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IDO Verband: Antrag auf Festsetzung und Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ehemalige Mandanten

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In den letzten Wochen und Monaten war es um den IDO Verband in unserer Kanzlei ein wenig ruhiger geworden. Nunmehr haben wir über einen unserer Mandanten, den wir vor einigen Jahren gegen den IDO-Verband in einer Abmahnangelegenheit vertreten haben, den durch den IDOVerband gestellten Antrag auf Erlass und Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO vor dem Landgericht Dortmund erhalten.


Was war genau passiert?


Im Jahre 2020 wurde unsere Mandantschaft durch den IDO-Verband wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.


Wir haben damals die Mandantschaft – vollumfänglich richtig – dahingehend beraten, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung in diesem Fall abzugeben. Die Problematik bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung besteht stets darin, dass es sich hierbei um sehr fehlerträchtige Verstöße handelt, bei denen grundsätzlich eine hohe Zuwiderhandlungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages oder der Adressat eine Abmahnung seinen Handel vornehmlich auf Amazon betreibt. Hier sind uns zigfach Fälle bekannt, bei denen es zu entsprechenden Zuwiderhandlungen kommt beziehungsweise kam und damit auch solche Fälle, die zum Gegenstand einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafenforderung gemacht worden sind.


Was ist denn jetzt genau der Unterschied zwischen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einem gerichtlichen Verbot?


Nachdem wir seinerzeit dem IDO Verband mitgeteilt hatten, dass unsere Mandantschaft keine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wird, hat der IDO-Verband im Jahre 2020 vor dem Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung beantragt, und vor dem Hintergrund des Vorliegens des seinerzeitigen Verstoßes eine solche Verfügung auch erhalten. Das Landgericht spricht in diesen Fällen sodann ein sogenanntes gerichtliches Unterlassungsgebot aus, welches im Falle einer Zuwiderhandlung mit Ordnungsmitteln bewehrt ist. Dies bedeutet, dass für den Fall einer Zuwiderhandlung der seinerzeitige Gläubiger bei dem gleichen Gericht einen sogenannten Antrag auf Verhängung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §  890 ZPO zu stellen hat. Sodann wird ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren in Gang gesetzt, indem dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu den vorgeworfenen Tatsachen zu äußern. Das Gericht entscheidet sodann am Ende durch Beschluss und legt im Falle der Richtigkeit des Verstoßes gegen das ursprüngliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld fest. Die Ordnungsgelder belaufen sich erfahrungsgemäß hierbei – je nach Umfang der Zuwiderhandlung und der Höhe des Verschuldens – bei einem ersten Verstoß im Bereich zwischen 500,00 € bis 5.000,00 €.


Die Zahlung ist sodann an die Staatskasse zu leisten, die Angelegenheit ist sodann damit erledigt.


Das Ordnungsmittel, hier also das Ordnungsgeld, dient also dazu, den Schuldner aus der einstweiligen Verfügung dazu anzuhalten, sich an das Unterlassungsgebot zu halten.


Schließt der Unterlassungsschuldner mit dem Abmahner einen Unterlassungsvertrag, sind die Rechtsfolgen ähnlich, unterscheiden sich jedoch in erheblicher Weise in der Abwicklung und auch im Hinblick auf die Zahlung der Vertragsstrafe. Hätte unsere Mandantschaft seinerzeit einen Unterlassungsvertrag geschlossen, hätte dies dazu geführt, dass der IDO Verband vermutlich nunmehr eine Vertragsstrafe geltend gemacht hätte. Diese hätte vermutlich ebenfalls in einem ähnlichen Bereich gelegen. Tendenziell ist jedoch zu beobachten, dass Vertragsstrafen stets ein wenig höher ausfallen als festgesetzte Ordnungsgelder durch ein Gericht. Der weitere wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Vertragsstrafe sodann unmittelbar an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen ist. Die Zahlung an die Staatskasse erfolgt in diesen Fällen nicht.


Wie ist sodann mit einem solchen Antrag umzugehen?


Hier sollte sich der Gegenanwalt unbedingt die genauen Einzelfallumstände anschauen. Immer muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vorliegt. Hier ergeben sich bei genauer Prüfung häufig vielerlei Ansatzpunkte, die durchaus dagegen sprechen können. Liegt ein entsprechender Verstoß vor, müssen sozusagen „strafmildernde“ Aspekte herausgearbeitet und für den Mandanten ins Feld geführt werden.


Sollten auch Sie mit einem Ordnungsgeldantrag aus einer früheren einstweiligen Verfügung belegt sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Häufig schließen sich aus einem solchen Ordnungsgeldantrag sodann auch noch weitere Beratungen an, die wir für Sie als Fachanwaltskanzlei natürlich gerne erbringen.


Wir freuen uns im Falle eines Falles auf Ihre Kontaktaufnahme. Die Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenlos. Rufen Sie uns dazu unter 02307/17062 an oder schicken uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.



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