Investment für Genussrechtsbeteiligungen von der CT Infrastructure Holding Limited erfolgreich zurückgefordert

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19.01.2021

Und wieder hat ein Gericht mehreren Anlegern geholfen, ihr Geld aus den Genussrechtsbeteiligungen, die sie bei der DKM Vermögensanlagen AG (Wien) vor ca. zwölf Jahren erworben hatten, zurückzuerlangen. Nach Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen klagten die Anleger erfolgreich vor dem Landgericht Frankental auf Auszahlung und Abrechnung der Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der CT Infrastructure Holding Limited (Rechtsnachfolgerin).


Genussrechte – wohlklingende Geldanlagen mit Totalverlustrisiko

Genussrechte können dem Anleger dafür, dass er einem Unternehmen Geld zur Verfügung stellt relativ hohe Zinsen oder einen Anteil an den Ausschüttungen einbringen. Da der Anleger bei dieser Geldanlage jedoch direkt am unternehmerischen Risiko beteiligt ist, kann er auch sein Geld verlieren. Letztlich kommt es für den Gewinn oder Verlust darauf an, bei wem und für wen das Geld investiert wird. Wer bei der DKM Vermögensverwaltung AG bzw. DKM Vermögensanlagen AG investiert hat, die dann in die Thomas Lloyd Investments AG umfirmierte, um schließlich in die Thomas Lloyd Investments GmbH umgewandelt zu werden und letztlich zur CT Infrastructure Holding Limited verschmolz, muss um sein Geld fürchten. 


Umwandlung der Genussrechte in wertlose Aktien

Anleger der DKM fürchteten spätestens nach der Mitteilung, dass ihre Genussrechte in Aktien umgewandelt worden seien und ihr Rückzahlungsbetrag zum 31.12.2018 Null € betrage, um ihr Geld und kündigten. Zum Zwecke der Neustrukturierung habe man die „Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum“ abgewertet, hieß es. Keiner vertraute dem in Aussicht gestellten „Aufwertungspotenzial“, der sie von einer Kündigung abbringen sollte. Und so klagten Anleger erfolgreich vor dem Landgericht Frankental auf Rückzahlung ihrer Zeichnungssummen.


Erfolg vor Gericht: außerordentliche Kündigung berechtigt – Geld zurück

Das Landgericht Frankental folgte der Rechtsauffassung der Anleger, dass sie als Genussrechteinhaber ausgehend von den Genussrechtsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sind, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Einen solchen sah in diesem Fall auch das Gericht gegeben, weil entgegen den Vorgaben in den Genussrechtsbedingungen die ehemaligen Genussrechte in nicht gleichwertige Aktien „umgewandelt“ wurden. Daher waren die Klagen in voller Höhe begründet. Die Anleger hatten deshalb Anspruch auf die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils. Mangels hinreichend substantiierten Vortrags der Gegenseite zu einem Verlustabzug bekamen sie den vollen Nennbetrag nebst einem Zinsanspruch zugesprochen. Die Anwalts- und Gerichtskosten muss die CT Infrastructure Holding Limited tragen.


Unser Angebot: Ersteinschätzung Ihres Falles

Wenn auch Sie bereits erfolglos Ihr Genussrechtsinvestment gekündigt haben oder dies beabsichtigen, dann sollten Sie uns kontaktieren. Wir prüfen für Sie, ob auch Sie Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der CT Infrastructure Holding Limited haben. So erfahren Sie die Erfolgsaussichten Ihres Falles und die möglichen Kosten. Hinweis: Bei Erfolg hat die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.


Unsere Kompetenz

Wir vertreten als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht seit Jahren bundesweit enttäuschte und getäuschte Anlegerinnen und Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht. Als spezialisierte Anlegerschutzkanzlei kennen wir die Finanzmärkte und ihre Akteure, wissen um die Mechanismen und Praktiken, wie Anleger um ihr Geld gebracht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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