Influencer-Werbung – zur aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig v. 13.05.20, Az: 2 U 78/19

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Wir berichteten bereits in einem unserer vergangenen Beiträge über die Diskussion um das Influencer-Marketing und die Kennzeichnungspflicht von Werbung.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-frankfurt-untersagt-schleichwerbung-der-instagram-influencerin-sonnyloops_163514.html

Nun entschied das OLG Braunschweig ebenfalls zu Lasten einer Influencerin:

„Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen (OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020, Az. 2 U 78/19).“

Zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte die Influencerin diverse Bilder und Videosequenzen mit Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps über ihren Instagram Account veröffentlicht. Sollte man als Instagram Nutzer/Follower auf eines der Bilder/Videosequenzen geklickt haben, so erschien zunächst der Markenname des betreffenden Herstellers und mit einem zweiten Klick wurde man unmittelbar zum Hersteller-Account mit den entsprechenden Produkten weitergeleitet. Beanstandet wurde nunmehr, dass die Influencerin die Werbung nicht ausreichend kenntlich gemacht habe.

Zu den Entscheidungsgründen

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Influencerin die Werbung nicht ausreichend kenntlich gemacht habe und dass es sich somit um unzulässige Werbung handele:

  • Die Influencerin habe den kommerziellen Zweck allein durch die Verknüpfung der Hersteller-Accounts nicht ausreichend kenntlich gemacht.
  • Es liege in der Natur des Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.
  • Die Influencerin handele grundsätzlich zu kommerziellen Zwecken, da eine Verknüpfung zu den entsprechenden Namen und Accounts der Hersteller gegeben ist.
  • Sie betreibe den Account nicht privat, sondern zur Imagepflege und Aufbau ihrer eigenen Marke und bezeichne sich selbst als „Influencerin“.
  • Nicht allein entscheidend dabei sei es, dass sie keine konkrete materielle Gegenleistung für eine bestimmte Werbung erhalte.
  • Hierfür reiche die Erwartung aus, das Interesse eines Drittunternehmens am Influencer-Marketing zu erwecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren.

Fazit

Das OLG Braunschweig hat sich somit dem LG Berlin und dem OLG Frankfurt angeschlossen, die ebenfalls eine Kennzeichnung der „Werbung“ durch Tags vorsehen. Die Rechtslage bezüglich der Influencer-Werbung bleibt allerdings weiterhin uneinheitlich und einzelfallbezogen.

Sollten Sie eine Abmahnung aufgrund unzulässiger Influencer-Werbung erhalten haben oder weitere Fragen zum Influencer-Recht haben, wenden Sie sich gerne an uns. Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg ist insbesondere in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Medien- und Wettbewerbsrechts sowie des IT-Rechts tätig. Wir verfügen über Erfahrungen aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und beraten sie gerne bundesweit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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