„Ihr gutes Recht“ – Auge um Auge, Zahn um Zahn

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Im Leben gibt es Gewinner und Verlierer: Herr Rechtsanwalt - Werde ich gewinnen? - Risikoaufklärung zum Schutz des Mandanten durch den Rechtsanwalt.

Ein Mandant verklagt seinen Rechtsanwalt, weil dieser der Risikoaufklärungspflicht nicht nachkam. Der Rat des Rechtsanwaltes für seinen Mandanten hat oftmals so viel Gewicht, wie die Diagnose eines Arztes seines Patienten gegenüber. Mandanten vertrauen ihrem Rechtsanwalt, der wie der Arzt der Schweigepflicht unterliegt. Somit sitzt die Enttäuschung bei Fehleinschätzungen und -entscheidungen durch den Rechtsanwalt besonders tief. Durch Weitsicht, Achtsamkeit und Erfahrung sollte die Situation für den Mandanten eingeschätzt und kalkuliert werden. Der Mandant benötigt dringend rechtliche Hilfe und kommt mit diesen Fragen zu seinem Anwalt des Vertrauens: Bin ich im Recht? Werde ich den Streit gewinnen? Wie viel kostet mich das? Wer nach den Siegesaussichten fragt, möchte auch eine ehrliche Risikoeinschätzung. Schließlich kostet ein Rechtsstreit viel Geld, Nerven und Zeit. Von der Risikoabwägung hängt schließlich auch die taktische Vorgehensweise ab.

Der Bundesgerichtshof zur Risikoaufklärungspflicht des Rechtsanwalts

Ein äußerst interessanter Fall der Anwaltshaftung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 08.12.1983, I ZR 183/81, entschieden. Der BGH gab mit diesem Urteil klar vor, welche anwaltliche Beratungspflicht einen Rechtsanwalt hinsichtlich der Aufklärung über bestehende Risiken und den möglichen Ausgang des Rechtsstreits treffen. Diese Entscheidung ist auch noch heute von grundsätzlicher Bedeutung.

Der beklagte Rechtsanwalt wurde von seinem ehemaligen Mandanten auf Schadensersatz verklagt, weil sich der Mandant hinsichtlich der Risiken seines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits und dem möglichen Ausgangs eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß beraten sah (§§ 280, 276,675 BGB). In der Sache ging es um wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen einer Firma, die sich im Zuge der Einführungswerbung für eine neues Soda-Getränk durch eine andere Firma Unterlassungsverpflichtungen ausgesetzt sah. Der beauftragte Rechtsanwalt wurde dahingehend befragt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung getroffen werden sollen und wie hoch die Wahrscheinlichkeit sowie die Prozessaussichten eines möglichen gerichtlichen Verfahrens sind. Mit der Aussage:

Der Ausgang ist „offen", kam er seine Risikoaufklärungspflicht nicht nach.

Die Risikowahrscheinlichkeit muss konkret eingeschätzt werden

Das Offenlassen des Ausgangs eines Rechtsstreits kommt der erforderlichen Beratungspflicht eines Rechtsanwalts nicht immer nach. Zwar zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass an dem Sprichwort „Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand", durchaus etwas dran ist, aber ein Rechtsanwalt muss das Risikoausmaß dennoch einschätzen.

Grundsätzlich ist der um eine Rechtsberatung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Er hat die Pflicht, den Mandanten vor möglicher Schädigung zu bewahren und hat den sichersten Weg zu wählen. Der Rechtsanwalt muss über alle Gesichtspunkte des Falles informieren, die für das weitere Verhalten des Mandanten wichtig sind und entscheidend sein können. Dabei müssen auch Zweifel und Bedenken offen auf den Tisch gelegt werden.

Insbesondere gehört zu diesen maßgeblichen Umständen nicht nur das Vorhandensein, sondern auch das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos eines zu erwartenden Rechtsstreits; denn in der Regel wird der Auftraggeber nur auf Grund einer solchen Einschätzung des Risikomaßes durch den von ihm konsultierten Rechtsanwalt seine Entscheidung über sein weiteres Vorgehen treffen können und wollen.

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung noch weiter: In einem Fall, indem ein Prozessverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf der Rechtsanwalt seine Beratung nicht generell auf den Hinweis beschränken, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei; „ er muss vielmehr auch von sich aus deutlicher zum hohen Grad des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessverlustes Stellung nehmen."

Das Vertrauen der Mandanten darf nicht enttäuscht werden

Die Mandanten zollen ihrem Rechtsanwalt nicht nur Respekt, sondern sie vertrauen ihm und verlassen sich auf seine ehrliche Einschätzung. Schließlich betreffen die meisten Rechtsstreite die höchstpersönliche Sphäre des Mandanten- sei es privat oder beruflich.

Dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist daher auch eines bewusst:

„Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass die durch mich unterbreiteten Vorschläge von unseren Mandanten in der Regel ernst genommen und als wichtig erachtet werden. Ich merke, wenn unserer Mandanten diese sich durch den Kopf gehen lassen und im zu Recht bestehenden Vertrauen in meine fachliche Kompetenz auch die durch mich unterbreiteten anwaltlichen Vorschläge als geeignet ansehen, um eine praktische Lösung des Problems herbeizuführen oder einem bestehendes Risiko durch das richtige Handeln vorzubeugen. Hier liegt eine besondere Verantwortung und Pflicht des Rechtsanwaltes."

Ein Rechtsanwalt, der in jedem Fall den Gewinn eines Prozesses verspricht, ist unseriös. Risiken müssen klar benannt werden. Der Verlauf eines Prozesses muss hinsichtlich des Risikomaßes jedenfalls mit prozentualen Wahrscheinlichkeiten beziffert werden können und der Mandant ist auf dem sichersten Weg unter Beachtung sämtlicher Umstände durch seinen Rechtsanwalt zu begleiten. Wer diesen Anforderungen als Rechtsanwalt nicht nachkommt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

V.i.S.d.P.

Rechtsanwältin Helena Winker

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70


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