Internetrecht Berlin, Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung wegen Tauschbörsennutzung

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Viele Mandanten fragen, woher die Abmahnkanzleien ihre Wohnanschrift haben. Hierzu ist zu sagen, dass ohne Wissen der Abgemahnten zu marginalen Kosten bereits ein Vorprozess durch die Rechteinhaber gegen den Internetprovider geführt wurde, dem dann durch das zuständige Landgericht „gestattet" wird, die Adresse des angeblichen Nutzers der Tauschnetze herauszugeben.

Meines Erachtens ist angesichts der Masse der Fallzahlen (nach einem Bericht der c´t allein 232 Verfahren beim Landgericht Köln in den ersten 5 Februartagen 2010) fraglich, ob tatsächlich immer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zur Wohnanschrift vorliegen. Voraussetzung in technischer Hinsicht ist zudem, dass die Rechteinhaber ein fehlerfreies Zeitstempelverfahren nutzen, da bei ständig wechselnden dynamischen IP-Adressen anderenfalls keine ordnungsgemäße Zuordnung zum Anschlussinhaber möglich ist. Zu diesem technisch aufwändigen Verfahren schweigen sich die meisten Abmahnkanzleien allerdings aus.

Das Landgericht Köln hatte bereits vor zwei Jahren festgestellt, dass in einigen Strafverfahren jede zweite Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber fehlerhaft war. Der Provider hatte mitgeteilt, dass hier entgegen den Strafanzeigen überhaupt keine Internetsessions stattgefunden hatten.

Sollten Sie wegen Tauschbörsennutzung abgemahnt worden sein, stehe ich für eine konkrete Beratung und Vertretung in meiner Kanzlei, per e-mail unter info@rechtsanwalt-sandkuehler oder Telefon 030 6940444 gern zur Verfügung.


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