Designschutz mit oder ohne Kosten?

  • 4 Minuten Lesezeit
In Europa existieren verschiedene Arten von Designschutz: Der nicht eingetragene europäische Designschutz gewährt drei Jahre Schutz ab Veröffentlichung ohne Anmeldeprozess. Für umfassenderen Schutz bietet sich der eingetragene Designschutz an, der bis zu 25 Jahre Schutz ermöglicht und durch einfache Beweisführung bei Rechtsansprüchen Vorteile bietet. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Design international zu registrieren, wodurch der Schutz auf weitere Länder ausgeweitet werden kann. Der längste Schutz wird durch das Urheberrecht geboten, das bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauert, allerdings nur für besonders einzigartige Werke gilt. Vor einer ersten Veröffentlichung sollte überlegt werden, welche Schutzform angemessen ist, wobei eingetragene Designs binnen 12 Monaten nach Veröffentlichung angemeldet werden müssen, um die Neuheit zu wahren. Eine internationale Anmeldung ist ebenfalls möglich, wobei die Priorität der Erstanmeldung genutzt werden kann. Für die Entscheidung, welche Schutzform am besten passt, ist eine sorgfältige Planung und eventuell die Berücksichtigung des Urheberrechts essenziell.

Es gibt einen europäischen Designschutz, der mit der Veröffentlichung des Designs beginnt und drei Jahre dauert. Und es gibt den eingetragenen Designschutz, der maximal 25 Jahre aufrechterhalten werden kann. Und schließlich gibt es auch noch einen Designschutz aus dem Urheberrecht, der bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt. Was ist nun in der Praxis das Richtige?


Nicht eingetragenes Europäisches Design

Wenn man ein neues Design in einem Katalog oder auf einer Messe oder im Internet auf einer passenden Webseite veröffentlicht, dann kann man drei Jahre lang anderen verbieten, das Design in der Europäischen Union nachzumachen. Bei den Verhandlungen zum Europäischen Design hatte die französische Delegation beanstandet, dass es in der Modebranche zu aufwändig sei, jedes Kleid und jeden Pullover beim Amt anzumelden, um zu verhindern, dass das Design nachgemacht wird. Da Mode meist kurzlebig ist, wurde vereinbart, dass allein die Veröffentlichung ausreicht, um einen sogenannten nicht eingetragenen Designschutz zu erhalten. Praktisch. Aber man muss sich selber darum kümmern, dass man später einmal nachweisen kann, was, wann, wo, wie veröffentlicht wurde. Genaueres finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/unregistered-community-design.


Eingetragenes Europäisches Design

Dieser Nachweis ist bei einem eingetragenen Europäischen Design viel einfacher. Bei einem eingetragenen Design kann man auf die amtliche Veröffentlichung verweisen, um sein Recht zu beweisen. Außerdem kann man den Schutz nach und nach auf bis zu 25 Jahre verlängern. Das ist ein Service des Harmonisierungsamtes in Alicante (EUIPO). Dort wird geprüft, ob die eingereichten Bilder, Zeichnungen oder Fotos den Gegenstand gut zeigen und für eine Veröffentlichung geeignet sind. Dann wird das Design amtlich veröffentlicht und keiner kann später behaupten, dass er unschuldig sei, weil er das Design nicht kannte. Genaueres finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs.


Internationale Designhinterlegung

Man kann sein Design auch in ein internationales Register eintragen lassen. Dann gilt der Schutz für alle Staaten, die bei der Anmeldung benannt werden. Inwischen sind dem Haager Musterabkommen immer mehr Länder beigetreten und man kann nun auch beispielsweise die Europäische Union, USA und China benennen. Eine vorherige nationale Designanmeldung ist nicht notwendig. Mehr darüber erfahren Sie auf der Webseite der WIPO https://www.wipo.int/hague/en/#


Urheberrecht

Das Urheberrecht sorgt für den längsten Schutz - und das ohne Kosten. Aber ein Schutz aus Urheberrecht gibt es nur für ganz besondere Werke. Und der Urheber oder sein Rechtsnachfolger muss später beweisen, dass es ein so besonderes Werk ist. Das ist kein Problem, wenn das Werk im Museum of Modern Art in New York ausgestellt ist. Aber man weiß bei einem Design bei der ersten Veröffentlichung meist noch nicht, wie die Fachwelt das Werk in der Zukunft beurteilen wird. Daher ist ein eingetragenes Design der sicherere Weg. Zur Nutzung des Urheberrechts können Sie hier nachlesen: https://designerwissen.allianz-deutscher-designer.de/designerwissen/urheberrechtlicher-nutzungsumfang/


Neuheitsschonfrist und Prioritätsrecht

Wenn ein Design erst einmal veröffentlicht ist, dann ist es nicht mehr neu und nicht mehr als eingetragenes Design zu schützen. Der Urheber selber genießt aber das Recht, sein Design auch noch innerhalb der ersten 12 Monate nach seiner ersten Veröffentlichung anzumelden. Hier spricht man von Neuheitsschonfrist.

Und wenn ein Designschutz für ein Land oder eine Region beantragt wurde, dann hat der Anmelder ein halbes Jahr das Recht, dieses Design auch noch in anderen Ländern zu schützen. Wenn er bei der Nachanmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beansprucht, kann ihm seine eigene Veröffentlichung nicht entgegengehalten werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt erläutert Ihnen diese Begriffe ausführlich unter https://www.dpma.de/designs/schutz/schutzvoraussetzungen/index.html


Praktische Vorgehensweise

Bevor ein Design erstmals veröffentlicht wird, sollte sich der Urheber überlegen, ob ihm ein Schutz für drei Jahre begrenzt auf die Europäische Union ausreicht. Dabei ist zu beachten, dass die Schweiz und Großbritannien nicht zur Europäischen Union gehören. Wenn das ausreicht, sollte man genau dokumentieren, wie das Design wo und wann veröffentlicht wurde.

Einen besseren Schutz bekommt der Urheber durch eingetragene Designs. Er kann damit sein Design in genau den Ländern schützen, die für ihn relevant sind. Diesen Schutz kann er durch die Zahlung von Gebühren auf maximal 25 Jahre verlängern. Es gibt sogar ein internationales Register in das man sein Design eintragen lassen kann

Und wenn sich in dieser Zeit herausstellt, dass das Design in den Urheberrechtsschutz fällt, dann kann sich der Urheber für seine Enkel über einen Schutz bis 70 Jahre nach seinem Tod wünschen. Auf diesen Schutz durch Urheberrecht sollte man sich aber nicht verlassen!

Jetzt wäre es schön, wenn man zuerst für drei Jahre den Schutz des nicht eingetragenen Europäischen Designs genießen könnte und dann ein Design eintragen lässt, wenn das Design weiter marktwirtschaftlich relevant ist. Das klappt aber nicht.

Ein eingetragenes Design muss spätestens vor dem Ende der einjährigen Neuheitsschonfrist beantragt werden. Einen weiterführenden Überblick bietet Ihnen das DPMA unter https://www.dpma.de/designs/designschutz_ausland/index.html





Foto(s): Castell


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. Klaus Castell Europ. Attorney

Beiträge zum Thema