Insolvenz - Dank moderner Restrukturierungsansätze Chance für wirtschaftlichen Neuanfang

  • 16 Minuten Lesezeit
Unternehmen ist von Insolvenz bedroht

Die aktuelle wirtschaftliche Lage in Deutschland ist schwierig, insbesondere die steigende Inflation und die erhöhten Energie- und Produktionskosten belasten die Geschäftsprozesse erheblich.

Während der Corona-Pandemie haben sich viele Unternehmen als bemerkenswert widerstandsfähig erwiesen. Nun jedoch scheint es, als würde die Vielzahl an Krisen die Unternehmen zunehmend überfordern.

Wenn die Nachfrage sinkt und die Kosten nicht rasch angepasst werden können, droht die Insolvenz. Das muss aber nicht das endgültige Aus für ein Unternehmen bedeuten. Dank moderner Restrukturierungsansätze kann dies auch eine Chance für einen echten wirtschaftlichen Neuanfang sein - wenn die Unternehmensleitung rechtzeitig handelt.

Im Folgenden finden Sie umfassende Informationen zum Thema Insolvenz. Wenn Sie sich fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Insolvenz eintritt, wie ein Insolvenzverfahren abläuft, was Sie als Nächstes tun sollten und wie es mit den Schulden weitergeht, dann lesen Sie weiter.


Inhaltsverzeichnis

  1. Unter welchen Umständen tritt eine Insolvenz ein?
  2. Existieren verschiedene Formen von Insolvenzverfahren?
  3. Mein Betrieb durchläuft eine Krise. Welche Aktionen sollten als Nächstes unternommen werden?
  4. Wie gestaltet sich der Ablauf eines Insolvenzverfahrens?
  5. Sind Informationen zu Insolvenzverfahren öffentlich zugänglich?
  6. Welche Verpflichtungen habe ich als Schuldner?
  7. Welche Möglichkeiten habe ich als Gläubiger?
  8. Ist eine Pfändung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich?
  9. Endet das Verfahren mit der Befreiung von sämtlichen Schulden?
  10. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
  • Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass mindestens einer der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe vorliegt und eine zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse vorhanden ist.
  • Hauptziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Für Unternehmen ist dagegen im Regelinsolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung vorgesehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen Insolvenzplan zu entschulden.
  • Wird die Fortführung und Entschuldung eines Unternehmens angestrebt, empfiehlt sich in der Regel eine Sanierung im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung.


1. Unter welchen Umständen tritt eine Insolvenz ein?

Die Insolvenz bezeichnet allgemein gesprochen eine Situation, in der ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen.

In Deutschland wird wird die Insolvenz durch das Vorliegen bestimmter, im Insolvenzrecht geregelter Insolvenzgründe definiert, die in den §§ 17 ff. der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt sind. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) handelt.

Bei natürlichen Personen sind folgende Insolvenzgründe relevant

  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zahlungsunfähigkeit

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind die Insolvenzgründe

  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • tatsächliche Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hintergrund ist, dass sie bereits mit ihrem persönlichen Vermögen haften.

Der Antrag ist aber vor allem dann zu empfehlen, wenn die bestehenden Schulden als belastend empfunden werden und die Lebensfreude trüben. Der mit dem Insolvenzantrag verbundene Antrag auf Restschuldbefreiung sorgt für eine Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere für Unternehmen relevant. Sie ist nach § 18 Abs. 1 InsO definiert als eine Situation, in der der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Damit greift dieser Insolvenzgrund bereits in einem sehr frühen Stadium der Unternehmenskrise. Ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Frage der Prognose.

Es ist in der Regel zu beurteilen, ob der Zahlungspflichtige in den nächsten 12 bis 24 Monaten nach dem Stichtag in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen.

Ist dies nicht der Fall, kann ein entsprechender Antrag gestellt und die Insolvenz eingeleitet werden.



Praktischer Hinweis

Die Einleitung einer Insolvenz in Eigenverwaltung ist sowohl bei einer finanziellen als auch operativen Restrukturierung des Unternehmens möglich.

Wenn der Fortbestand des Unternehmens nur aufgrund von Verbindlichkeiten gegenüber wenigen Gläubiger gefährdet ist, kann eine außerinsolvenzliche Sanierung durch ein Restrukturierungsplanverfahren in Betracht gezogen werden. Dies wäre gegenüber einer Insolvenz das mildere Mittel.



