Immobilien in Bosnien und Herzegowina – Notar

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Unter Rechtsverkehr mit Immobilien wird der Verkehr (Übertragung oder Erwerb) von Sachenrechten an Immobilien verstanden. Gemäß dem positiven Recht von Bosnien und Herzegowina existieren folgende Sachenrechte an Immobilien:

  • Eigentum, Miteigentum, Gemeinschaftseigentum und Stockwerkeigentum
  • Pfandrecht
  • Dienstbarkeiten
  • Reallasten

Dieser Bereich von Sachenrechten wird mit der Einführung des Baurechts und der Grundschuld in das Rechtsleben erweitert.

Gemäß dem Grundbuchgesetz und anderen Gesetzen aus diesem Bereich, sind alle Immobilien in die Grundbücher unabdingbar einzutragen und deren Führung obliegt den Gerichten erster Instanz. So werden sie eingetragen und mit der Eintragung und auf Grund des Rechtsgeschäftes (konstitutive Eintragungswirkung) werden die vorhin genannten Sachenrechte an Immobilien erworben.

Um die möglichst hohe Rechtssicherheit zu erreichen und die ausgesprochene Rechtsunsicherheit in diesem Bereich zu vermeiden, die Zahl der Rechtsstreitfälle zu verringern und die Gerichte im Rahmen der gesamten Rechtsordnungsreform zu entlasten, Ordnung und Genauigkeit zu schaffen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Grundbücher zu gewinnen, die Kriminalität und die Korruption zu bekämpfen usw., haben die Behörden in Bosnien und Herzegowina beschlossen, die Alleinzuständigkeit für die Ausarbeitung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Gegenstand die Übertragung oder den Erwerb von Sachenrechten an Immobilien haben, an die Notare zu übertragen. Unter Androhung der Nichtigkeit sieht das Gesetz die unabdingbare Ausfertigung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor, welche für die Übertragung oder den Erwerb von Beurkundung (Art. 73, Abs. 1, Punkt 4 des Notargesetzes der Föderation von Bosnien und Herzegowina) entsprechend den Verfahrensvorschriften in den Art. 74 bis 89 desselben Gesetzes vorgeschrieben wurden.

Diese Urkunden des Notars, die er im Rahmen seines öffentlichen Amts in vorgeschriebener Form ausgefertigt hat, besitzen die volle Beweiskraft der öffentlichen Urkunden über Aussagen, die vor dem Notar geäußert wurden, beziehungsweise sie haben die formale und materielle Authentizität, und nur sie können, unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen, vollstreckbare notarielle Urkunden sein. Ebenso kann nur auf der Grundlage dieser Urkunden die Eintragung der Übertragung oder des Erwerbs von Sachenrechten an Immobilien in das Grundbuch vorgenommen werden. Die Urschrift dieser Urkunden wird dauerhaft im Archiv des Notars aufbewahrt und für die Parteien sowie zur Eintragung in das Grundbuchregister werden beglaubigte Ausfertigungen ausgestellt. Dadurch wird zusätzlich die Authentizität von notariellen Urkunden geschützt und die Sicherheit bei Rechtsgeschäften geboten.

Im Verfahren der Ausarbeitung bzw. der notariellen Beurkundung ist der Notar verpflichtet, auf verlässliche Art und Weise die Identität der Parteien festzustellen, zu überprüfen, ob die Parteien fähig und befugt sind, das Rechtsgeschäft zu unternehmen und abzuschließen, den wahren Willen der Parteien zu erfragen, die Einsicht in das Grundbuch oder in den Grundbuchauszug zu nehmen, Tatsachen und die Situation zu klären, die Parteien über die Rechtswirkung des Geschäftes aufzuklären und ihre Aussagen klar und eindeutig in Form eines notariellen Schriftstücks zu verfassen. Dabei muss der Notar aufpassen, dass Missverständnisse und Zweifel ausgeschlossen und unerfahrene und unkundige Parteien nicht benachteiligt werden.

Der Notar ist verpflichtet, auch Warnungen und Belehrungen in denjenigen Situationen in die Urkunden aufzunehmen, wenn die Aussagen von Parteien unklar sind, Rechtsstreitigkeiten verursachen oder zur Benachteiligung einer von ihnen u.Ä. führen können, während in bestimmten Fällen der Notar dazu verpflichtet ist, das Verfassen einer Urkunde zu verweigern (z.B. die Beteiligung des Notars wird angefordert, um ein offensichtlich unerlaubtes oder unehrenhaftes Ziel zu erreichen, das Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten usw.).

Diese Rolle der Notare bei der Ausfertigung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die die Übertragung oder den Erwerb von Eigentum oder anderen Sachenrechten an Immobilien zum Gegenstand haben, ist vollkommen gerechtfertigt, weil während der dreijährigen Arbeit des Notaramtes viele Ziele erreicht und Aufgaben erfüllt wurden, die dem Notaramt in Bosnien und Herzegowina gestellt wurden. Ihre Wirkungen sind in einem weiteren Beitrag aufgeführt.



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