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Ihr PKW in der Insolvenz

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Ein PKW fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten, falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642).

Auch bei schwerer Gehbehinderung

Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten, und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789).

Bei Pfändung können Sie den PKW vom Treuhänder/Insolvenzverwalter herauskaufen

Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: Sprechen Sie mit dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Weisen Sie diesem den Fahrzeugwert durch ein Gutachten eines Autohändlers nach. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab.

Eigentumsübergang an Verwandten

Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. Schenkungen an Verwandte sind dabei ungültig, weil sie im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können (§ 134 InsO).

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