EuGH: Irreführung bei Himbeer-Vanille-Abenteuer?

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Der Europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage des Bundesgerichtshof hin mit einer Entscheidung vom 4. Juni 2015 (Rs. C-195/14) klargestellt, dass die Verpackung eines Lebensmittels nicht den Eindruck erwecken darf, dass darin Zutaten enthalten sind, die tatsächlich nicht in dem Produkt vorhanden sind. Dies sei auch dann so, wenn dies einer ebenfalls auf der Verpackung befindlichen Zutatenliste zu entnehmen sei.

Gegenstand der Entscheidung war eine Früchteteemischung, deren Verpackung mit „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ betitelt war und Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten trug, deren Inhalt – eine Früchteteemischung – jedoch weder Himbeer- noch Vanillezutaten oder daraus gewonnene Aromen enthielt. Zwar fand sich auf der Verpackung der Zusatz, dass es sich „lediglich“ um eine „Früchteteemischung aus natürlichen Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack“ handele und auch der korrekten und vollständigen Zutatenliste auf der Verpackung war klar zu entnehmen, dass keine Himbeer- oder Vanillezutaten enthalten waren. Der EuGH ging gleichwohl von einer unzulässigen Irreführung der Verbraucher aus, die nach der europäischen Lebensmitteletikettierungsrichtlinie 2000/13/EG verboten ist.

Bislang hatte der EuGH die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Irreführung als gering einzustufen sei, da davon auszugehen sei, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten, wie insbesondere das Zutatenverzeichnis, wahrnehme. Nachdem das Landgericht bereits in erster Instanz den klagenden Verbraucherschützern Recht gegeben hatte, hatte das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz anders entschieden. Der BGH hatte sodann die Frage der Auslegung des maßgeblichen Europarechts dem EuGH vorgelegt.  

Der EuGH stellte nunmehr klar, dass die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) „[...] dahin auszulegen [sind], dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.“

Für Lebensmittelhersteller stellt sich damit wohl nunmehr zukünftig die Frage, inwieweit geschmacksbildende Faktoren von Lebensmittelprodukten hervorgehoben werden dürfen, ohne als irreführend zu gelten, wenn diese nicht als Zutat enthalten sind. Das Zutatenverzeichnis wird dann jedenfalls nicht mehr als ausreichende Klarstellung gelten können.



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