In rund 200.000 Fällen bietet die Volkswagen AG keinen Vergleich an

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Die Volkswagen AG und die Klägervertreter in der Musterfeststellungsklage haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dieser sieht Zahlungen ohne Rückgabe des Fahrzeugs vor. Ob die Höhe dieser Ansprüche gerechtfertigt ist, können Sie dem weiteren Rechtsstipp unserer Kanzlei entnehmen.

Von den ursprünglich angemeldeten rund 460.000 Geschädigten werden rund 260.000 ein Vergleichsangebot erhalten. Die weiteren 200.000 im Klageregister eingetragenen Geschädigten erhalten kein Angebot.

Alle Verbraucher, die vor dem 1. Januar 2016 ein manipuliertes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erworben haben, erhalten kein Angebot. Die Volkswagen AG vertritt auch in den von uns betreuten Fällen die Auffassung, dass die Ansprüche bereits Ende 2019 verjährt seien.

Dies ist nach unserer Rechtsauffassung und auch nach Rechtsauffassung der meisten Gerichte nicht zutreffend. Zum einen ist die Frage, wann tatsächlich die Kenntnis vorliegt. Von diesem Zeitpunkt an läuft dann die dreijährige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Zwischenzeitlich sind uns eine Reihe von Fällen bekannt, in denen die Volkswagen AG die Geschädigten tatsächlich erst im Jahr 2017 über die persönliche Betroffenheit des Fahrzeugs informiert hat. Ob tatsächlich vorher eine Kenntnis anzunehmen ist halten wir für eher fernliegend.

Die Verjährung bereits Ende 2015 laufen zu lassen – hier hatte die Volkswagen AG die Börse etwas schwammig über eine sog. ad-hoc Mitteilung informiert – ist nach unserer Auffassung, und auch ebenfalls nach Auffassung vieler Gerichte, falsch. In einem von uns erstrittenen Urteil des Landgerichts Bochum, hat das Gericht klargestellt, dass die ad hoc Mitteilung nicht zu einer Kenntnis der Kläger hinsichtlich der Manipulation des eigenen Fahrzeugs führt (vergleiche Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 2019, Az. I-1O 429/18, Seite 7).

Diese Rechtsauffassung wurde durch das Oberlandesgericht Hamm in Parallelfällen ebenfalls bestätigt. Mit der Anmeldung ins Klageregister ist die Verjährung in jedem Fall gehemmt. Die Ansprüche sind also noch durchsetzbar.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall im Rahmen einer kostenlosen schriftlichen Ersteinschätzung. Bitte nehmen Sie bei Interesse per Mail oder per Formulars unserer Webseite oder direkt über anwalt.de Kontakt mit uns auf.

Das wichtigste im Moment: Bleiben Sie gesund!


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