Immobiliengesellschaft Spanien – Auflösung einer SL im Jahre 2020

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Planung einer SL-Auflösung – Steuerpflichten oder Erhaltung mit Modifizierungen

Seit dem 12.06.2013 und dem Urteil des BFH haben sich die deutschen Immobilieneigentümer, die in Spanien eine SL (spanische GmbH) gegründet haben, vermehrt in der Presse verunsichert gefühlt, ob die SL heute noch sinnvoll ist oder aber aufgrund der Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Nutzung der spanischen Immobilie ohne Mietzahlung, bei dem deutschen Finanzamt noch steuerliche Nacherklärungen erfolgen müssen.

Der Grundsatz ist, dass mit einer marktüblichen Miete, die von dem Nutzer an die SL gezahlt wird, grundsätzlich das Problem gelöst werden konnte.

Das FG Köln hatte mit dem Urteil vom 20.08.2015 dann nochmals zur Miethöhe Zweifel aufkommen lassen, ob es die Marktmiete sein muss oder eine Kostenmiete.

Leitsätze

  1. Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
  2. Für die Beurteilung der vGA ist unerheblich, ob das Einfamilienhaus „normal“ oder „aufwendig“ gestaltet ist.

Die spanische Finanzbehörde reagiert in der Praxis auf diese Konstellation in Bezug auf die Miethöhe zurückhaltend, wenngleich auch in Spanien der Drittvergleich und Marktwert Grundsatz gilt, doch schließlich ist dies für den spanischen Fiskus nur interessant, wenn der Inhaber der SL auch in Spanien steuerlich ansässig ist, was bei der genannten Fallkonstellation nicht der Fall ist.

Eine SL wurde früher oftmals aus erbschaftssteuerlichen Gründen gegründet, doch bei einem Erbschaftssteuerfreistellungsbetrag von 99,9 % auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) und in Katalonien (Barcelona, Sitges, Costa Brava) mit 99 % abgestuft bist zu 500.000,00 EUR auf 80 %, ist die SL nur noch anzuwenden, wenn nicht an die eigenen Kinder oder Ehegatten vererbt wird, da nur dann diese Freibeträge gelten.

Patchwork Familien mit Kindern aus früheren Ehen, kinderlose Immobilieneigentümer und Immobilieneigentümer, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, finden in der spanischen SL immer noch Vorteile. Des Weiteren zahlt die SL keine Vermögenssteuer und auch keine Nichtresidentensteuer für die Eigennutzung, insbesondere wenn sie gewerblich aktiv ist.

Die Auflösung einer spanischen SL löst aber wiederum Steuerpflichten aus, deshalb sollten Sie vor jeder Auflösung gut überlegen. Die Auflösung der SL sollte steuerlich berechnet und geplant werden:

  1. Verkehrswert der Immobilie ist höher als der damalige Kaufpreis oder Einbringungswert – dann ist die Differenz in der Nichtresidentensteuer steuerpflichtig.
  2. Bei dem Übergang in das Privatvermögen, fällt auf das Aktivvermögen der spanischen SL eine Dokumentensteuer an, die nach Region zwischen 1-1,5 % variiert, wobei auf Teneriffa und Gran Canaria der Steuersatz von 1 % gilt.
  3. Des Weiteren fällt auf der Gemeindeebene noch eine gemeindliche Wertzuwachssteuer an, die zwar zur Zeit noch festgesetzt ist, aber jetzt schon Rechtsmittel eingelegt werden können, da die Rechtsprechung ausdrücklich einen Gewinn verlangt.
  4. Die Auflösung der SL untergliedert sich in 3 Stufen
  5. Erstellung der Auflösungsbilanz
  6. Erstellung der Auflösungsurkunde (disolucion)
  7. Erstellung der Abwicklungsurkunde mit Handelsregisterlöschung (liquidacion) und Abmeldung bei der Finanzbehörde.

Letztlich sollten Sie noch in Ihrem Heimatland beachten, welche Besteuerung anfällt, da Sie schließlich von der Kapitalgesellschaft durch Auflösung Eigentum privat erwerben.

Ihnen wird daraus ersichtlich, dass jede SL-Auflösung sehr wohl überdacht und geplant werden muss. Die Auflösung der spanischen Vermögensgesellschaft ist nicht der einzige Weg, sondern es können sehr wohl Modifizierungen in der rechtlichen Struktur der SL vorgenommen werden, sodass die steuerliche Unbedenklichkeit in Bezug auf die verdeckte Gewinnausschüttung wieder hergestellt ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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