Im Ausland erworbene EU-Führerscheine sind laut neuer EuGH-Entscheidung grundsätzlich anzuerkennen!

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Am 26.04.2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass für die Entscheidung, ob ein EU-Führerschein rechtmäßig ist, allein der Ausstellerstaat verantwortlich ist.

Dabei ist es dem deutschen Staat nur bei berechtigten Zweifeln möglich, eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Nach Ablauf dieser Sperrfrist erwarb der Kläger seinen Führerschein in Tschechien neu, woraufhin ihm die deutschen Behörden mit Bescheid mitteilten, dass er nicht dazu berechtigt sei, mit einem tschechischen Führerschein ein Fahrzeug in deutschem Hoheitsgebiet zu führen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Es ist einem Mitgliedsstaat grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrerlaubnis außerhalb der vorgesehenen Sperrfrist erworben hat. Das Wohnsitzerfordernis entfällt hierbei jedoch nicht und ist weiterhin zu beachten.

Hiermit hat der EuGH endlich ein Machtwort gesprochen und den jahrelangen Diskussionen um die Gültigkeit der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (19.01.2009) ein (vorläufiges) Ende gesetzt. Der EuGH hat hier im Grunde auch Zweifel bestätigt, die bereits das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit dazu geäußert hatte. Die Entscheidung ist nun auch insbesondere dann interessant, wenn man sich eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt sieht, weil man mit seiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland unterwegs war.

Bisher haben die Führerscheinbehörden aber insgesamt wenig Einsicht gezeigt. Sollte künftig dennoch eine Maßnahme des Führerscheinbüros z. B. in Form einer MPU-Anordnung oder eines Sperrvermerks für Deutschland erfolgen, so sollte hiergegen unbedingt vorgegangen werden!

Wir stehen Ihnen dabei gerne - im gesamten Bundesgebiet - zur Seite. Soweit eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, ist unsere Tätigkeit dann für den Rechtsuchenden kostenlos.

EuGH, Urteil vom 26.04.2012

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Rechtsanwalt Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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