Info für Arbeitnehmer: Wie viel Kurzarbeitergeld gibt es?

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In unserem letzten Artikel haben wir erläutert, wann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Staat Kurzarbeitergeld zahlt. In diesem Artikel soll dargestellt werden, Wie viel Kurzarbeitergeld ein Arbeitnehmer erwarten kann und von wem er dieses erhält.

Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

Damit ein Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, muss der Arbeitgeber ihm mitteilen, dass er – bedingt durch die Kurzarbeit – erst einmal mindestens 10 % weniger Bruttogehalt verdienen wird, als unter normalen Arbeitsumständen. 

Verdient ein Arbeitnehmer also beispielsweise normalerweise 2.000 € brutto im Monat, muss ihm der Arbeitgeber zunächst mitteilen, dass er für die Dauer der Kurzarbeit mindestens 10 % weniger – sprich nur noch 1.800 € – verdienen wird. 

Für die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergelds ist dann aber nicht mehr der Bruttolohn, sondern der Nettolohn entscheidend. Der Staat übernimmt 60 % des entgangenen Nettolohns bei Kurzarbeit, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 %.

Angenommen ein Arbeitnehmer verdient normalerweise 2.000 € netto im Monat. Durch angeordnete Kurzarbeit arbeitet er jetzt nur noch halbtags und erhält daher auch nur noch halb so viel Lohn nämlich 1.000 € netto (vereinfacht gerechnet). 

Dann entgehen dem Arbeitnehmer 1.000 € seines Nettolohnes. Von diesen 1.000 €, die der Arbeitnehmer netto weniger verdient, übernimmt der Staat 60 %, sprich 600 €. Insgesamt käme er dann in Zeiten der Kurzarbeit bei 1.600 € netto aus, was einen Verlust von 400 € im Monat bedeutet. 

Ohne Kurzarbeitergeld läge der Verlust allerdings bei 1.000 €. Für Arbeitnehmer mit Kindern gibt es 67 %, sprich in unserem Falle 670 € Kurzarbeitergeld.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Zahlen tut das Kurzarbeitergeld die Bundesagentur für Arbeit. Bei dieser muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld beantragen. Geling das, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Geld an den Arbeitgeber aus, der wiederum überweist es an seine Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber ist im Übrigen bedingt durch seine Fürsorgepflicht verpflichtet, das Kurzarbeitergeld von sich aus bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, sobald er Kurzarbeit anordnet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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