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Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen

  • 13 Minuten Lesezeit
Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen
  • Kleine und mittelständische Unternehmen mit starken Umsatzeinbußen können Überbrückungshilfe beantragen.
  • Zur Sicherung von Ausbildungsverhältnissen besteht das Angebot einer Ausbildungsprämie.
  • Soloselbstständige, Unternehmen und Beschäftigte können Neustarthilfe Plus erhalten.
  • Unternehmen werden durch zudem durch Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften und steuerliche Erleichterungen vielfältig unterstützt.
  • Härtefallhilfe soll Selbstständigen, Unternehmen, Vereinen und anderen Organisationen helfen, die für die bisherigen Corona-Hilfen nicht antragsberechtigt waren.
  • Alle betroffenen Unternehmen erhalten Steuererleichterungen durch veränderte Steuervorauszahlungen, Stundungsmöglichkeiten und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnamen.
  • Für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen gelten besondere Steuererleichterungen.
  • Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
  • Die Möglichkeit der Kurzarbeit besteht bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Arbeitgeber können Entschädigungen für Lohnzahlungen beantragen, wenn Mitarbeiter aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz getroffenen Maßnahme ausfallen.

Finanzhilfen, Kredite und Bürgschaften

Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen, um Unternehmen, Soloselbstständig und Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen und Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. 

Überbrückungshilfe und Neustarthilfe beantragen

Seit 21. Oktober 2020 können Selbstständige und Unternehmen Überbrückungshilfe in Phase 2, die sogenannte  Überbrückungshilfe II, beantragen. Bereits zuvor konnten kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler von 10. Juli 2020 bis einschließlich 9. Oktober 2020 Überbrückungshilfe in Phase 1 beantragen. Die Frist für den Antrag auf diese nun als Überbrückungshilfe in der ersten Phase bezeichnete Hilfen für die Fördermonate Juni bis August 2020 wurde kurzfristig vom 30. September 2020 auf den 9. Oktober 2020 verlängert.

Seit 16. Juli 2021 kann zudem Neustarthilfe Plus und seit 23. Juli 2021 Überbrückungshilfe III Plus über die Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Der Antrag kann seit 10. August 2020 auch über einen Rechtsanwalt erfolgen über die Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Zuvor war er bereits über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Er ist in dem Bundesland zu stellen, in dem ein Unternehmen ertragssteuerlich behandelt wird.

Die Anträge auf die sogenannte Überbrückungshilfe II in der zweiten Phase für die Fördermonate September bis Dezember 2020 konnten bis zum Jahresende 2020 gestellt werden. Für die entsprechenden ab Mitte Oktober 2020 zu stellenden Anträge galten dann allerdings andere Bedingungen als noch für bis Ende September 2020 gestellte Anträge. Rückwirkende Anträge sind nicht möglich.

Antragsfristen für Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe IV

Seit 7. Januar 2022 können betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 mit Hilfe eines dazu befähigten Dritten, wozu insbesondere Rechtsanwälte zählen, beantragen.

Die Überbrückungshilfe III in der dritten Phase und die Neustarthilfe konnte aufgrund einer Verlängerung noch bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden.

Die  Überbrückungshilfe III Plus konnte aufgrund einer zwischenzeitlichen Verlängerung der Antragsfrist noch bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Gefördert werden entsprechend auch die Monate Oktober bis Dezember 2021. Verlängerungen sind mittels Änderungsantrag bis Ende 2021 möglich.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Plus bis Ende Oktober 2021 galt für entsprechende Erstanträge wie für Änderungsanträge. Bewilligte Hilfen aus vorherigen Phasen der Überbrückungshilfe werden dabei auf spätere Hilfen angerechnet. Die Beantragung Überbrückungshilfe vorheriger Phasen hinderte insofern also nicht die erneute Beantragung neuer Überbrückungshilfe.

Wichtig: Abschlagszahlungen bei Neuanträgen auf Überbrückungshilfe III gab es nur bei Antragstellung bis 30. Juni 2021. Änderungsanträge auf Hilfen für die Monate November 2020 und Dezember 2020 waren nur noch bis 31. Juli 2021 möglich.

Welche Hilfen bieten die Überbrückungshilfen?

Die Überbrückungshilfe übernimmt abhängig vom Umsatzeinbruch einen Teil der betrieblichen Fixkosten. Der Förderhöchstbetrag pro Monat beträgt inzwischen 1,5 Millionen Euro bzw. 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen.

