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Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Bundesgold" bzw. des Domainnamens "Bundesgold.de"

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Ein von mir vertretener Goldankäufer wehrte sich gegen einen Konkurrenten, der seine Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Bundesgold“ bzw. der Verwendung des Domainnamens „Bundesgold.de“ bewarb. 

Die Firmierung als „Bundesgold“ sowie die Verwendung des Domainnamens „Bundesgold.de“ wurden hier als klar irreführend im Sinne des § 5 UWG angesehen. Durch die Bezeichnung erweckt der Verwender bei den beteiligten Verkehrskreisen nämlich den unzutreffenden Eindruck, dass der Staat zumindest mehrheitlich an seinem Unternehmen beteiligt sei. Dieser Eindruck wurde im konkreten Fall durch die Verwendung der Farben der Bundesflagge neben dem Schriftzug „Bundesgold“ noch verstärkt. Hierdurch wollte der Goldankäufer bei den beteiligten Verkehrskreisen offenbar den Anschein einer besonderen Seriosität und Bonität erwecken.

Die Verwendung eines „Bundes“-Zusatzes betreffend den Firmennamen ist kein Einzelfall: In der Vergangenheit entschied etwa der Bundesgerichtshof, dass die Verwendung des Firmenbestandteils „Bundesdruckerei“ irreführend ist, wenn es sich bei dem Verwender um ein privates Unternehmen ohne mehrheitliche staatliche Beteiligung handelt (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08). 

Der Goldankäufer wurde zunächst außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Da er sich einer Abmahnung nicht beugte, sondern das gerügte Verhalten lediglich ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung einstellte, musste aufgrund der nicht beseitigten Wiederholungsgefahr eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde dem Konkurrenten die Verwendung der Bezeichnung „Bundesgold“ sowie des Domainnamens „Bundesgold.de“ in Bezug auf den Ankauf von Edelmetallen untersagt (LG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2018, Az.: 312 O 12/18). Ein gegen den Beschluss eingereichter Widerspruch wurde mittlerweile zurückgenommen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist. 

Rechtsanwalt Jochen Jüngst, LL.M.


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