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Insolvenz wegen Coronakrise: die wichtigsten Fragen und Antworten

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Die Insolvenzantragspflicht war rückwirkend zum 1. März 2020 bis 30. September 2020 ausgesetzt gewesen.
  • Für den Fall einer Überschuldung bleibt die Insolvenzantragspflicht darüber hinaus bis 31. Januar 2021 ausgesetzt. Und falls Insolvenz nur wegen verzögerter staatlicher Hilfen droht, bis zum 30. April 2021.
  • Im Falle der Zahlungsunfähigkeit gilt dagegen seit 1. Oktober 2020 wieder die Insolvenzantragspflicht.
  • Unternehmen sollten mit der Aussetzung die Gelegenheit erhalten, pandemiebedingte Schieflagen zu bewältigen, ohne in Insolvenz zu geraten.
  • Zur Bewältigung dienen vor allem staatliche Hilfen und Erleichterungen, wie die erschwerte Kündigung infolge von Zahlungsrückständen.
  • Die Änderungen sind bzw. waren nur im Falle einer Insolvenzreife infolge der Coronakrise anwendbar.
  • Eine Insolvenzreife infolge der Coronakrise wird vermutet, wenn bis Jahresende 2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit bestand.
  • Außerdem musste eine Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Unternehmen und Selbstständige haben infolge der Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie so gut wie keine Einnahmen. Die massiven Einbußen werden Unternehmen und ihre Mitarbeiter schwer belasten. Insolvenzen infolge der Coronakrise zu verhindern und damit ihr Überleben zu sichern ist deshalb ein wichtiger Schritt. Zu diesem Zweck werden staatliche Hilfen ausgeweitet und gesetzliche Restriktionen gelockert. Insbesondere im Insolvenzrecht galten neue Regeln, die ab Oktober teilweise wieder außer Kraft traten. Das hatte der Bundestag mit dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen.

Warum wurde das Insolvenzrecht geändert?

Im Mittelpunkt der Änderungen steht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Die Insolvenzantragspflicht verpflichtet im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schnellstmöglich die Insolvenz zu beantragen - und nicht irgendwann innerhalb von drei Wochen. Auch die Aussicht auf Hilfen und Kredite gewährte keinen Aufschub.

  • Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent seiner in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Zahlungspflichten zu erfüllen. Es fehlen liquide Mittel, um z. B. Darlehen zu tilgen, Löhne zu zahlen oder Lieferanten zu bezahlen. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
  • Eine Überschuldung liegt dagegen vor, wenn das gesamte Unternehmensvermögen geringer ist als die Schulden, die Passiva also die Aktiva überschreiten.

Beide Fälle gelten als Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren. Die Rede ist auch von Insolvenzreife. Liegt sie vor, war die  Geschäftsleitung juristischer Personen zum unverzüglichen Insolvenzantrag verpflichtet, also Geschäftsführer oder Vorstände je nach Rechtsform des Unternehmens und vergleichbare Personen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine GmbH, eine AG oder einen Verein. Verpflichtet sein konnten auch Personen ohne eine Bestellung als Geschäftsführer oder Vorstand, wenn sie für Außenstehende erkennbar die juristische Person leiten.

Die persönliche Kenntnis der Insolvenzreife ist nicht entscheidend. Es genügt, dass ein Eröffnungsgrund objektiv vorlag.

Bei verspätetem Insolvenzantrag droht den zum Antrag verpflichteten Person eine persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, insbesondere wegen Insolvenzverschleppung. Zudem droht in besonderem Maße die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Vermögensverschiebungen trotz bestehender Insolvenzreife. Entsprechende Zahlungsverbote erschwerten ebenfalls die Fortführung der Geschäfte.

Welche Hilfen gibt es, um Insolvenzen zu vermeiden?

Die Änderungen gehen einher mit massiven staatlichen Hilfen des Bundes und der Länder, damit es gar nicht zu Insolvenzen kommt. Unternehmen und Selbstständige, die von finanziellen Schwierigkeiten infolge der Coronakrise betroffen sind, sollte sich zunächst über staatliche Unterstützungen mit Hilfe der folgenden Beiträge informieren:

Ziel der Änderungen ist es zudem Zeit zu gewinnen, bis Betroffene ihre gewohnte Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen können und wieder wie gewohnt Einnahmen erzielen. Insofern wird eine baldmöglichste Lockerung der Einschränkungen erhofft.

Was gilt nun bei einer Insolvenz infolge der Coronakrise?

Im Mittelpunkt steht die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Die „Drei-Wochen-Frist“ für den Insolvenzantrag wurde bis 30. September 2020 für alle Insolvenzgründe ausgesetzt. Das galt rückwirkend zum 1. März 2020. Sie ist beschränkt auf Insolvenzen infolge der Corona-Krise. Über September 2020 hinaus bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung ausgesetzt. In diesem Fall gibt es regelmäßig höhere Chancen, dass ein in Zahlungsschwierigkeiten geratenes Unternehmen fortgeführt werden kann.

Gläubigerbenachteiligende Zahlungen oder Bestellungen von Sicherheiten, die bisher angefochten werden konnten, wurden weitgehend erlaubt. Das galt jedoch nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Die Versagung einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen konnte zudem nicht darauf gestützt werden, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 verzögert.

Für drei Monate ausgesetzt wurde zudem das Recht von Gläubigern, die Insolvenz ihrer Schuldner zu beantragen. Das galt jedoch nicht, wenn eine Insolvenzreife bereits am 1. März 2020 vorlag.

Wie wird der Eintritt der Insolvenz infolge der Coronakrise festgestellt?

Die Änderungen beinhalten insofern eine Vermutung, dass bis zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähige Unternehmen, erst infolge der Coronakrise in finanzielle Schieflage geraten sind. Diese Vermutung kann deshalb überprüft werden und in begründeten Fällen abgelehnt werden. Dadurch soll insbesondere ein Missbrauch der Ausnahmen verhindert werden, wenn es zur Insolvenzreife aus anderen Gründen als der Coronakrise gekommen ist.

Wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nachträglich verlängert?

Die Gesetzesänderung sah eine Verlängerungsmöglichkeit der Ausnahmeregeln per Verordnung bis zum 31. März 2021 vor. Über die Verlängerung beriet die Bundesregierung am 26. August 2020. Sie kam zum Ergebnis, dass die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Überschuldung zunächst bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt bleiben sollte. Diese Frist wurde wiederum nochmals bis zum 31. Januar 2021 verlängert, da im November und Dezember auf den Weg gebrachte staatliche Hilfen Unternehmen nicht schnell genug erreichen. Die Ausnahmeregelung endete jedoch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit, wie anfangs vorgesehen, am 30. September 2020. Schuldner müssen wegen der weitreichenden Folgen prüfen, ob sie ab 1. Oktober 2020 zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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