Insolvenzantragspflicht und Haftung in der GmbH & Co. KG. Ein nur vermeintlich "haftungssicheres" Konstrukt?

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1. Einführung

Die GmbH & Co. KG ist rechtlich als Personengesellschaft zu verorten und wird insbesondere aus steuerlichen Gründen sowie die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung über eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) gewählt.

Allerdings birgt die Rechtsform der GmbH & Co. KG haftungsrechtlich ein erhebliches Risiko, dass im Krisen- bzw. Insolvenzfalls zu Tage tritt.


2. Besteht bei einer GmbH & Co. KG eine Insolvenzantragspflicht per Gesetz?

Bei einer GmbH & Co. KG besteht grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht. 

Der Grund dafür ist, dass der persönlich haftende Gesellschafter in diesem Fall keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die Geschäftsführer der GmbH & Co. KG sind bei Eintritt einer Insolvenzreife daher ebenso wie die Geschäftsleiter einer GmbH oder AG zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung drohen umfangreiche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Faktisch greift hier zum Großteil die "GmbH-Geschäftsführerhaftung" für einzelne Beteiligte.

Die Insolvenzantragspflicht gilt, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). 

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. 

Als organschaftlicher Vertreter der Komplementär-GmbH sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen (und diesbezüglich auch in der Haftung).


3. Was sind die Konsequenzen, wenn eine GmbH & Co. KG die Insolvenzantragspflicht nicht erfüllt?

Wenn eine GmbH & Co. KG die Insolvenzantragspflicht nicht erfüllt, können für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und die Gesellschaft selbst erhebliche Konsequenzen entstehen. 

Diese umfassen zivilrechtliche, strafrechtliche und haftungsrechtliche Folgen:

  1. Strafrechtliche Konsequenzen: Die Geschäftsführer können sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung ihrer Insolvenzantragspflichten einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellen.
  2. Zivilrechtliche Haftung: Die Geschäftsführer können aufgrund der Verletzung ihrer Insolvenzantragspflichten umfassenden Haftungsansprüchen der GmbH, der Gesellschafter und der Gläubiger der GmbH ausgesetzt sein.
  3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten: Geschäftsführer können auch nach § 34 und § 69 der Abgabenordnung für die Verletzung steuerlicher Pflichten haften.
  4. Haftung bei Führungslosigkeit: Im Falle der Führungslosigkeit einer GmbH ist gemäß § 15a Abs. 3 InsO auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, der Gesellschafter hatte von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

Es ist daher für die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG von entscheidender Bedeutung, die Insolvenzantragspflicht zu erfüllen, um diese weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden.


4. Wer und wie haftet die einzelnen Beteiligten in der Gmbh & Co. KG bei Verletzung der Antragspflicht?

Bei einer Verletzung der Antragspflicht in einer GmbH & Co. KG haften die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die daraus resultierenden Konsequenzen. Die Haftung umfasst verschiedene Aspekte:

  1. Strafrechtliche Haftung: Geschäftsführer können sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung ihrer Insolvenzantragspflichten einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellen.
  2. Zivilrechtliche Haftung: Geschäftsführer können aufgrund der Verletzung ihrer Insolvenzantragspflichten umfassenden Haftungsansprüchen der GmbH, der Gesellschafter und der Gläubiger der GmbH ausgesetzt sein.
  3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten: Geschäftsführer können auch nach § 34 und § 69 der Abgabenordnung für die Verletzung steuerlicher Pflichten haften.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht verantwortlich sind und somit die Hauptverantwortung für die Haftung bei Verletzung dieser Pflicht tragen


5. Wie haften die Komplementäre im Insolvenzfall? Werden negative Kapitalkonten und nicht bezahlte Stammeinlagen relevant?

Im Insolvenzfall haften die Komplementäre einer GmbH & Co. KG grundsätzlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplementärin in der Regel eine GmbH, die mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, aber nicht mit dem Vermögen ihrer Gesellschafter.

Negative Kapitalkonten können relevant werden, wenn die Gesellschaft insolvent wird. In diesem Fall kann ein Gewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten entstehen, der als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG gilt. Dieser Gewinn kann steuerliche Folgen für den betroffenen Kommanditisten haben.

Nicht bezahlte Stammeinlagen können ebenfalls relevant werden, insbesondere wenn die Komplementär-GmbH insolvent wird. In der Insolvenz der GmbH ist der Insolvenzverwalter berechtigt, eine nicht eingezahlte Stammeinlage einzufordern. Die Gesellschafter der GmbH können in diesem Fall ihre Anteile verlieren (sog. Kaduzierung).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht verantwortlich sind und somit die Hauptverantwortung für die Haftung bei Verletzung dieser Pflicht tragen.


