Insolvenzanfechtung – wie lange ist die Anfechtungsfrist und die Verjährungsfrist?

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Bei der Insolvenzanfechtung werden viele Begriffe durcheinandergebracht und unpräzise verwendet. So auch die Begriffe Anfechtungsfrist, Verjährungsfrist und Anfechtungszeitraum. Nachfolgend erklären wir die Begriffe und zeigen, welche Fristen wann und wie lange laufen. 

Insolvenzanfechtung – Verjährungsfrist

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjähren gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB). Dies bedeutet: Der Anspruch verjährt drei Jahre ab seiner Entstehung. Der Anspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vorsicht: Die Verjährungsfrist beginnt aber erst ab dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Daher ist die Verjährungsfrist tatsächlich häufig länger als drei Jahre.

Beispiel: Das Insolvenzverfahren wird am 10. September 2019 eröffnet. Dann beginnt die Frist am 1. Januar 2020 und endet 31. Dezember 2022, also nicht etwa schon im September 2022.

Folge der Verjährung: Sie können die Zahlung verweigern. 

Beachten Sie aber, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch verschiedene Umstände unterbrochen oder gehemmt sein kann. Lassen Sie eine mögliche Verjährung daher unbedingt immer anwaltlich prüfen. 

Eine Vereinbarung über die vorübergehende Hemmung der sollte erst nach der Prüfung durch einen Anwalt unterschrieben und zeitlich begrenzt werden. 

Diese Verjährungsfrist ist nicht mit dem Anfechtungszeitraum zu verwechseln. Für diesen Zeitraum wird irrtümlich auch der Begriff Anfechtungsfrist verwendet. Dann ist aber etwas anderes gemeint. Der Anfechtungszeitraum wird vom Insolvenzantrag zurück gerechnet und gibt an, welche in der Vergangenheit erfolgten Rechtshandlungen angefochten werden können. Der Zeitraum kann bis zu 10 Jahre betragen. In der Regel sind es 4 Jahre.

Beispiel: Der Insolvenzantrag wird am 1. Juli 2019 gestellt. Angefochten werden können alle Rechtshandlungen – zum Beispiel Zahlungen – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2015. Dies ist der Anfechtungszeitraum.

Es passiert Insolvenzverwaltern durchaus häufiger, dass Ansprüche versehentlich verjähren. Die Prüfung der Verjährung durch einen Spezialisten ist daher immer zu empfehlen. So kann der Gläubiger selbst bei einem eindeutigen Anfechtungsanspruch mit ein wenig Glück dem Schicksal der Rückzahlungspflicht entgehen. 

Wir können eine Prüfung anhand des Anfechtungsschreibens ohne Weiteres vornehmen. Senden Sie dieses gerne per E-Mail. 



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