Ihre Ansprüche nach einer Flugverspätung gegenüber der Fluggesellschaft

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Kommt es zu einer Flugverspätung auf dem Flug in den Urlaub oder kehrt man erst mit Verspätung aus dem Urlaub zurück, stellt sich die Frage nach Ihren Rechten, die aus dieser Verspätung erwachsen. Häufig werden die Flugpassagiere nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, sodass der eine oder andere Flugpassagier unnötig auf Geld verzichtet.

Wann gibt es einen Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 04.09.2014 – Az. C – 452/13) die Ankunftszeit des Flugzeuges am Zielort für die Berechnung der Flugverspätung maßgeblich. Man ist am Zielort angekommen, wenn mindestens eine Flugzeugtür geöffnet ist.

Ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Ankunftsverspätung von über drei Stunden vorliegt. Der Flug muss dabei von einem Abflughafen aus der EU stattfinden. Es besteht auch ein Anspruch, wenn der Flug in die EU von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird. Länder wie Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz sind zwar nicht Mitgliedstaaten der EU, gleichwohl gelten die Regelungen der Fluggastrechteverordnung auch für sie.

Bei Anschlussflügen ist gesondert auf jeden einzelnen Flug abzustellen. Verspätet sich z. B. nur ein Flug, muss geprüft werden, ob dieser von einer Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der EU zu einem Ziel in der EU durchgeführt werden sollte oder ob sich der Abflughafen innerhalb der EU befindet.

Eine Ausnahme besteht nur im Fall eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Das Vorliegen dieser Umstände muss die Fluggesellschaft nachweisen. Technische Defekte gehören in der Regel nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Einen Ausgleichsanspruch gibt es z. B. nicht, wenn eine wetterbedingte Unmöglichkeit der Landung vorliegt. In diesem Fall liegt nach einem Urteil des LG Darmstadt vom 19.08.2016, Az. 7 S 52/15, ein außergewöhnlicher Umstand vor.

Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob ein außergewöhnlicher Umstand bestand und ob die Fluggesellschaft sich in diesem Fall auch hinreichend bemüht hat, eine Flugverspätung zu vermeiden. Gerade zu diesem Fall ist eine Vielzahl von Rechtsprechung ergangen.

Die Höhe der Entschädigungszahlung ist abhängig von der Flugstrecke. Maßgebend ist die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen (EuGH-Urteil vom 07.09.2017, AZ. -C-559/16).

Bei einer Flugstrecke bis 1500 km kommt man grundsätzlich zu einer Entschädigung von 250,00 EUR, bei einer Entfernung über 1500 km 400,00 EUR und bei einer Entfernung über 3500 km 600,00 EUR.

Zusätzlich zum Schadensersatz können unter Umständen noch Betreuungsleistungen eingefordert werden wie Mahlzeiten und Erfrischungen oder zwei unentgeltliche Telefonate/Faxe/Mails. Gegebenenfalls kommt auch eine kostenlose Hotelunterbringung oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel in Betracht.

Wichtig ist, dass Ansprüche nach drei Jahren verjähren. Hatten Sie in den letzten drei Jahren eine Flugverspätung und haben bisher keine Ansprüche geltend gemacht, können wir Ihnen noch weiterhelfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.

Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Flugverspätung? Gerne beraten wir Sie über Ihre Rechte und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Sprechen Sie uns an!

Ihr Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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