Zu den Fixkosten zählen inzwischen auch Kosten für bauliche Maßnahmen, die der Modernisierung, Renovierung oder einem Umbau dienen, um Hygienekonzepte zu erfüllen. Die Förderhöchstgrenze beträgt hier 20.000 Euro.

Mit einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden Investitionen in Digitalisierung, wie beispielsweise der Aufbau eines Online-Shops.

Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber VorjahresmonatErstattung als ÜberbrückungshilfeZwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

(in 2. Phase bereits bei mind. 30 Prozent Umsatzeinbruch)40 Prozent der FixkostenZwischen 50 Prozent und 70 Prozent50 Prozent der Fixkosten

(in 2. Phase 60 Prozent der Fixkosten)Mehr als 70 Prozent80 Prozent der Fixkosten

(in 2. Phase 90 Prozent der Fixkosten)

(in 3. Phase zunächst 90 Prozent der Fixkosten, seit 6. April 2021 100 Prozent der Fixkosten)

Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern bzw. von 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern entfallen künftig. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Der maximal erhältliche Betrag für Unternehmen beträgt weiterhin monatlich 50.000 Euro.

Welche Hilfen bietet die aktuelle Überbrückungshilfe IV?

Die seit 7. Januar 2022 bis zum 30. April 2022 beantragbare Überbrückungshilfe IV soll von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler im Zeitraum Januar bis März 2022 helfen. Für die Berechtigung gilt grundsätzlich eine Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro im Jahr 2020.

Besondere Hilfen unabhängig vom Umsatz sieht die Überbrückungshilfe IV vor für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Pyrotechnikindustrie und Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute. Für diese gelten besondere Voraussetzungen und es sind weitere Hilfen vorgesehen.

Besonders antragsberechtigt sind zudem Unternehmen, die infolge von Corona-Regeln wegen Unwirtschaftlichkeit von 1. Januar bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen sowie junge zwischen Anfang 2019 und 30. September 2021 gegründete Unternehmen.

Die allgemeine Überbrückungshilfe IV für Betroffene, die nicht zu einem der genannten Bereiche zählen, bietet folgende Hilfe:

Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber entsprechenden Monat im Jahr 2019

Erstattung als Überbrückungshilfe

Mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Zwischen 50 Prozent und 70 Prozent

bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Mehr als 70 Prozent

bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten

Welche Hilfen bietet die Überbrückungshilfe III Plus?

Die von 23. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 beantragbare Überbrückungshilfe III Plus beinhaltet folgende Hilfen für den Zeitraum Juli bis September 2021:

  • Unternehmen, die bei ihrer Wiedereröffnung Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder ihre Mitarbeiterzahl erhöhen, können entweder die bestehende Personalkostenpauschale oder Personalkostenhilfe erhalten folgenden Zuschuss zu ihren Personalkosten:
    • im Fördermonat Juli 2021: 60 Prozent
    • im Fördermonat August 2021: 40 Prozent
    • im Fördermonat September 2021: 20 Prozent
    • nach September 2021 ist keine Förderung mehr vorgesehen
  • Übernahme von Anwaltskosten und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für Restrukturierung des Unternehmens, die der Abwendung einer Insolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit dient.

Überbrückungshilfe III Plus auch für Hochwasseropfer

Auch Umsatzeinbrüche infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 zählen bei der Beantragung von Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen, die im Juni 2021 antragsberechtigt für Überbrückungshilfe III waren und vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen waren, können diese beantragen.

Diese Unterstützung für Hochwasseropfer durch die Überbrückungshilfe geht aus einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministerium vom 24. September 2021 hervor. Wichtig ist auch hier, dass Anträge vor Ablauf der am 31. Oktober 2021 endenden Antragsfrist gestellt werden.

Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss

Neu hinzugekommen ist seit 6. April 2021 ein Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen. Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis einschließlich Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils 50 Prozent erlitten haben, können zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Dieser beträgt bis zu 40 Prozent des jeweils erhaltenen Fixkostenzuschusses.

Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent inEigenkapitalzuschuss in Höhe des Fixkostenzuschuss1. und 2. MonatKein Zuschlag3. Monat25 Prozent4. Monat35 Prozent5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Aufstockungen der Überbrückungshilfe durch einzelne Bundesländer

Baden-Württemberg stockt die Überbrückungshilfe weiterhin auf Antrag mit einem fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat auf.

Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe seit 10. Juli mit folgenden monatlichen Festbeträgen für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind. Personalkosten für Beschäftigte, die teilweise noch in Kurzarbeit sind, anteilig berücksichtigt. Mitarbeiter müssen ihren Beschäftigungsort in Mecklenburg-Vorpommern haben.

• 1.000 Euro pro Vollzeitäquivalent bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang
• 700 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent
• 600 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 40 bis unter 50 Prozent

Auch Niedersachsen stellt zusätzliche Hilfen zur Überbrückungshilfe bereit für die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe sowie für die Gastronomie. Betroffene können mit dem Bewilligungsbescheid zusätzliche Hilfen bei der NBank beantragen. Zusätzliche Hilfen geben soll es außerdem für Reisebusunternehmen sowie des Taxi- und Mietwagengewerbe.

Neustarthilfe Plus für Soloselbständige und mehr

Seit 16. Juli 2021 können folgende Personen und Organisationen Neustarthilfe Plus beantragen"

  • Soloselbstständige
  • unständig Beschäftigte
  • kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften

Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften können maximal 4.500 Euro pro Monat erhalten.  Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können durch die Neustarthilfe Plus bis zu 18.000 Euro erhalten.

Voraussetzungen sind

  • selbständige Tätigkeit im Haupterwerb und schon vor 1. November 2020 ausgeübt
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein
  • Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen

Seit 17. September 2021 können Änderungen und IBAN-Korrekturen beantragt werden.

Direktanträge sind noch bis 31. Oktober 2021 möglich über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Hilfen infolge der seit November und Dezember 2020 geltenden Beschränkungen

Unternehmen und Selbstständige, die von den seit 2. November 2020 bzw. seit 16. Dezember 2020 geltenden Einschränkungen direkt oder indirekt betroffen sind, können seit 25. November 2020 bzw. seit 23. Dezember 2020 Hilfen beantragen. Hilfen erhalten können zum Beispiel auch Lieferanten geschlossener Betriebe. 

Die Hilfen sehen eine Entschädigung von bis zu 75 Prozent des lockdownbedingten Umsatzausfalls ausgehend vom Novemberumsatz 2019 bzw. Dezemberumsatz 2019 vor. Wer 2019 mangels Geschäftsbetrieb noch keine Umsätze hatte, für den gelten die Umsätze des Monats Oktober 2020 oder des durchschnittlichen Monatsumsatzes seit der Gründung. Umsätze, die Gastronomiebetriebe durch den noch erlaubten Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken erzielen, sollen übrigens bei der Berechnung der Hilfe unberücksichtigt bleiben.

Wichtig: Der Antrag auf die Überbrückungshilfe infolge des Lockdowns kann nur mit Hilfe bestimmter Berufsträger gestellt werden, zu denen insbesondere Rechtsanwälte gehören.

Laut Bundeswirtschaftsministerium wird die Auszahlung der Dezemberhilfen ab 5. Januar 2021 erfolgen. Dabei fließen zunächst jedoch nur Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro für Unternehmen und bis zu 5.000 Euro für Soloselbständige.

Weitere Hilfen wegen coronabedingter Schließungen

In Berlin können Betriebe der Schankwirtschaft seit dem 23. November 2020 Hilfen beantragen, wenn sie im Oktober von Umsatzeinbußen aufgrund der coronabedingten Schließzeit von 23 bis 6 Uhr betroffen waren. Die Antragsfrist wurde inzwischen bis 10. Januar 2021 verlängert. Die Hilfen betragen bis zu 3.000 Euro pro Betriebsstätte für die Kosten der Gewerbemiete.

Corona-Härtefallhilfe

Seit Mitte Mai 2021 können über die Seite www.haertefallhilfen.de Unternehmen, Vereine, Organisationen und Selbstständige mit Hilfe eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfers Härtefallhilfe beantragen. Ein Härtefall liegt grundsätzlich vor, wenn keine anderen Corona-Hilfen wie etwa die Überbrückungshilfe aufgrund fehlender Antragsberechtigung beantragt werden konnte.

Die Entscheidung über die Hilfen erfolgt nach Ermessen der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland. Die Höhe der Härtefallhilfe bestimmt ebenfalls das jeweilige Bundesland. Sie sollten jedoch bis zu 100.000 Euro betragen, können im Einzelfall aber auch darüber hinausgehen. Der Härtefallfonds umfasst insgesamt 1,5 Milliarden Euro.

