Immer wieder: Unfallflucht und Versicherungsregress.

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Dass eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Fahrerflucht“, „Unfallflucht“) nicht nur eine schmerzhafte Geldstrafe, sondern auch einen teuren Rückgriff Ihrer Haftpflichtversicherung nach sich ziehen kann, habe ich bereits in einem früheren Rechtstipp behandelt.

Die Fahrerflucht ist versicherungsrechtlich eine vertragswidrige Obliegenheitsverletzung mit der Konsequenz, dass die Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von 5.000 EUR „leistungsfrei“ ist, somit den Regulierungsbetrag bis zu dieser Höhe von Ihnen zurückfordern darf. 

Kommt aber noch eine weitere Obliegenheitsverletzung dazu, etwa wenn der Unfallflüchtige bei seiner Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, tritt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 27.12.2017, Az 10 U 218/16) eine weitere Leistungsfreiheit von maximal 5.000 EUR hinzu. Das heißt, dass nach einer Regulierung eines bedeutenden Schadens von mehr als 10.000 EUR zweimal 5.000 EUR, also 10.000 EUR zurückverlangt werden dürfen. 

Den einen oder anderen kann eine solche unüberlegte Aktion daher wirtschaftlich ruinieren. 

Das ist umso ärgerlicher, wenn Sie mit einer guten Verteidigungsstrategie eine Verurteilung hätten verhindern können. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn man Ihnen nicht nachweisen kann, dass Sie die Kollision bemerkt haben, wenn überhaupt Ihre Fahrereigenschaft zweifelhaft ist oder wenn Ihr Verhalten nach dem Unfall gar nicht als Verstoß gegen die Wartepflicht qualifiziert werden kann und, und, und. 

Deshalb, auch mit Blick auf drohende desaströse wirtschaftliche Folgen, einen kompetenten Strafverteidiger kontaktieren und zwar spätestens, wenn Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. Das ist in der Regel ein Schreiben einer Polizeidienststelle, welches Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung in ihre Diensträume vorlädt. Dem leisten Sie auf gar keinen Fall Folge, sondern wenden sich an einen Verteidiger, der sich erst einmal die Ermittlungsakte kommen lässt und mit Ihnen dann eine Strategie erörtert.

Gerne stehe ich für Ihre Verteidigung gegen verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe in Leipzig und Umgebung bereit! 

Herzliche Grüße

Ihr Patrick zu Stolberg, Fachanwalt für Strafrecht in Leipzig


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