Inkasso – Das müssen Sie wissen

  • 3 Minuten Lesezeit

Zunächst ist ganz klar zu sagen: Berechtigte Rechnungen sind zu zahlen. Wer Waren bestellt oder eine Dienstleistung beauftragt, hat auch das entsprechende Entgelt zu entrichten.

Verzug und Fälligkeit.

Beachten Sie, daß der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die geschuldete Zahlung leistet (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB). Ein Verbraucher muß darauf hingewiesen werden. Gewerbetreibende kommen automatisch in Verzug. Eine Mahnung ist dann nicht erforderlich.

Erfolgt vor Ablauf von 30 Tagen eine Mahnung, so tritt der Verzugszeitpunkt mit dem Mahndatum ein. Ab Verzug hat der Schuldner den Verzugsschaden zu ersetzen, der zumindest aus den Zinsen, gegebenenfalls auch aus zusätzlichen Mahnkosten besteht.

Mahnung oft nicht erforderlich.

Steht in der Rechnung ein Zahlungsdatum, liegt mit Überschreitung Verzug vor. Die Formulierung „Fällig sofort ohne Abzug“ bedeutet, daß nach Zugang der Rechnung bei Nichtzahlung sofort Verzug vorliegt. Bei Lastschrift mit ungedecktem Konto liegt ebenfalls sofort Verzug vor. Ist kalenderzeitliche Zahlung vereinbart (z. B. Miete) liegt bei Überschreitung ebenfalls Verzug vor. Eine Mahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Beauftragung eines Inkassounternehmens.

Oftmals werden Inkassounternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Unternehmen tätig,  dies beauftragt also ein weiteres Unternehmen, das die Forderung einziehen soll, wenn der Kunde auf die Rechnung nicht reagiert. Dies erspart dem Auftraggeber Mahnungen oder Zahlungserinnerungen.  Das Inkassounternehmen kann die Forderung dem ursprünglichen Forderungsinhaber auch abkaufen und zieht diese in eigenem Namen ein.

Schon der Brief eines Inkassounternehmens gibt Aufschluss auf dessen Seriösität. Sofern extrem kurze Fristen von unter 1 Woche gesetzt werden oder sofort mit Erlass eines Mahnbescheides gedroht wird oder gar Urteile, in denen der vermeintliche Gläubiger obsiegt hat, angeführt werden, ist ebenso Vorsicht geboten, wie dann, wenn Fristen durch Vordatierungen alsbald ablaufen.  Die Forderung muß außerdem ebenso spezifiziert werden, wie der Forderungsinhaber.

Eine gesetzlich geregelte Höhe von Inkasso-Kosten gibt es nicht. Daher ist insbesondere auf die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit der Kosten zu achten. Sofern das Inkassounternehmen die Forderung in eigener Sache eintreibt, darf es keine Inkasso-Gebühren verlangen.

Ist die Forderung gerechtfertigt, hat der Gläubiger, der das Geld eintreiben lässt,  das billigste Mittel zur Beitreibung zu wählen. Als Orientierung werden dazu die Kosten eines Rechtsanwaltes angesehen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und somit dem Streitwert richten. Daher können die sog. Inkassokosten die Forderung auch überschreiten. Die Anspruchsgrundlage für den materielle Kostenerstattungsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB, zu dem auch die Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalt oder Inkassofirma) gehören.

Die Rechte einer Inkassofirma. Löschungsanspruch SCHUFA.

Die Inkassofirma darf Sie schriftlich zur Zahlung auffordern oder auch anrufen. Sie darf gerichtliche Schritte oder die Zwangsvollstreckung androhen. Sie kann Ihnen eine Ratenzahlung anbieten. Bei berechtigten Forderungen darf ein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Bei streitigen Forderungen haben Sie jedoch einen Löschungsanspruch der zügig mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden sollte. Denn oft wenden sich Inkassounternehmen grundsätzlich an die SCHUFA.

Das generelle Vorgehen.

Zahlen Sie keine Rechnung, wenn Sie definitiv wissen, daß Sie keine vertragliche Beziehung mit dem betreffenden Unternehmen eingegangen sind. Seriöse Firmen gehen auf Widersprüche oder Einwände Ihrerseits ein. Der Anspruchssteller ist nämlich grundsätzlich in der Beweispflicht. Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, ist bei unberechtigten Forderungen zwingend zu widersprechen.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen

Bundesweite Tätigkeit, Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema