Hundehaltung in der Mietwohnung - sorgfältige Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen notwendig

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Die Hundehaltung in einer Mietwohnung gehört üblicherweise zum normalen Gebrauch einer Mietsache und darf vermieterseits nicht generell verboten werden. Die meisten Mietverträge enthalten hierzu eine Klausel, die eine Hunde- oder Katzenhaltung unter den Vorbehalt der Genehmigung durch den Vermieter stellt. Solche Klauseln sind in der Regel wirksam und sollten auch beachtet werden, d.h. der Mieter sollte seinen Vermieter zunächst um die Erlaubnis zur Haltung eines genau zu bestimmenden Tieres bitten und sich dies möglichst auch schriftlich bestätigen lassen.

In einem aktuell vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erstrittenen Urteil vom 23.06.2023 hat das Gericht die Voraussetzungen für eine genehmigungsfähige Hundehaltung nochmals herausgearbeitet und die Vermieterin - eine Wohnungsbaugenossenschaft - letztlich dazu verurteilt, einer Hundehaltung zuzustimmen. Eine dem Vertrag direkt angegliederte Zusatzerklärung, nach der sich die Mieterin verpflichten musste, für die Dauer des Mietvertrages weder Hunde noch Katzen zu halten, erklärte das Gericht als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) für unwirksam. Denn eine solche Zusatzvereinbarung käme einem generellen und damit unzulässigen Verbot der Hunde- und Katzenhaltung gleich.

Da es sich im Übrigen um einen kleinen Hund handelte, Wohnung und Umgebung für eine Hundehaltung geeignet waren und dem Hund auch keine Störungen der Mietergemeinschaft nachgewiesen werden konnten, darf die Mieterin = Klägerin nunmehr ihren Hund halten. Generalpräventive Gründe gegen eine Hundehaltung, nämlich die Befürchtung der Vermieterin, andere Mieter könnten sich in der Wohnanlage als Nachahmer ebenfalls Hunde anschaffen,  verneinte das Gericht schon dem Grunde nach.

Die Entscheidung zeigt, dass zwischen den Mieter- und Vermieterinteressen auch in ungewöhnlich gelagerten Fällen eine sorgfältige Abwägung zu erfolgen hat und eine Hundehaltung auch nicht über Umwege generell verboten werden kann.

Sollten auch Sie als Mieter/Mieterin Probleme im Zusammenhang mit einer Hunde- oder Katzenhaltung haben, stehe ich Ihnen gerne sowohl beratend als auch im Rahmen einer  außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung zur Seite.




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