Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Insolvenzanfechtung nach Zwangsvollstreckung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird der Gläubiger eines Insolvenzschuldners durch eine Vermögensverschiebung in irgendeiner Art benachteiligt, kann er sie mittels einer Insolvenzanfechtung wieder rückgängig machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu festgestellt, dass auch eine Vermögensverschiebung, die durch eine Zwangsvollstreckung herbeigeführt wird, angefochten werden kann, wenn die Befriedigung nach der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein früherer Arbeitnehmer betrieb kurze Zeit später die Zwangsvollstreckung in das Vermögen seines früheren Arbeitgebers, weil der eine vereinbarte Abfindung nicht gezahlt hatte. Der Insolvenzverwalter erklärte gegenüber dem früheren Arbeitnehmer die Anfechtung der erhaltenen Abfindung und verlangte erfolglos die Rückzahlung.

Das BAG verpflichtete den Arbeitnehmer, die erlangte Abfindung gemäß der §§ 143 I 1, 131 I Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) zurückzuzahlen. Sei bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden, dürfe keine Zwangsvollstreckung mehr betrieben werden, da dies das ohnehin geringe Vermögen weiter reduziere und andere Gläubiger womöglich leer ausgingen. Hierbei sei irrelevant, dass die Zwangsvollstreckung eine staatliche Maßnahme sei, da sie mit Absicht eingesetzt werde, um vor anderen Gläubigern an Vermögen des Schuldners zu kommen. Des Weiteren könne sich der Gläubiger auch nicht darauf berufen, nichts von dem Insolvenzverfahren gewusst zu haben, da er die Geldprobleme seines früheren Chefs genau gekannt habe und spätestens nach der Zahlungsaufforderung über das Insolvenzverfahren informiert worden sei.

(BAG, Urteil v. 19.05.2011, Az.: 6 AZR 736/09)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema