Identitätskontrollen an öffentlichen Plätzen

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Die Rechtswidrigkeit einer Identitätskontrolle, d. h. beispielweise die Aufforderung der Polizei sich zwecks eines Datenabgleichs auszuweisen, kann im Vorfeld eines Schadensersatzprozesses gerichtlich festgestellt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 7 A 10816/12.OVG) über die Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle durch die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier entschieden. Die Beamten hatten dort die Personalien eines Rentners und einer Gruppe von Jugendlichen aufgenommen und mit den Daten aus dem Polizeicomputer abgeglichen. Die Kontrolle erfolgte wegen des Verdachts auf Drogenhandel, erbrachte aber keine Anhaltspunkte für eine Straftat, die Personen waren noch nie einschlägig in Erscheinung getreten. Der Rentner klagte gegen die seiner Meinung nach rechtswidrige polizeiliche Maßnahme und bekam in erster Instanz Recht.

Das OVG Koblenz stellte dagegen die Rechtmäßigkeit der Personenkontrolle fest. Die Bundespolizei sei für die Gefahrenabwehr und die Sicherheit der Reisenden auf dem Gebiet der Bahnanlagen zuständig. Dazu zähle auch der Bereich in unmittelbarer Nähe der Bahnanlagen, bspw. der Eingangsbereich zur Bahnhofshalle auf dem Bahnhofsvorplatz. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kontrolle neben der Eingangstreppe zur Bahnhofshalle.

Des Weiteren haben es konkrete Verdachtsmomente gegen den Rentner und die Jugendlichen gegeben, die eine Überprüfung der Personalien rechtfertigen. Der Trierer Bahnhof gelte als Kriminalitätsschwerpunkt und es sei für die Beamten nicht ersichtlich gewesen, welche Beziehung zwischen den Personen bestanden habe. Ferner hätten die Bundespolizisten kurz vor der Kontrolle konkrete Hinweise durch einen Passanten erhalten, dass eine fünfköpfige Gruppe auf dem Bahnhofsvorplatz Drogengeschäftige tätige.




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