Zahlungsunfähigkeit

Der Begriff der Insolvenz wird häufig mit dem der Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt und bezieht sich in der Regel auf diesen Insolvenzgrund. Synonyme wie Konkurs oder Bankrott werden häufig verwendet. Alle diese Begriffe bedeuten, dass dem Zahlungspflichtigen die finanziellen Mittel ausgehen und er nicht mehr in der Lage ist, alle seine Schulden fristgerecht zu begleichen.

Zahlungsunfähigkeit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Schuldner über gar keine finanziellen Mittel mehr verfügt. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es bereits aus, wenn der Schuldner mehr als 10 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen nicht begleichen kann.



Achtung

Tritt diese Situation ein, besteht für juristische Personen (z.B. Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder AG) die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dafür hat die Geschäftsleitung drei Wochen Zeit. Wird diese Frist versäumt, können erhebliche Haftungsrisiken entstehen.



Überschuldung

Überschuldung ist nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH oder AG) ein Insolvenzgrund. Die Voraussetzungen sind in § 19 InsO geregelt.

Dieser Insolvenzgrund liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

Weist die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf ist dies ein Indiz dafür, umgehend die insolvenzrechtliche Überschuldung einzuleiten.

Mit Hilfe einer integrierten Finanzplanung ist zunächst eine Fortführungsprognose zu erstellen, die grundsätzlich mindestens die nächsten 12 Monate (bis 31.12.2023: 4 Monate) umfasst. Im Kern ist die Fortführungsprognose eine Prognose über die zukünftige Zahlungsfähigkeit.



Hinweis

Ist die Fortführungsprognose positiv und bleibt das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten (bis 31.12.2023: 4 Monate) zahlungsfähig, besteht keine Insolvenzantragspflicht.

Bei einer negativen Fortführungsprognose muss jedoch eine Bilanz erstellt werden, die die Überschuldung aus insolvenzrechtlicher Sicht darstellt. In diesem Fall sind u.a. sämtliche Vermögenswerte unter Liquidationsgesichtspunkten zu bewerten.



Mit meiner langjährigen Erfahrung in der erfolgreichen Bearbeitung von Mandaten in wirtschaftlichen Krisen- und Insolvenzsituationen, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Zögern Sie nicht, mich bei Bedarf unverbindlich zu kontaktieren. Die Erstberatung ist kostenlos.

Interessieren Sie sich für weitere Informationen zu diesen und anderen Themen? Auf unserer Homepage finden Sie zahlreiche weiterführende Informationen.


2. Existieren verschiedene Formen von Insolvenzverfahren?

Gemäß dem deutschen Insolvenzrecht ist das Regelinsolvenzverfahren das allgemein geltende Verfahren für Unternehmen und (ehemals) Selbstständige.

Hiervon zu unterscheiden ist das Verbraucherinsolvenzverfahren (besser bekannt als Privatinsolvenz), das hauptsächlich auf nicht Selbständige (also Arbeitnehmer oder noch allgemeiner: Verbraucher) als Schuldner abzielt. Frühere Selbstständige können dieses Verfahren auch im Falle einer Insolvenz nutzen, wenn:

  • keine Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen und
  • übersichtliche Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) vorliegen.



Achtung

Das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Diese wird jedoch nicht automatisch am Ende des Verfahrens erteilt. Der Schuldner muss vielmehr mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Gericht einreichen. Dies gilt im Übrigen auch für (ehemals) wirtschaftlich Selbständige, die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen!

Wird dies nicht gemacht und trotz Hinweis des Gerichts nicht rechtzeitig nachgeholt, wird am Ende des Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt! Dies bedeutet, dass das Insolvenzverfahren keinen Mehrwert gebracht hat. Denn die Schulden existieren weiter.

Für Unternehmen ist eine solche Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie können jedoch im Rahmen eines Insolvenzplans saniert und von ihren Schulden entlastet werden.



Zusätzlich gibt es noch spezielle Verfahren wie das Nachlassinsolvenzverfahren, die jedoch an dieser Stelle bewusst nicht weiter erläutert werden sollen.

In der Übersicht präsentieren sich die beiden Arten von Insolvenzverfahren im Falle einer Insolvenz wie folgt:

Die zwei Standardvarianten der Insolvenz

Eigenverwaltung

In Deutschland sieht das Insolvenzrecht darüber hinaus eine Sonderform der Regelinsolvenz vor, die sogenannte Insolvenz in Eigenverwaltung. Dabei wird dem Schuldner ermöglicht, die Insolvenzmasse eigenverantwortlich zu verwalten und den Betrieb aus eigener Kraft zu sanieren.

Der Schuldner wird derweil von einem Sachwalter überwacht, der vom zuständigen Gericht bestellt wird. Dieser ist nicht mit dem Insolvenzverwalter zu verwechseln, da er insbesondere keine Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen hat.

Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter hat der Sachwalter weniger Rechte und unterstützt den Betrieb lediglich gemeinsam mit einem in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalt während des Verfahrens.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung hat unter anderem folgende Vorteile:

Vorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung

Befindet sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise und befürchten Sie eine drohende Insolvenz? Wir haben mehr als 20 Jahre Erfahrung mit erfolgreichen Sanierungen und sind auf die Beratung von Unternehmen in der Insolvenz spezialisiert.

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Ihr Anliegen wird selbstverständlich diskret behandelt.

Haben Sie weitere Fragen zum Wirtschaftsrecht? Über unsere Homepage gelangen Sie zu einer Vielzahl von Themen und Informationen rund um das Wirtschaftsrecht.

3. Mein Betrieb durchläuft eine Krise. Welche Aktionen sollten als Nächstes unternommen werden?

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen, insbesondere ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, sollte zunächst durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht erfolgen. Je nach Sachlage kann dieser auch alternative Wege aufzeigen, um ein Insolvenzverfahren möglicherweise zu vermeiden.

Liegen die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor und besteht eine Antragspflicht, muss der Insolvenzantrag umgehend beim zuständigen Gericht gestellt werden.



Wichtig zu wissen

Nicht nur der Schuldner, sondern auch ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen.

Für Verbraucher besteht keine Antragspflicht. Wird er jedoch von einem Gläubiger dazu gedrängt, sollte der Schuldner schnell handeln. Denn nur der Schuldner selbst kann einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Wird dies versäumt, wird am Ende des Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt und die Insolvenz war „umsonst“.

Auch über das Vermögen eines Unternehmens kann ein Insolvenzverfahren sowohl durch die zahlungspflichtige Gesellschaft selbst als auch durch einen Gläubiger eröffnet werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Unternehmen lediglich Zahlungsunfähigkeit droht.



Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist von entscheidender Bedeutung, da die Nichteinhaltung zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen kann:

  • Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden.
  • Bei Eintritt einer Überschuldung hat die Geschäftsführung sechs Wochen Zeit, den Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Die Einleitung einer Insolvenz in Eigenverwaltung erfordert mehr Vorbereitung als die eines Regelinsolvenzverfahrens, da eine umfangreiche Dokumentation erforderlich ist. Wird ein Verfahren in Eigenverwaltung angestrebt, sollten die Risiken einer Fristsäumnis berücksichtigt werden.



Bitte beachten

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist dies in der Regel der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

Befindet sich der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.



Nach Antragstellung bestellt das Gericht in der Regel einen Insolvenzverwalter oder, wenn Eigenverwaltung beantragt wurde, einen Sachwalter.

Wenn Sie planen, Ihr Unternehmen im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung zu sanieren, aber unsicher sind, was Sie dabei beachten müssen, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Die Erstberatung ist selbstverständlich kostenlos.


4. Wie gestaltet sich der Ablauf eines Insolvenzverfahrens?

Ein Insolvenzverfahren folgt in der Regel einem stark formalisierten Ablauf. Dennoch können im Einzelfall bestimmte Umstände dazu führen, dass das Verfahren von diesem Standard abweicht. Zum besseren Verständnis wird im Folgenden jedoch nur der übliche Ablauf einer Insolvenz dargestellt.

Bei Fragen zu speziellen Verfahrensschritten können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren. Aufgrund unserer Expertise bearbeiten wir regelmäßig Sonderfälle und beraten Sie gerne zu Ihrem individuellen Anliegen.


Vorläufiges Insolvenzverfahren

Nach sorgfältiger Verfahrensvorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags ordnet das zuständige Gericht zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren an.

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Mit dieser Prüfung beauftragt das Gericht in der Regel einen Sachverständigen, der in der Regel auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Hat der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, obliegt diese Aufgabe in der Regel dem bestellten vorläufigen Sachwalter.

Als erster Schritt wird die Belegschaft in einer Mitarbeiterversammlung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert.

  • Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung nehmen neben der Geschäftsführung auch deren Berater und der vorläufige Sachwalter teil.
  • Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird die Geschäftsführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt.

Wird der Geschäftsbetrieb im Rahmen der Eigenverwaltung fortgeführt, muss die Geschäftsführung unter anderem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Inventur veranlassen, das Vermögen bewerten lassen und Gläubiger- und Schuldnerverzeichnisse erstellen. Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt diese Aufgaben der Insolvenzverwalter.

