Absicherung vor Insolvenz – speziell: immaterielle Schutzrechte

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I. Absicherung vor Insolvenz  Schutzrechte richtig verwerten

1. Immaterielle Schutzrechte 

Immaterielle Schutzrechte – wie z. B. Markenrechte, Urheberrechte, Rechte aus einem Patent – können für Unternehmen von enormem Wert sein. Diese Art Rechte zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass der durch sie geschützte Gegenstand – also bspw. die Marke, das urheberrechtlich geschützte Werk oder die patentierte Technologie – von vielen Marktteilnehmern gleichzeitig genutzt werden kann. 

Gerade diese Nicht-Rivalität der Nutzung macht sie als Wertanlage für Unternehmen attraktiv, da sich aus dieser Eigenschaft heraus weitreichende Verwertungsmöglichkeiten ergeben. 

2. Verwertungsmöglichkeiten 

Naheliegend ist zunächst die Verwertung des jeweiligen Schutzrechtes durch das Unternehmen selbst.

Zum Beispiel: Die innerhalb des Unternehmens entwickelte Technologie wird direkt in der eigenen Produktion eingesetzt. Die entwickelten Produkte werden unter der eigens angemeldeten Marke vertrieben und mit Hilfe der eigenen Urheberrechte werden Konkurrenten davon abgehalten, die eigens verwirklichten Ideen zu stehlen. 

Die Schutzrechte ausschließlich selbst zu nutzen, stellt jedoch in vielen Fällen nicht die effektivste Verwertungsoption dar. Viel höheres Potential birgt die Möglichkeit der Lizenzierung ggf. mit der Option der Unterlizenzierung für den jeweiligen Lizenznehmer.

Vorteile, die dies mit sich bringt:

  • Marken werden bekannter gemacht.
  • Stete Einnahmequellen werden geschaffen.
  • Anmelde- bzw. Aufrechterhaltungskosten werden amortisiert.
  • Konkurrenten am Markt werden zu Geschäftspartnern.
  • Möglichkeiten der Kreuzlizenzierung (gegenseitige Lizenzierung verschiedener Schutzrechte) werden geschaffen.

3. Einnahmequellen schaffen und Insolvenz vorbeugen

So offensichtlich und banal es auch scheint – Einnahmequellen sind die beste Präventivmaßnahme gegen Zahlungsunfähigkeit. 

Neben unzähligen anderen Faktoren, die bei einem Unternehmensaufbau zu beachten sind, sollte dieser insolvenzverhindernde Faktor also nicht unbedacht bleiben – durch effektive Verwertung immaterieller Schutzgüter können Sie unter Umständen ein (mehr oder minder selbständig) im Hintergrund laufendes System beständiger Einnahmequellen schaffen, welches Ihre eigene Zahlungsfähigkeit im Notfall absichert.

II. Absicherung bei Insolvenz des Vertragspartners  Keine Investition umsonst 

Der Insolvenzfall wird gerne erst dann bedacht, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Hinsichtlich Ihrer Nutzungsmöglichkeit bestimmter Schutzrechte sollten Sie diesen Fehler besser nicht machen. 

Die wenigstens Unternehmen sind „originäre“ Inhaber immaterieller Schutzrechte. Vielmehr erwerben viele kleine bis mittlere Unternehmen durch Lizenzen das Recht zur Nutzung des jeweiligen Schutzrechts (z. B. an einer Marke oder einem Patent).

Oftmals werden weitreichende Investitionen in Aussicht auf die (bevorstehende) Nutzungsmöglichkeit bestimmter Schutzrechte getätigt: Will man eine Markenlizenz voll ausschöpfen, werden mit Lizenzerteilung Unmengen an Produkten zur Veräußerung unter der jeweiligen Marke fabriziert; ist wiederum eine Lizenz an einem Patent erteilt, wird ggf. die gesamte Unternehmensstruktur bzw. der Produktionsablauf und die Materialeinkäufe auf die Nutzung der jeweils patentierten Technologie oder dem jeweils patentierten (Herstellungs-)Verfahren ausgerichtet. 

Die Insolvenz des Vertragspartners (bzw. Lizenzgebers) und das damit verbundene „Einfrieren“ der Vermögensmasse bzw. das prozentuale „Aufteilen“ des verbleibenden Vermögens auf alle Gläubiger des insolventen Schuldners können den jeweiligen Lizenznehmer besonders hart treffen. Auch immaterielle Schutzrechte (mit Ausnahme von Urheberrechten) fallen nämlich in die sog. Insolvenzmasse. 

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter im Einzelfall gegen die Erfüllung des jeweiligen Lizenzvertrags, so ist der Lizenznehmer grundsätzlich nicht mehr zur Nutzung des Schutzrechts befugt. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche gegen den insolventen Lizenzgeber werden dann nur noch prozentual vom „übriggebliebenen“ Vermögen des insolvent Gegangenen gezahlt. 

In den allermeisten Fällen können damit die Investitionskosten des Lizenznehmers nicht ansatzweise gedeckt werden.

1. Konstellationen zur Absicherung der Lizenzrechte 

In der Theorie und Praxis werden verschiedene Konstellationen diskutiert, mit denen die Nutzung der immateriellen Schutzrechte für den Lizenznehmer im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers gesichert werden sollen. 

Solche Konstellationen sind u. a.:

  • Kündigungs- und Lösungsklauseln im Insolvenzfall,
  • aufschiebend bedingte Schutzrechtsübertragungsklauseln,
  • die Sicherung der Lizenz durch Nießbrauch
  • sowie durch Sicherungstreuhand oder
  • die eigenständige Gesellschaftsgründung zur Lizenzverwaltung.

[Für weitergehende Informationen siehe https://www.streifler.de/artikel/insolvenzrecht_-schutzrechte-und-lizenzen-in-der-insolvenz

Am ehesten empfehlenswert für den Lizenznehmer ist wohl die aufschiebend bedingte Schutzrechtsübertragung in Kombination mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Lizenznehmers, dank der – gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr – die ursprünglich lizenzierten Verwertungsrechte am Schutzgegenstand endgültig auf den Lizenznehmer übergehen, wenn die Kündigung erfolgt. 

Bei erfolgreicher Regelung innerhalb des Lizenzvertrags könnte der Insolvenzverwalter dann bei der Verwaltung des Vermögens nicht mehr auf die Schutzrechte zugreifen und die finanziellen Interessen des Lizenznehmers im Insolvenzfall wären gesichert. 

Bei einer solchen Regelung ist jedoch immer darauf zu achten, dass eine die Kündigungsklausel nicht direkt an den Insolvenzfall anknüpfen darf, weil sie sonst droht für „nichtig“ erklärt zu werden (§ 119 InsO).

2. Aussicht auf gesetzliche Festigung  Gesetzesentwurf hängt fest 

Eine entsprechende gesetzliche Regelung, die dem Lizenznehmer eine gesicherte Position im Insolvenzfall zusichert, wäre wünschenswert. Der bereits „auf den Weg gebrachte“ Entwurf eines § 108a InsO hängt jedoch seit einiger Zeit in den Mühlen der Gesetzgebung fest, sodass keine abschließende Rechtssicherheit gewährt werden kann.

III. Fazit und Tipp für die Praxis

Ob nun hinsichtlich präventiver Maßnahmen oder bezüglich der Abwägung rechtlicher Absicherungsoptionen Ihrer Investitionen im Insolvenzfall – überlassen Sie lieber nichts dem Zufall und beschäftigen Sie sich bereits mit strategischer Vermögenssicherung bevor es zum Äußersten kommt. 

Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.



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