, also eine „Übertragung“ geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus.

Ein Hotelbetreiber, der seine Zimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstatte, mit denen die Sendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendung insoweit nicht wieder. Anders zu beurteilen sei die Rechtslage allerdings bei Hotelbetreibern, die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleiten würden. Hierin sei sehr wohl eine „Übertragung“ geschützte Werke oder Leistungen Dritter zu sehen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.12.2015, Nr. 207/2015


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nina Hiddemann

Beiträge zum Thema