Ich empfehle meinen Mandanten, einen Optout-Antrag zu stellen
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Europäisches Gericht für Patentsachen und Optout
Mit einem einfachen Antrag beim Europäischen einheitlichen Patentgericht (UPC) können Sie vermeiden, dass Ihr Europäisches Patent vor nur einem Gericht gleich in mehreren Staaten angegriffen wird. Wenn Sie aus ihrem Patent hingegen tatsächlich gleich in mehreren Ländern gleichzeitig Patentverletzer angreifen wollen, können Sie einen Optin-Antrag stellen, um die Wirkung des Optout-Antrags wieder aufzuheben.
Sollte dann jeder sicherheitshalber einen Optout-Antrag stellen?
Nicht nur wir Patentanwälte warten nun bereits seit sehr vielen Jahren auf dieses neue Gericht mit neuen Regeln, neuen Gebühren und größerer Reichweite. Alle sind gespannt auf die ersten Entscheidungen. Es wird bereits gemunkelt, dass es patentinhaberfreundlich sein könnte und nur ungern vom Europäischen Patentamt erteilte Patente widerrufen wird. Aber keiner weiß, was uns erwartet.
Die Rechtsstreitigkeiten in Europa werden zum aller größten Teil in Deutschland entschieden. Dies liegt daran, dass Deutschland ein sehr wichtiger Staat ist, sehr gute Gerichte hat, die in etwa einem Jahr entscheiden und die Abrechnung nach Streitwert es erleichtert, die Kosten abzuschätzen. Das deutsche System mit Verletzungs-und Nichtigkeitsklage hat sich bewährt. Ein Anwalt sollte immer den sichersten Weg empfehlen. Ich empfehle daher in der Regel einen Optout-Antrag zu stellen.
Spricht etwas gegen einen Optout-Antrag?
Die typische Antwort des Anwalts ist: „Das kommt drauf an.“ Das hilft dem Mandanten aber nicht weiter. Ein Blick ins Internet führt Argumente für einen Optout-Antrag neben Argumenten gegen einen Optout-Antrag an. Und wenn man alles gelesen hat, ist man ganz verwirrt.
Gut, es gibt große Pharmakonzerne, die bereits dringend darauf warten, das Patent des Gegners vor nur einem Gericht gleich in mehreren Staaten zu zerstören. Es gibt Firmen, die Patentverletzer in unterschiedlichen Staaten sehr schnell gleich in mehreren Ländern angreifen wollen. Das ist aber auch vor dem neuen Gericht teuer.
Aber ist das Ihr Interesse? Ich kenne meine Mandanten und ich hasse die nichtssagende Antwort „das kommt drauf an“. Ich rate meinen Mandanten, zu Ihren Europäischen Patenten einen Optout-Antrag zu stellen und darauf zu achten, dass auch bei Patentanmeldungen spätestens nach deren Erteilung ein Optout-Antrag gestellt wird.
Ein Patentanwalt sollte dem Mandanten die Entscheidung abnehmen. Ich kenne meine Mandanten so gut, dass ich jedem einen klaren Rat geben kann. Das sollten auch Sie von Ihrem Patentanwalt erwarten.
Wenn ihr Europäisches Patent angegriffen wird
Ein Angriff gegen Ihr Patent kommt in der Regel nicht aus heiterem Himmel. Meist hat der Patentinhaber bereits zuvor den Angreifer als Patentverletzer angegriffen. Oder es wurde abgemahnt und man konnte sich nicht einigen. In der Praxis sind Sie froh, wenn der zuvor gestellte Optout-Antrag dafür sorgt, dass nur in einem Land - und das ist meist Deutschland - geklagt wird. Außerdem können Sie bei einem sich abzeichnenden Angriff in Abstimmung mit den Sie beratenden Patent- und Rechtsanwälte klären, ob es ausnahmsweise sinnvoll ist einen Optin- Antrag zu stellen.
Wenn Sie jemanden aus Ihrem Europäischen Patent verklagen wollen
Und wenn Sie selber angreifen wollen, dann haben Sie sowieso genug Zeit. Sie entscheiden, ob Sie im alten System bleiben wollen und zuerst einmal nur in einem Land angreifen oder ob Sie einen Optin-Antrag stellen und über das neue Europäische Gericht gleich in mehreren Ländern gleichzeitig angreifen. Sie haben alles in der Hand und manchmal ist es sogar sinnvoll die Strategie mit einem Prozesskostenfinanzierer abzusprechen.
Wichtig ist, dass Sie nicht überrascht werden und sich herausstellt, dass sie einen Optout-Antrag hätten stellen sollen. Denn dann kann guter Rat teuer sein.
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