Bayern hat die Corona-Härtefallhilfe bis September 2021 verlängert. Ursprünglich sollte die Härtefallhilfe nur bis Juni 2021 erfolgen.

Ausbildungsprämie

Kleine und mittelständische Unternehmen können zum Schutz von Ausbildungsplätzen seit 3. August 2020 eine Ausbildungsprämie beantragen.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet haben. Alternative Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang des Ausbildungsbetriebs im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.

Wer seine Ausbildungssituation 2020 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren beibehält, erhält einmalig 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag. Wer die Zahl der Auszubildenden entsprechend steigert, erhält 3.000 Euro je Ausbildungsvertrag. Denselben Betrag erhält, wer Auszubildende von anderen Unternehmen übernimmt, die aufgrund der Corona-Krise in Insolvenz geraten sind. Außerdem werden 75 Prozent des Brutto-Ausbildungsvergütung übernommen, wenn ein Unternehmen seine Ausbildungsaktivität nicht infolge von Kurzarbeit einschränkt.

Mitte Oktober hat Bundesbildungsministerin Anja Karliczek mitgeteilt, dass die Ausbildungsprämie um ein halbes Jahr bis Mitte 2021 verlängert werden soll.

In Thüringen ist zudem seit Mitte Juli 2020 ein Ausbildungszuschuss erhältlich. Voraussetzung ist eine teilweise oder vollständige coronabedingte Schließung des Unternehmens. Halten entsprechende Unternehmen ihre Auszubildenden und kündigen keinen Ausbildungsvertrag,  erhalten sie eine Erstattung von 80 Prozent der während der teilweisen oder vollständigen Schließung gezahlten Ausbildungsvergütung sowie 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Veranstalter von Kulturveranstaltungen können ab 1. Juli 2021 stattfindende Kulturveranstaltungen mit Eintrittskartenverkauf und bis zu 500 Teilnehmern sowie ab 1. August 2021 mit bis zu 2000 Teilnehmern Hilfen im Vorfeld beantragen, die eine bis zu 100-prozentige Bezuschussung von Tickets vorsehen. Maximaler Zuschuss für eine Veranstaltung sind 100.000 Euro.

Neben dieser sogenannten Wirtschaftlichkeitshilfe gibt es für größere Veranstaltungen ab September zudem eine Ausfallabsicherung. Diese übernimmt bis zu 80 Prozent der Kosten, wenn die Kulturveranstaltung wegen coronabedingter Einschränkungen abgesagt, teilweise abgesagt oder verschoben werden muss. Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen umfasst Mittel von 2,5 Milliarden Euro. Die Seite www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de gibt weitere Informationen.

Besondere Corona-Hilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer 

Am 27. März 2020 wurden im Bundesrat finanzielle Zuschüsse für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer beschlossen. Danach können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalzahlung bis zu 15.000 Euro beantragen.

Hilfen durch KfW-Sonderprogramm

Mithilfe des KfW-Sonderprogramms können Unternehmen seit dem 23. März 2020 Kredite beantragen, um liquide zu bleiben. Sowohl kleine als auch mittelständische und Großunternehmen können von günstigen Konditionen profitieren, da die Voraussetzungen für die Beantragung eines KfW-Kredites wesentlich erleichtert wurden. Der Höchstbetrag für einen Kredit beträgt eine Milliarde Euro pro Unternehmensgruppe.

  • Der KfW-Schnellkredit kann von Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern beantragt werden, die mindestens seit Januar 2019 am Markt tätig sind. Dieser Kredit wird zu 100 % vom Bund abgesichert und kann ohne Risikoprüfung durch die Hausbank beantragt werden Die Kredithöhe darf höchstens drei Monatsumsätze des Jahres 2019 betragen, wobei Betriebe bis zu 50 Arbeitnehmern maximal 500.000 Euro erhalten. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten liegt die Höchstgrenze bei 800.000 Euro.
  • Mit dem KfW-Unternehmerkredit sollen Unternehmer sowie Freiberufler, die seit mindestens fünf Jahren aktiv am Markt tätig sind, finanziell unterstützt werden. Dies gilt allerdings nicht für Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2019 finanzielle Schwierigkeiten hatten.
  • Der ERP-Gründerkredit-Universell kann von Existenzgründern, Freiberuflern und Unternehmern für die Finanzierung der Gründung oder Konsolidierung eines Unternehmens bis zu fünf Jahre nach dessen Firmengründung beantragt werden. Auch hier darf das Unternehmen nicht bereits zum 31.12.2019 Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben.

