Insolvenzplan und Co.: Maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Nach heutigem Recht erhält ein Schuldner innerhalb von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung. Bei Deckung der Verfahrenskosten kommt eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren in Betracht bzw. bereits nach 3 Jahren bei einer Quote von 35 % für die Gläubiger.

Nicht selten treten im Laufe eines Insolvenzverfahrens positive Veränderungen hinsichtlich der Lebenssituation des Insolvenzschuldners ein. Der Vollstreckungsdruck der Gläubiger ist verschwunden, das Konto ist nicht mehr gepfändet und der Blick ist nicht mehr nach hinten gerichtet, sondern geht in Richtung Zukunft. Plötzlich tun sich Möglichkeiten auf, die in der sehr schwierigen Phase vor dem Insolvenzantrag noch nicht vorhanden waren bzw. noch nicht gesehen wurden.

Auf einmal sieht man eine Möglichkeit, den Gläubigern doch noch eine interessante Quote zukommen zu lassen. Die 35- %-Quote ist allerdings erfahrungsgemäß auch bei vormals selbstständigen Insolvenzschuldnerin kaum zu erreichen. Gleichwohl sollte in solchen Fällen keine Reue aufkommen, dass man den Weg in die Insolvenz gewählt hat, sondern man sollte sich darüber Gedanken machen, was man trotz des laufenden Insolvenzverfahrens noch tun kann, um seine Situation schnell und nachhaltig zu verbessern.

Was viele nicht wissen: Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Einigung mit den Insolvenzgläubigern möglich und in vielen Fällen sogar einfacher zu erreichen, als vor Verfahrenseröffnung. Nach Insolvenzeröffnung ist nämlich den Insolvenzgläubigern klar, dass sie im Zweifel allenfalls mit einer geringen Quote zu rechnen haben und die Forderungen wurden häufig bereits „ausgebucht“.

In Insolvenzverfahren, in denen keine oder nur eine geringe Insolvenzmasse vorhanden ist, lässt sich häufig durch überschaubare Mittel von Dritter Seite eine Einigung mit den Insolvenzgläubigern herbeiführen oder ein Insolvenzplan gestalten, durch den mit Zustimmung einer Mehrheit, der Insolvenzgläubiger eine vorzeitige Entschuldung herbeigeführt werden kann. Welcher Weg der günstigste und erfolgversprechendste ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

Grundsätzlich gilt aber, dass jedem Insolvenzschuldner, der die Möglichkeit hat, sich zum Beispiel aus dem Familienkreis einen Geldbetrag zu leihen, anzuraten ist, sich über die Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung durch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Insolvenzverfahren bietet, einmal Gedanken zu machen und sich hierzu beraten zu lassen.

Sogar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der sogenannten Wohlverhaltensperiode bzw. Restschuldbefreiungsphase lässt sich noch eine Einigung mit den Gläubigern erzielen, durch die faktisch eine vorzeitige Restschuldbefreiung auch ohne eine 35-Prozent-Quote möglich ist.


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