III. Filesharing- Recht und Gesetzeslage

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Gesetzeslage, Recht und Vorgehen gegen Filesharing

Filesharing im Sinne des heute gebräuchlichen Ausdrucks für das computergestützte Verbreiten von Informationen und kreativen Werken, gibt es in dieser Form, seit es zentral und hierarchisch organisierte Netzwerke gibt. Hierfür war es nach Entstehung des Internets erforderlich, Daten effizient komprimieren zu können, was heutzutage beispielsweise durch das MP3-Format gelingt. Und auch eine schnelle Internetverbindung ist erforderlich um die Daten und oftmals ganze Datenmengen möglichst schnell hochladen sowie herunterladen zu können. Hierauf hin wurden einige Gesetzesänderungen geschaffen um die Rechtslage entsprechend auf die Entwicklungen anzupassen. Wie und wozu sich das aktuelle Recht entwickelt hat und was die wichtigsten Rechtsmittel bei Verstößen gegen das Filesharing sind, soll im Folgenden erläutert werden.

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, wurde- wie der Name schon vermuten lässt - Anpassungen aufgrund von neuen Herausforderungen im IT-Zeitalter vorgenommen.

§ 53 UrhG stellt nunmehr ein Verbot für den Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über Peer-to-Peer-Netzwerke auf. Nicht erfasst sind freilich Inhalte, die der Urheber selbst der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, ein bekannter Begriff aus dem amerikanischen Sprachraum ist beispielsweise die Public Domain, oftmals abgekürzt als PD. Im Rahmen dieser Neuerung wurde darauf verzichtet, die Privatkopie gegen technische Maßnahmen (DRM) durchzusetzen. Die Anfertigung von einfachen Kopien zu privaten Zwecken ist weiterhin möglich. Eine Ausnahme bildet die offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage nunmehr auch in Form einer Online zum Download angebotenen Datei. Liegt eine solche vor, dann darf keine Kopie erstellt werden. Weiter wurde das Verbot einen Kopierschutz zu knacken aufrechterhalten.

Jedoch sind bekanntlich die Filesharing-Netzwerke noch vorhanden, wenn auch in einer weiterentwickelten Form, die das Nachverfolgen der Mitglieder erschweren soll. Da viele Netzwerke aber fehlerhaft programmiert sind, ist die Anonymität der User nicht immer gesichert. So dass doch Nutzerdaten oft nicht verborgen bleiben.

Die Medienindustrie und auch die Hersteller von Computerprogrammen und Computerspielen haben ein großes Interesse an der Erlangungen solcher Daten um die Rechteverletzer somit namhaft machen zu können.

Die genannten Interessengruppen, die auch als Rechteinhaber bezeichnet werden können, haben bei einem vermutlichen Verstoß gegen den Urheberrechtsschutz einen Auskunftsanspruch nach § 101 des Urheberrechtsgesetzes gegenüber den Betreibern der Internetdienste. Auch wenn die Vorratsdatenspeicherung im Jahre 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden ist, so dürfen doch die Zugangsanbieter auch künftig zu Zwecken der Abrechnung oder zur Mißbrauchsbekämpfung die IP-Adressen speichern. Mithilfe der IP-Adressen, seien diese auch nur temporär vergeben worden, kann der Vertragspartner einer bestimmten Aktivität zugeordnet werden. Die Rechteinhaber selbst ermitteln zunächst von welcher IP-Adresse aus ihre urheberrechtlich geschützten Werke angegriffen worden sind und fordern dann die Provider im Wege des gerichtlichen Auskunftsverfahrens auf, die Inhaber der erforschten IP-Adressen zu benennen. Zudem ist die Entwicklung in der aktuellen Rechtsprechung Rechteinhaberfreundlich. So wurde jüngst das Abmahnerfordernis der Gewerblichkeit des Handelns stark aufgeweicht (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2012, I ZB 80/11).

Kennen die Rechteinhaber sodann die Rechtsverletzer namentlich, dann mahnen sie diese zunächst ab. Eine Abmahnung beinhaltet die Aufforderung, das angemahnte Verhalten künftig zu unterlassen. Zumeist kann noch eine ebenfalls zu unterzeichnenden Straferklärung Bestandteil des Schreibens sein, die eine Sanktion in bestimmter Höhe für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Hinzu kommt in aller Regel eine sofort zu begleichende Kostenforderung, die die Anwaltsgebühren ausgleichen soll. Darüber hinaus können auch fiktive Lizenzgebühren oder Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.

Der Abmahner muss die rechtswidrige Filesharingaktivität beweisen können. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Screenshots, Eidesstaatliche Versicherungen oder schlicht die Nennung der Ermittler als Zeugen vor Gericht für die Beweisführung regemäßig nicht genügen.

Ein in der Praxis häufig vorkommendes Problem im Zuge der Abmahnungen ist die Adressierung des Schreibens an einen Nichtanschlussinhaber oder aber an einen Anschlussinhaber, welcher aber kein Filesharing betrieben hat. Hier ist oft die Rede von der Störerhaftung, die es erlaubt, einen Anschlussinhaber zur Verantwortung zu ziehen, ohne dass er selbst einen Rechtsverstoß begangen hat. Dies kann beispielsweise bei der Inanspruchnahme eines Vaters für die Netzwerkaktivitäten seines jugendlichen Kindes möglich sein. Im Gegensatz dazu ist ein Anschlussinhaber wie zum Beispiel der Besitzer eines Internet-Cafés in der Regel nicht für die Handlungen eines Kunden haftbar zu machen. Hier ist jedoch kein allgemeingültiges Urteil möglich, vielmehr muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden.  

Bei ausreichendem Tatverdacht im strafrechtlichen Sinne im Bezug auf einen Rechtsverstoß ist auch eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei Gericht auf die Erteilung eines Durchsuchungsbeschusses möglich. Dies dürfte aber nur in seltenen Fällen wie beispielsweise bei Gefahr im Verzug rechtmäßig sein.

Filesharing ist also nicht einfach nur ein „harmloses" Tauschen von Dateien, sonder vielmehr in aller Regel ein Gesetzverstoß, sofern urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden. Die scheinbar immer strenger werden gesetzlichen Bestimmungen sind lediglich Folge der vermehrten Filesharinghandlungen, die die Rechte der Urheber beeinträchtigen und nicht zuletzt einen enormen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen. In Anbetracht der drohenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die erhoben werden können, ist Filesharing nur dann legal, wenn ausschließlich nicht urheberrechtlich geschützte Werke mit anderen Usern getauscht werden. Hierfür reicht es nicht, wenn selbst nur solche Daten heruntergeladen werden. Da diese Voraussetzungen in keinem üblichen Netzwerk gegeben sind, ist von einer Tätigkeit in diesen nach der aktuellen Gesetzeslage abzuraten.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben, sollten Sie nicht voreilig handeln. Lassen Sie sich von einem Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie Filesharing auskennt, beraten. Ich vertrete und verteidige Abgemahnte. Auf meinem HILFE-PORTAL für Abgemahnte unter www.Abmahnung-Hilfe.Info erhalten Sie nützliche und hilfreiche Informationen für Abgemahnte. Sie können mich aber auch direkt unter der HOTLINE für Abgemahnte 030/ 206269 24 erreichen und erhalten eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Filesharing-Abmahnung.

Erster Teil: Filesharing - was ist das?

Zweiter Teil: Filesharing - legal & illegal?

Rechtsanwältin Scharfenberg

Friedrichstraße 153a

10117 Berlin

www.ra-scharfenberg.de

www.abmahnung-hilfe.info


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