Zusammenfassend lässt sich der Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahren wie folgt darstellen:

Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Ein Regelinsolvenzverfahren läuft sehr ähnlich ab, es gibt jedoch wesentliche Unterschiede zu einer Insolvenz in Eigenverwaltung. So bestellt das Gericht einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter, der das Verfahren maßgeblich steuert, da er im Rahmen der Insolvenzverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und verwertet und mit weitreichenden Rechten ausgestattet ist.

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

Auch die Möglichkeit der Sanierung durch einen Insolvenzplan wird im Regelinsolvenzverfahren selten genutzt. Unternehmen, die eigentlich fortgeführt werden könnten, werden überdurchschnittlich häufig an einen Käufer veräußert oder abgewickelt.

Wir sind seit mehr als zwei Jahrzehnten erfolgreich in Krisen- und Insolvenzsituationen tätig. Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren, wenn Sie Beratung benötigen.

Interessieren Sie sich für weitere Informationen zu diesen und anderen Themen? Von unserer Homepage können Sie auf unterschiedliche Formate und Informationen zugreifen oder unseren Newsletter abonnieren.


5. Sind Informationen zu Insolvenzverfahren öffentlich zugänglich?

Auf der Internetseite www.Insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die deutschen Insolvenzgerichte die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Insolvenzfall.

Im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens umfassen diese Insolvenzbekanntmachungen u.a. sowohl den Beschluss über die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens als auch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung wird der Anordnungsbeschluss in der Regel nicht veröffentlicht. Dies ermöglicht es dem betroffenen Unternehmen, gezielt einzelne Gläubiger anzusprechen und über die geplanten weiteren Schritte zu informieren. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, alle Gläubiger über das Insolvenzverfahren aufzuklären.

Der Eröffnungsbeschluss wird jedoch in jedem Fall veröffentlicht. In der Regel wird der Insolvenzverwalter bzw. bei Eigenverwaltung der Sachwalter durch das Insolvenzgericht beauftragt, den Gläubigern den Eröffnungsbeschluss zuzustellen.

Gläubiger können auf der Plattform Insolvenzbekanntmachungen.de ständig nach neuen Bekanntmachungen in einem bestimmten Insolvenzverfahren suchen. Die Einträge werden regelmäßig aktualisiert.


6. Welche Verpflichtungen habe ich als Schuldner?

Bei der Restrukturierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat sich die Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen zu orientieren.

Die Interessen der Gläubiger müssen nicht notwendigerweise auf einer möglichst hohen Befriedigung ihrer Forderungen beruhen. Es kann auch im Interesse der Gläubiger liegen, dass das Schuldnerunternehmen bestehen bleibt, insbesondere wenn die Gläubiger beabsichtigen, mit dem Unternehmen weiter in Geschäftsbeziehung zu stehen.


Hinweis aus der Praxis

Die Gewinnung neuer Kunden kann sowohl kosten- als auch zeitintensiv sein. Daher kann es in bestimmten Situationen für Gläubiger wesentlich vorteilhafter sein, das Überleben des Unternehmens zu unterstützen, z.B. durch Zustimmung zu einem vorgelegten Insolvenzplan.



7. Welche Möglichkeiten habe ich als Gläubiger?

Sind Sie als Gläubiger von der Insolvenz eines Schuldners betroffen, ist es wichtig, zuerst Ihre bestehenden Sicherungsrechte durchzusetzen. Solche Rechte, wie etwa Eigentumsvorbehalts- oder Grundpfandrechte, sind in der heutigen Geschäftswelt weit verbreitet.

Entscheiden Sie sich als Gläubiger trotz der Situation für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner, sollten Sie sich gut überlegen, wie Sie Ihre Forderungen künftig absichern wollen. Ein erneuter Aufbau von hohen Schulden seitens des insolventen Kunden und gar ein erneuter Verlust durch eine erneute Firmeninsolvenz gilt es unbedingt zu vermeiden.

Eine denkbare Option ist die Überleitung zur Vorkasse, die allerdings die ohnehin knappe Liquidität des Schuldners weiter belasten kann. Gläubiger sollten immer versuchen, ein Höchstmaß an Sicherheit zu erreichen, ohne die Sanierung des Schuldners zu behindern, die für Ihr Unternehmen wichtig sein kann.

Es ist immer möglich, bei der Begründung von Forderungen Zahlungsfristen zu gewähren. Diese sollten jedoch nicht zu lang sein. Um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, nicht mehr als 30 Tage zwischen Leistung und Zahlung etwaiger Forderungen verstreichen zu lassen.