Des Weiteren wird der Höchstbetrag für Bürgschaften auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Außerdem erhöht der Bund den Risikoanteil um 10 Prozent.

Bis 30. Juni 2021 soll die Antragsmöglichkeit für Sonderkredite der KfW bestehen. Ebenso wird das Schnellkredit-Programm der KfW verlängert. 

Darlehen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Betriebe der Landwirtschaft an. Dazu zählen auch Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur. Die Darlehenssumme beträgt bis zu drei Millionen Euro. Von ihr können bis zu 80 Prozent bei KMU und bis zu 90 Prozent bei Großunternehmen verbürgt werden. Weitere Informationen unter www.rentenbank.de. Niedersachsen unterstützt Betriebe, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, zudem mit zusätzlich mit vier Millionen Euro.

Steuerliche Erleichterungen

Die Finanzbehörden kommen allen Unternehmen mit folgenden steuerlichen Erleichterungen entgegen. 

  • Anpassung von Steuervorauszahlungen
  • Stundung von Steuerzahlungen
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge
  • Erweiterte Möglichkeiten zur Sonderabschreibung

Unmittelbar von der Corona-Krise betroffene Unternehmen müssen danach weniger bzw. später Steuern zahlen.

Steuererleichterungen für gemeinnützige Unternehmen

Vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 dürfen sie für beliebige Spenden auf Sonderkonten im Zusammenhang für die Corona-Krise einen vereinfachten Nachweis ausstellen. Der Satzungszweck spielt keine Rolle. Gemeinnützige Unternehmen und Vereine droht deshalb kein Verlust ihrer Gemeinnützigkeit.

Die entgeltliche Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten, Sachmitteln oder andere Leistungen zur Bewältigung der Corona-Krise wird zudem dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugerechnet.

Die kostenlose Bereitstellung von medizinischem Bedarf oder Personal an unverzichtbare Einrichtungen zur Bewältigung der Corona-Krise ist umsatzsteuerfrei.

Verluste infolge der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich oder in der Vermögensverwaltung dürfen gemeinnützige Organisationen mit Mitteln, Gewinnen und Erträgen aus begünstigten Bereich ohne Steuernachteile ausgleichen.

Steuerfreie Sonderleistungen für Mitarbeiter

Sonderleistungen für Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 sind bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für entsprechende Sachleistungen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und sind im Lohnkonto zu erfassen.

Sonderabschreibungsmöglichkeiten

Neben Einzelhändlern können nun seit 6. April 2021 auch Hersteller und Großhändler Saisonware und verderbliche Ware besonders abschreiben.

Veranstalter und Kulturschaffende, die von der Coronakrise betroffen sind, können nun auch Kosten durch Ausfälle und für Vorbereitungen geltend machen, die bis zu 12 Monate vor einem ausgefallenen Veranstaltungstermin angefallen sind.

Sozialbeitragszahlungen für Arbeitgeber aufgeschoben

Die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung wären eigentlich am 27. März zu zahlen. Unternehmen erhalten jedoch einen zinsfreien Zahlungsaufschub bis Mai, wenn sie infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Kurzarbeitergeld wurde flexibler

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurden die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld verbessert. Danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die Bezugsdauer wurde auf bis zu 12 Monate verlängert und der Bezug auf Leiharbeitnehmer ausgedehnt. Nähere und weitere Informationen erhalten Sie hier: Coronavirus & Kurzarbeitergeld: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Entschädigungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes

Wurde für die Beschäftigten eines Unternehmens eine ärztliche Quarantäne verordnet, müssen Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt ihrer Arbeitnehmer entsprechend der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) für maximal sechs Wochen weiterzahlen. Die Arbeitgeber können sich diese Zahlungen gem. § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zurückerstatten lassen. 

Selbstständige, die einen Verdienstausfall erlitten, weil gegen sie ein berufliches Tätigkeitsverbot (z. B. § 34 Infektionsschutzgesetz ) oder eine Quarantäne seitens des Gesundheitsamtes angeordnet wurde, können einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Die Höhe der Entschädigung entspricht einem Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Weitere Informationen gibt der Beitrag: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Fragen und Antworten

(RHE) (GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/

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