Insolvenz – und nun?

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Die Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Unternehmens oder einer Person, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Zahlungsunfähigkeit schließt sich das Insolvenzverfahren an, welches dazu dient, das noch vorhandene Vermögen möglichst gerecht aufzuteilen. Der rechtliche Hintergrund einer Insolvenz wie auch die dabei zu beachtenden unterschiedlichen Faktoren sollen im Folgenden erläutert werden.

Insolvenzverfahren: Zweck und Gründe

Wer über eine Insolvenz nachdenkt, ist in der Regel hoch verschuldet und zahlungsunfähig. In diesem Fall reicht das verfügbare Kapital nicht aus, um alle Schulden zu begleichen. Für die Gläubiger birgt diese Situation die Gefahr, dass sie ihr Geld nicht zurückerhalten können. Um zu verhindern, dass nun jeder Gläubiger versucht, so schnell wie möglich seine Schulden einzutreiben, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Es soll dafür sorgen, dass das vorhandene Restvermögen möglichst gerecht auf alle Gläubiger verteilt wird. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, können Schulden nicht mehr persönlich, d. h. in Einzelvollstreckung, eingefordert werden. Die Aufteilung des Vermögens obliegt im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter, der an die gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung gebunden ist.

Ein Insolvenzverfahren kann aus drei möglichen Gründen durchgeführt werden, §§ 16-19 InsO:

  • Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine Schulden oder Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr begleichen kann
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Insolvenzverfahren kann auch dann eröffnet werden, wenn der Schuldner zwar aktuell noch Geld zur Verfügung hat, eine Zahlungsunfähigkeit aber abzusehen ist.
  • Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das gesamte Betriebsvermögen eines Unternehmens übersteigen.

Insolvenzantrag

Ein Insolvenzverfahren kann beantragt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Den entsprechenden Eröffnungsantrag können verschiedene Personen stellen. Zum einen ist der Insolvenzschuldner selbst antragsberechtigt (Eigenantrag). Zum anderen können auch die Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (Fremdantrag), wenn sie ein rechtliches Interesse haben und sowohl die eigenen Forderungen als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft machen können. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet dasjenige Amtsgericht, welches für das Gebiet zuständig ist, in dem auch das Unternehmen sitzt. 

Zu beachten ist, dass der Antrag auch verpflichtend sein kann. Eine solche Antragspflicht besteht für juristische Personen, wenn die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfüllt sind. Wird der Antrag nicht, zu spät oder falsch gestellt, kann dies den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Die Insolvenzverschleppung kann strafrechtlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Außerdem haften die Leitungsorgane der juristischen Person zivilrechtlich für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen.

Insolvenzformen

Bei der Insolvenz ist das Regelinsolvenzverfahren vom Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Letzteres ist ein besonderes Verfahren für natürliche Personen, welches sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass es dem redlichen Schuldner die Möglichkeit bietet, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). Alle übrigen Insolvenzverfahren stellen Regelinsolvenzverfahren dar. Diese Verfahren werden von allen natürlichen wie juristischen Personen durchlaufen, die keine Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben können.

Insolvenzverfahren: Ablauf und Dauer

Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel sechs Jahre. Es kann jedoch unter Umständen auf drei oder fünf Jahre verkürzt werden, wenn es dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu begleichen bzw. einen Teil seiner Schulden zurück zu zahlen. Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist strikt vorgegeben und lässt sich in vier Schritte unterteilen.

Schritt 1: Einleitung des Insolvenzverfahrens

Bei einer Verbraucherinsolvenz muss als erster Schritt ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolgen. Hierfür sollten sich die Betroffenen an anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer werden, die dazu befugt sind, den angestrebten aber nicht erreichten Erfolg einer Einigung zu bescheinigen. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, seinen Gläubigern einen konkreten Plan für die Schuldenregulierung anzubieten. Dieser muss auf einer detaillierten Untersuchung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners fußen. Lassen sich alle Gläubiger auf den vorgelegten Plan ein, ist eine Insolvenz nicht nötig. Lehnt einer der Gläubiger den Plan ab, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert. Dann ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.

Bei einer Regelinsolvenz besteht eine Pflicht zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht. Stattdessen kann der Eröffnungsantrag direkt beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Schritt 2: Durchführung des Insolvenzverfahrens

Das zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es prüft, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können oder ob eine Stundung erfolgt. Schließlich wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter festgelegt. In der Gläubigerversammlung wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden und festgelegt, ob das Unternehmen saniert oder das Vermögen an die Gläubiger ausgegeben wird. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, sein pfändbares Vermögen (im Fall einer natürlichen Person) oder seine Insolvenzmasse (im Fall einer juristischen Person) zur Verfügung zu stellen.

Schritt 3: Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn das Vermögen verteilt ist. Juristische Personen werden anschließend aufgelöst, während sich für natürliche Personen die Wohlverhaltensperiode anschließt.

Schritt 4: Wohlverhaltensperiode 

Im Rahmen der Wohlverhaltensperiode kann für natürliche Personen eine Restschuldenbefreiung erzielt werden, sofern der Schuldner die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Schuldner sich nachweislich darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden.

Sehen Sie sich einer Insolvenz ausgesetzt oder haben Sie Fragen zum Insolvenzrecht, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dirk Streifler und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DS/jz)


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