Hunde- & Katzenhaltung im Mietrecht

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Generelle Untersagung der Hunde - & Katzenhaltung im Mietvertrag unzulässig

Bereits vor geraumer Zeit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag unzulässig ist. Zumindest Kleintiere wie beispielsweise Goldfische oder Vögel müssen davon ausgenommen werden. In seiner Entscheidung vom 20.03.2013 geht der BGH nun noch weiter.

Auch eine generelle Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen in AGB hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB nicht stand, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt. Eine generelle Untersagung, welche eine Hunde- und Katzenhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation versagt, verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs.1 BGB.

Argumentiert wird unter anderem damit, dass dies für den Mieter eine noch gröbere Einschränkung sei, als die bereits durch den Senat für unzulässig erklärte Formularklausel, welche eine Haustierhaltung in das freie Ermessen des Vermieters stelle.

Für Sie als Mieter bedeutet dies jedoch nicht, dass Sie Hunde und Katzen uneingeschränkt in Ihrer Mietswohnung halten dürfen. Allerdings dürfen Ihre berechtigten Belange auch nicht generell ausgeblendet werden. Im entschiedenen Fall ging es um einen kleinen Hund (Schulterhöhe 20 cm), welcher auf ärztliches Anraten angeschafft wurde und von welchem unstreitig keine Störungen für die Nachbarn ausgegangen sind.

 Rechtsfolgen einer unzulässigen Haustierklausel

Enthält der Mietvertrag eine unzulässige formularmäßige Klausel bezüglich der Tierhaltung, so ist eine in Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 535 I BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und anderer Betroffener vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass alle Belange sowohl der Mieter als auch der Vermieter im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen.

Hierbei von Bedeutung ist beispielsweise die vom Haustier ausgehende Belästigung für Vermieter oder Dritte, die Größe des Tieres, die Größe der Wohnung, die Anzahl der Haustiere oder der Grad der zu erwartenden zusätzlichen Abnutzung der Wohnung. Im Einzelfall vermögen auch Kleinigkeiten das Urteil entscheidend zu beeinflussen.

Wir beraten Sie gerne in Ihrem konkreten Fall und klären Sie ausführlich über Ihre Chancen und Erfolgsaussichten auf. Als Vermieter sind Sie mit einem professionell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Mietvertrag auf der sicheren Seite.


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