6. Wie bzw. durch welche Maßnahmen können bei einer GmbH & Co. KG der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden?

Um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bei einer GmbH & Co. KG zu beseitigen, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Hier sind einige Möglichkeiten, die helfen können, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zumindest zu reduzieren:

  1. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aus eigener Kraft: Das Unternehmen kann versuchen, seine finanzielle Situation durch Kostensenkung, Effizienzsteigerung oder Umsatzsteigerung zu verbessern.
  2. Beenden der Zahlungsunfähigkeit mit Anteilseignern: Die Gesellschafter können zusätzliches Kapital zur Verfügung stellen oder auf Forderungen gegenüber dem Unternehmen verzichten.
  3. Eliminierung der Zahlungsunfähigkeit mit Kreditgebern und Finanzierern: Das Unternehmen kann mit seinen Kreditgebern und Finanzierern verhandeln, um Zahlungsbedingungen zu ändern, Fälligkeiten hinauszuschieben oder zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten.
  4. Zahlungsunfähigkeit mindern mit Hilfe von bonitätsstarken Anteilseignern oder externen Partnern: Das Unternehmen kann versuchen, neue Investoren oder Partner zu gewinnen, die finanzielle Unterstützung bieten können.
  5. Zahlungsunfähigkeit aufheben mit Unterstützung der Finanzbehörden: Das Unternehmen kann mit den Finanzbehörden zusammenarbeiten, um steuerliche Erleichterungen oder Stundungen zu erhalten.
  6. Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung der Sozialversicherungsträger: Das Unternehmen kann mit den Sozialversicherungsträgern verhandeln, um Beitragszahlungen zu stunden oder zu reduzieren.

Es ist wichtig, dass Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig handeln und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um Sanierungschancen zu nutzen und eine Insolvenzreife zu vermeiden. Das StaRUG-Verfahren kann ebenfalls eine Option sein, um das Unternehmen außergerichtlich zu sanieren und die Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.


7. Wie bzw. durch welche Maßnahmen können bei einer GmbH & Co. KG der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt werden?

Um den Insolvenzgrund der Überschuldung bei einer GmbH & Co. KG zu beseitigen, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Eine der Hauptmaßnahmen besteht darin, Eigenkapital zuzuführen, um die Überschuldung zu reduzieren

Weitere mögliche Maßnahmen sind:

  1. Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital.
  2. Sanierung außerhalb eines klassischen Insolvenzverfahrens, z.B. durch außergerichtliche Vereinbarungen mit Gläubigern.
  3. Sanierung im Insolvenzverfahren, z.B. durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung.
  4. Optimierung von Geschäftsprozessen, z.B. durch Beschaffungsoptimierung, Automatisierung oder Anschaffung effizienter Technologie.
  5. Aufbau einer optimierten Organisationsstruktur, z.B. durch Abschaffung einzelner Hierarchieebenen.
  6. Steuerrechtliche Möglichkeiten, z.B. Absenkung der Steuerlast durch die Gründung einer GmbH & Co. KG oder den Aufbau einer Holding-Struktur.
  7. Ausgliederung einzelner Geschäftsbereiche in eigenständige Kapitalgesellschaften oder Tochterunternehmen.

Es ist wichtig, dass begründete Aussichten auf eine Sanierung der GmbH & Co. KG vorliegen, da die Anforderungen der Gerichte in diesem Bereich sehr hoch sind. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Verpflichtung, sondern nur das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages. In jedem Fall sollten Unternehmen, die von Überschuldung betroffen sind, kurzfristig professionelle Hilfe suchen, um die bestmöglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung zu ergreifen.


8. Fazit

Die Thematik rund um die Insolvenzantragspflicht und die Beseitigung von Insolvenzgründen bei einer GmbH & Co. KG sowie die Haftung der einzelnen Beteiligten ist äußerst komplex und erfordert eine umfassende Beratung, die verschiedene Rechtsgebiete wie Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht berücksichtigt. 

Um eine erfolgreiche Sanierung oder Rettung des Unternehmens oder eine "Schadensminimierung" sicherzustellen, ist es unerlässlich, einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der über Expertise in diesen Bereichen verfügt. 

Ohne die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts besteht die Gefahr, dass die Rettungsmaßnahmen scheitern, die Insolvenz nicht abgewendet und immense Haftungsansprüche geltend gemacht werden kann. 

Daher ist es dringend empfohlen, bei finanziellen Schwierigkeiten oder drohender Insolvenz frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die bestmöglichen Lösungen für das Unternehmen und seine Gesellschafter zu finden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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