Immobilie optimiert kaufen oder verkaufen: Bieterverfahren
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Allgemeines zum Bieterverfahren
Im Bieterverfahren kann der potentielle Käufer ähnlich wie bei einer Auktion Gebote abgeben.
Wichtig an dieser Stelle: Das Bieterverfahren ist keine Auktion, sondern nur ein Verfahren zur Ermittlung desmarktgerechten Kaufpreises. Dieser bildet sich im Wettbewerb der Anbieter nach marktkonformen Gesichtspunkten. Bei den Geboten handelt es sich also nicht um rechtsverbindliche Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern nur um die Mitteilung der individuellen Vorstellung über den Kaufpreis. Rechtsverbindliche Erklärungen werden erst später beim Notartermin getroffen.
Umgekehrt ist der Eigentümer auch nicht verpflichtet, an den Höchstbietenden zu verkaufen.
Für die Interessenten wird im Vorfeld ein Exposé mit den wesentlichen Eckdaten bereitgestellt (Beschreibung der Immobilie in Wort und Bild, einschließlich der Grundrisse und das vorgestellte Mindestgebot).
Mustertexte erhalten Sie gerne von mir auf Anfrage (kostenpflichtig). Natürlich kann ich Ihr Bieterverfahren auch betreuen.
Wie läuft das Bieterverfahren ab?
Das Bieterverfahren unterteilt sich in die folgenden Teilschritte:
1. Die Kaufinteressenten können sich über die geschaltete Anzeige einen ersten Eindruck über die Immobilie verschaffen. Bei einem ernsthaften Erwerbsinteresse melden sich die potentiellen Käufer mit einem bereitgestellten Formular für einen Besichtigungstermin an.
2. Die Besichtigung der Immobilie findet in Form einer Sammelbesichtigung statt. Üblich sind mehrere Besichtigungstermine im Abstand von jeweils 1 Stunde. Die Gruppen sollen maximal fünf Kaufinteressenten umfassen. In Einzelfällen sind nach Absprache auch Einzelbesichtigungen möglich.
Bei ernsthaftem Interesse erhalten die potentiellen Erwerber eine Ergänzung des bereits im Internet veröffentlichten Exposées mit einem Entwurf des Kaufvertrages.
3.Die Kaufinteressenten geben bis zu einem Stichtag ihre Gebote ab. Dafür empfehle ich die Schriftform. Das erzeugt eine gewisse Verbindlichkeit des Gebots.
Gebote sollten nur berücksichtigt werden, wenn eine Finanzierungszusage der Bank oder ein bankbestätigter Liquiditätsnachweis (im Original) vorgelegt wird.
4. Nach Ablauf dieses Stichtags wird der Eigentümer die Angebote auswerten und die Interessenten über den Stand des Bieterverfahrens und das Höchstgebot informieren. Der Höchstbietende wird eigenständig informiert. Das geschieht per E-Mail.
5. Alle Bieter haben dann die Möglichkeit innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen ihrAngebot aufzubessern.
Auch der Höchstbietende hat die Möglichkeit, sein Angebot zu verbessern, wobei für ihn eine Sonderregelung gilt: Er kann die nachgereichten aufgebesserten Angebote der Mitbieter um einen frei festgelegten Betrag im Vorfeld überbieten und dabei natürlich auch einen Höchstbetrag festlegen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Höchstbietende nicht aus dem Bieterverfahren herausfällt, nur weil ein Mitbieter vielleicht einen Euro mehr zu zahlen bereit ist.
So wird gewährleistet, dass der Höchstbietende seinen Status behält, aber auch nicht mehr bezahlt, als er im äußersten Fall bereit ist. Für die Nachgebote gelten die Voraussetzungen nach Ziffer 3.
6. Nach Ablauf dieser zweiten Frist ist das Preisfindungsverfahren beendet. Die Bieter werdendann – wiederum per E-Mail – über das Auswertungsergebnis benachrichtigt. Der Eigentümer nimmt Kontakt mit dem von ihm ins Auge gefassten Vertragspartner auf und dann wird ein Notartermin vereinbart. Sofern das scheitert, hat der Eigentümer die Möglichkeit, mit einem anderen Bieter in gleicher Weise Kontakt aufzunehmen oder das Bieterverfahren erneut aufzurufen. Das entscheidet der Eigentümer nach eigenem Ermessen.
Vorteile des Bieterverfahrens
Geringer Aufwand bei der Preisfindung
Kein Wertgutachten notwendig
Optimale Verwertung zum Marktpreis
Sammeltermine - geringe zeitliche Belastung
Fairness und Transparenz
Hohe Zufriedenheit beiderseits
Nachteile des Bieterverfahrens
Management nötig - Know-how
Relativ hoher Aufwand bei der Vorbereitung
Ggf. mehrfacher Aufruf erforderlich
Gebote sind erst einmal nicht bindend
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