Auszahlung Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung – worauf sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

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Viele freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbständige stehen kurz vor der Auszahlung ihrer vor vielen Jahren abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bzw. Rentenversicherung. Neben der Frage nach einer Versteuerung der Versicherungsleistung stellt sich auch jene nach möglicherweise langjährig auf die Versicherungssumme zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen, also den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung.


Die Frage, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer auf eine Kapitalausschüttung/Versicherungsleistung tatsächlich Beiträge gezahlt werden müssen, kann stets erst nach Klärung einer Reihe von Vorfragen, insbesondere nach dem Charakter des jeweiligen Versicherungsvertrages, beantwortet werden. Grundsätzlich unterliegt nach den sogenannten „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des GKV Spitzenverbandes die Ablaufleistung auch einer reinen, nicht der Altersversorgung zuzuordnenden vermögensbildenden Kapitallebensversicherung im Erlebensfall in irgendeiner Form der Beitragspflicht. Ob und wie sich diese gestaltet und vor allem, aus welchem Auszahlungsbetrag und über welchen Zeitraum, ist jedoch stets einzelfallabhängig.


So kann es nach einem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aus November 2022 sogar einen Unterschied machen, ob eine Rentenversicherung und damit letztlich auch eine mit Rentenoption versehene Kapitallebensversicherung vorzeitig gekündigt und der Rückkaufwert ausgezahlt wird oder ob es sich um die Ablaufleistung am Ende der Versicherungslaufzeit handelt.

Das LSG entschied, dass es sich bei dem im dortigen Fall ausgezahlten Rückkaufwert einer Rentenversicherung um Vermögen und nicht um eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der Beitragsverfahrensgrundsätze handele, so dass der Rückkaufwert nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen sei. Der Beitragsbescheid der Krankenversicherung, der die zurückgekaufte Versicherungsleistung 10 Jahre lang mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegen wollte, wurde für rechtswidrig erklärt.


Die Entscheidung zeigt somit auf, dass es im Einzelfall möglicherweise Gestaltungsspielräume gibt, um der Sozialversicherungspflicht zu entgehen oder diese zumindest zu verringern.


Gesetzliche Krankenversicherungen können u.U. auch aufgrund einer falschen Schlüsselung der die Kapitalauszahlung meldenden Lebensversicherer von falschen Voraussetzungen ausgehen und dann in der Folge rechtswidrige Bescheide erlassen, gegen die innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang Widerspruch eingelegt werden müsste (siehe mein Rechtstipp vom 11.05.2017 Rechtswidrige Erhebung von Krankenkassenbeiträgen). Bei Zweifeln sollte die rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung daher gründlich überprüft werden.


Es ist in jedem Fall ratsam, sich auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Zukunftsgestaltung vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, mit welchen Abzügen man bei Auszahlung einer Lebens- oder Rentenversicherung zu rechnen hat.

Gerne helfe ich Ihnen dabei, zu dieser Frage „Licht ins Dunkel" zu bringen.





Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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