Immobiliendarlehensverträge mit der LBBW noch bis zum 21. Juni widerrufen!

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Landesbank Baden Württemberg verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen! Verträge jetzt ablösen!

Kreditinstitute wie die LBBW sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Sinn und Zweck der gesetzlichen Verpflichtung ist die Gewährleistung einer für den juristischen Laien verständlichen Belehrung über das Widerrufsrecht. Dieser soll ohne auf Dritte angewiesen zu sein widerrufen können.

Viele Kreditinstitute kamen dieser Verpflichtung aber offenbar nur unzureichend nach. Gerichtlich bemängelt wurden bereits gravierende Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben wie etwa das Deutlichkeitsgebot.

Konsequenz der Nachlässigkeit der Rechtsabteilungen von Banken ist nun teilweise die Ungültigkeit von Belehrungsformularen. Darlehensnehmer können ihre Verträge dann noch nach Jahren widerrufen, ohne die für den vorzeitigen Ausstieg im Normalfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Da der europäische Geldmarkt aktuell historisch günstige Zinssätze generiert, bietet sich Darlehensnehmern die einmalige Chance auf eine äußerst attraktive Umschuldung ohne Mehrkosten. Hier sind nach einer geschickten Neuanlage tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Verkürztes Zeitfenster durch Gesetzesänderung – Verträge noch knapp 2 Wochen widerrufbar!

Darlehensnehmer müssen sich aufgrund einer unlängst verabschiedeten Gesetzesänderung mit ihrem Widerruf beeilen. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen erlischt nach neuer Rechtslage zum 21. Juni des Jahres. Offenbar hat die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und das nach bisheriger Rechtslage zeitlich unbegrenzt auszuübende, sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht kassiert. Darlehensnehmer müssen also bis zum Stichtag 21. Juni ihren Widerruf erklären.

Auch die LBBW verwendete jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen!

Verträge der LBBW enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sind potenziell widerrufbar. Darlehensnehmer sollten umgehend unsere Experten konsultieren. Im Folgenden stellen wir einige typische Fehler der Belehrungen der LBBW dar.

Beginn der Widerrufsfrist in Formularen der LBBW nicht korrekt bestimmt

In den Belehrungen der LBBW heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Diese Formulierung legt dem Leser nahe, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von anderen Faktoren als dem bloßen Erhalt der Widerrufsbelehrung abhängig sein könnte. Ob das tatsächlich der Fall ist und welche Voraussetzungen dann erfüllt sein müssten, bleibt aber völlig unklar. Insofern gerät die Belehrung der DBV Winterthur schon an dieser Stelle eindeutig in Konflikt mit dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Ihre Gültigkeit ist daher sehr fraglich.

Überflüssige Belehrung zu finanzierten Geschäften in Formularen der LBBW

Weiterhin findet sich in den Belehrungen ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften“. Dem rechtsunkundigen Darlehensnehmer dürfte in der Regel unklar sein, worum es sich bei einem finanzierten Geschäft handelt. Da ein finanziertes Geschäft nicht zwangsläufig in Verbindung mit einem Darlehensvertrag vorliegen muss – bei der Konstellation handelt es sich eher um einen Ausnahmefall – ist der Absatz in der Regel völlig überflüssig. Es ergibt also kaum einen Sinn, den Absatz in sämtliche Belehrungen aufzunehmen. Der schwer verständliche Absatz muss den rechtsunkundigen Darlehensnehmer verwirren. Die Gültigkeit der Belehrung ist fraglich.

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