"Ich schneide diesem Hurensohn den Kopf ab!"

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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.7.22 - 8 Sa 365/22

Auch Arbeitgebende müssen sich nicht jede Äußerung von Ihren Mitarbeitenden an den Kopf werfen lassen. Wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, gingen die Äußerungen des Klägers in dem vorliegenden Fall zu weit.


Der Sachverhalt

Der Kläger war bereits mehrfach er- und abgemahnt worden, weil er seine Kollegen und Vorgesetzten beleidigt hatte, in mündlichen Auseinandersetzungen aggressiv aufgetreten war und sogar Gegenstände umhergeworfen hatte. Nachdem der Kläger von seinem Schichtleiter angesprochen wurde, weshalb er eine andere als die ihm zugewiesene Tätigkeit erledige, eskalierte die Situation aber vollends. Die Beklagte sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus.


Das Urteil

Sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigten: Die fristlose Kündigung ist wirksam!


In den Augen der Gerichte waren die Äußerungen des Klägers nicht mehr von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst:


„(…) Bei der Verwendung dieses Wortes [geht es] allein um die Verächtlichmachung des Anderen in kaum noch zu steigender Weise und darum (…), ihn auf der persönlichsten Ebene (…) zu brandmarken, damit quasi zu versachlichen und so als Person schmerzlich zu treffen.“


Hinweise für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilsaufbereitung erfahren Sie, welche Äußerungen des Klägers das Fass schließlich zum Überlaufen gebracht und welche Kriterien die Gerichte bei der Prüfung, ob sich der Kläger auf seine rechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen kann, zugrunde gelegt haben.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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