5 Gründe für die Mandatierung eines Fachanwalts

Mit der Verfahrenseröffnung erhalten die Gläubiger den Eröffnungsbeschluss. Darin werden sie unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Tabelle wird vom Insolvenzverwalter bzw. bei Eigenverwaltung vom Sachwalter geführt. Der Nachweis der geltend gemachten Forderungen ist dem Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

Wird diese Frist versäumt, haben die Gläubiger immer noch die Möglichkeit, ihre Forderungen gegen eine geringe Gebühr von derzeit 20 Euro nachträglich zur Insolvenztabelle anzumelden.

Es stellt sich die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, den Aufwand der Anmeldung von Forderungen im Hinblick auf die zu erwartende Quote auf sich zu nehmen. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es durchaus möglich ist, dass sich die Insolvenzmasse bis zur Schlussverteilung noch erhöht.



Gut zu wissen

Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt.



Sind Sie Gläubiger eines in Insolvenz befindlichen Kunden und haben Sie Fragen zur weiteren Vorgehensweise? Dann kontaktieren Sie mich und lassen Sie sich von mir in Bezug auf die Besonderheiten im Insolvenzrecht beraten.


8. Ist eine Pfändung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich?

Eine Pfändung ist ein Instrument der individuellen Zwangsvollstreckung und kommt immer dann in Betracht, wenn ein Gläubiger offene Forderungen durch Zwang einfordern möchte.

Während eines laufenden Verfahrens sind jedoch solche Zwangsvollstreckungen durch einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das restliche Vermögen des Schuldners erlaubt.

Da es sich bei einem Insolvenzverfahren um ein kollektives Vollstreckungsverfahren handelt, übernimmt der Insolvenzverwalter die Durchführung der Vollstreckung.

Sollte ein Gläubiger in dem Monat vor Einreichung des Insolvenzantrags oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung am Vermögen des Schuldners erlangt haben, das zur Insolvenzmasse gehört, und von der Insolvenz Kenntnis haben, wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens ungültig.



Gut zu wissen

Im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich auf das Vermögen und die Einkünfte des Schuldners zugreifen. Dabei sind jedoch Pfändungsfreigrenzen und Pfändungsverbote zu beachten.



Sollten Sie Beratungsbedarf haben, nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit mir auf. Sie können mich jederzeit erreichen, die Erstberatung ist kostenlos.


9. Endet das Verfahren mit der Befreiung von sämtlichen Schulden?

Die Erlangung der Restschuldbefreiung ist das Hauptziel eines jeden Verbraucherinsolvenzverfahrens. Um jedoch am Ende der auf drei Jahre verkürzten Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Dies sollte idealerweise bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschehen.

Im Falle einer Unternehmensinsolvenz sieht das deutsche Insolvenzrecht jedoch keine automatische Schuldenbefreiung am Ende des Verfahrens vor. Das Unternehmen hat aber die Möglichkeit, sich mit seinen Gläubigern über einen Insolvenzplan auf eine teilweise oder vollständige Schuldenbefreiung zu einigen.

Wichtig zu wissen: Die Insolvenzordnung sieht die Schuldenbereinigung durch Insolvenzplan sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Eigenverwaltungsverfahren vor.

Allerdings: In der Praxis werden Insolvenzpläne vor allem in Eigenverwaltungsverfahren eingesetzt. Befindet sich Ihr Unternehmen in einer Krisensituation, ist es ratsam, so schnell wie möglich zu handeln und einen im Insolvenzrecht erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Je früher Sie handeln, desto größer sind die Chancen, das Unternehmen zu retten und fortzuführen.


10. Fazit

Insolvenz bedeutet heute nicht mehr zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Die so genannte Eigenverwaltung, also die eigenverantwortliche Sanierung eines Unternehmens unter dem Schutz des Insolvenzrechts, hat sich mittlerweile durchgesetzt.

Das Verfahren ähnelt dem regulären Insolvenzverfahren, bietet aber viele Vorteile. So gibt es keinen Insolvenzverwalter und die Entscheidung über das vorläufige Verfahren wird in der Regel nicht öffentlich bekannt gegeben. Dies ermöglicht dem Schuldner, seine Geschäftspartner gezielt zu informieren und mit ihnen eine Lösung für die zukünftige Zusammenarbeit zu finden.

Soll am Ende des Restrukturierungsprozesses eine vollständige oder teilweise Befreiung von bestehenden Schulden erreicht werden, muss dies im Rahmen eines Insolvenzplans entsprechend geregelt werden. Eine Restschuldbefreiung wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen nicht vorgesehen.

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Foto(s): canva.com

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