Influencer-Abmahnung: Abmahnung durch Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

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Uns liegt aktuell eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. gegen einen bekannten Influencer vor. 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass unsere Mandantschaft auf ihren YouTube-Channel mit einem Video geworben habe, welches einen Bezug zu einer medizinischen Maßnahme aufweist und daher gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. 

Daneben handele es sich bei dem Video nach Ansicht des Verbandes für Sozialen Wettbewerb e.V. um Werbung, sodass gleichzeitig ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, sowie § 6 Abs. 1 Telemediengesetz gegeben sei, da der Beitrag nicht als kommerzielle Veröffentlichung durch unsere Mandantin gekennzeichnet sei. 

Neben der Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer vorformulierten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € wird von unserer Partei die Zahlung von Abmahnkosten verlangt. 

Was ist von dieser Abmahnung zu halten? 

Es ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Abmahnung von Influencern und YouTubern derzeit um einen „Dauerbrenner“ handelt. Neben kleineren Besonderheiten, die regelmäßig Gegenstand der Abmahnungen sind, wie bspw. vermeintliche Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz oder auch wie auch erst kürzlich von uns ebenfalls vertreten, ein Verstoß gegen das Urheberrecht, steht stets die Frage der fehlenden Kennzeichnung des werbenden Charakters des Videos in diesen Abmahnungen im Vordergrund. 

Sowohl der Verein für Sozialen Wettbewerb e.V. als auch andere Abmahner berufen sich hierbei im Besonderen auf die Vorschriften der § 5a Abs. 6 UWG sowie auf § 6 Abs. 1 Telemediengesetz. 

Die Frage, ob bei einem sogenannten „Influencer-Video“ einer Kommerzialisierung zu sehen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So liegt unstreitig ein Werbecharakter vor, wenn zwischen Influencer, YouTuber sowie dem entsprechenden Unternehmen, von welchem ggf. Produkte vorgestellt werden, vertragliche Beziehungen bestehen und der Influencer oder YouTuber hierfür eine Gegenleistung erhält. Fraglicher und juristisch interessanter werden die Fälle dann, wenn es keine konkreten Gegenleistungen gibt und sodann zu entscheiden ist, ob der entsprechende Beitrag rein redaktionell zu betrachten ist oder doch einen kommerziellen Zweck verfolgt. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle zwischenzeitlich als mannigfaltig zu betrachten. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass es auch in den Grenzfällen stets gute Argumentationsstrukturen geben kann.

Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrere Influencer und YouTuber vertreten. Das Besondere an den Fällen besteht darin, dass diese stets einen besonderen Bezug zum Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und auch dem IT-Recht, sowie natürlich teilweise auch dem Markenrecht aufweisen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie im Falle des Erhalts einer Abmahnung einen Fachanwalt für diese Bereiche konsultieren, da nur dieser die nach außen hin dokumentierte Erfahrung in diesen Rechtsgebieten aufweist. 

Es handelt sich bei uns um eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtschutz, Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht. Wir stehen Ihnen bundesweit im Falle des Erhalts einer Abmahnung zur Verfügung. Die erste Einschätzung ist bei uns kostenlos. Im Falle einer Beauftragung entwickeln wir gerne mit Ihnen zusammen nach Prüfung der Rechtslage eine Strategie, wie wir Ihren Fall unter wirtschaftlichen Aspekten am besten lösen. Hierbei ist uns klar, dass natürlich auch die Offlinestellung von Videos wirtschaftliche erhebliche Konsequenzen für den Influencer oder YouTuber haben kann. In vielen Fällen ist es daher möglich, dies durchaus zu verhindern. 

Weitere Informationen zum Thema Influencer, Instagram und Co erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme. Gerne kontaktieren Sie uns über Telefon oder lassen uns vorab Ihre Abmahnung per E-Mail oder auch Fax zukommen. Wir rufen im Regelfall noch am gleichen Tage bei Ihnen zurück. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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