ING-DiBa: Widerrufsjoker steht Verbrauchern weiterhin zu!

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Es hat sich wohl herumgesprochen: Immobilienkreditverträge, die eine falsche Widerrufsbelehrung aufweisen, können im Prinzip auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden. Dem Verbraucher steht dadurch die Möglichkeit offen, aus dem Kredit auszusteigen und auf den aktuellen Niedrigzins umzuschulden. Die Bankenlobby veranlasste den Gesetzgeber deswegen zu einer Gesetzesänderung, die besagte, dass Verträge, die vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden, nur noch bis zu dem 21.06.2016 widerrufen werden konnten. Jeder Widerruf eines solchen Altvertrags ist somit heute zu spät, ganz gleich, ob die Widerrufsbelehrung falsch ist oder nicht.

Verträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden und eine falsche Widerrufsbelehrung aufweisen, können dagegen immer noch widerrufen werden. 

Dabei muss die Widerrufsbelehrung – später Widerrufsinformation genannt – im Zusammenhang mit dem ganzen Vertrag und den darin enthaltenen Angaben gesehen werden. In der Widerrufsinformation werden nämlich Pflichtangaben angekündigt, die im Vertragswerk enthalten sein sollen. Ohne die Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Bei Verträgen der ING-DiBa zum Beispiel fehlt die Pflichtangabe der Vertragslaufzeit, so die Ansicht vieler Verbraucherschützer. Mit der Vertragslaufzeit ist nicht das Ende der Zinsbindung gemeint, sondern das Datum der vollständigen Rückzahlung, wenn der Vertrag zu den vereinbarten Konditionen zu Ende laufen würde. Bei einer anfänglichen Tilgung von einem Prozent beträgt die Laufzeit ca. dreißig bis fünfunddreißig Jahre. Die Zinsbindung beträgt dagegen in der Regel fünf, zehn oder fünfzehn Jahre, selten zwanzig Jahre. 

Verbraucher können daher weiterhin von ihrem Recht Gebrauch machen und ihre Verträge widerrufen. Hierbei können viele tausend Euro gespart werden.

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