Irrtümer im Arbeitsrecht: Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Jeder Arbeitnehmer hat nach der Kündigung Anspruch auf eine Abfindung? Das denken viele, und auch, dass die Abfindungssumme mehr oder weniger fest steht und allein von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Beides ist falsch. Was in Punkto Abfindung richtig ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Grundsätzlich gilt: Nach einer Kündigung gibt es regelmäßig keinen Anspruch auf eine Abfindung! Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn es einen Sozialplan gibt, der eine bestimmte Abfindung vorsieht, meist für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung.

Die allermeisten Arbeitnehmer müssen zuerst Kündigungsschutzklage einreichen, um in eine Verhandlungsposition zu geraten, aus der heraus sie den Arbeitgeber zu einer Abfindung bewegen können. Mit anderen Worten: Fast immer ist die Abfindung Verhandlungssache!

Wie hoch die Abfindung ist, die man dort aushandeln kann, hängt regelmäßig von den Klageaussichten ab und davon, welches Kostenrisiko der Arbeitgeber hat, falls er die Klage verliert. Niemand ist verpflichtet, sich an landläufige Berechnungsschlüssel zu halten, auch nicht an den bei Gerichten beliebten Schlüssel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“.

Verliert der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage, muss er den Arbeitnehmer wieder einstellen – mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen. In Betrieben überschaubarer Größe bringt das regelmäßig viel Unruhe in die Belegschaft. Und der Arbeitgeber muss regelmäßig das Gehalt mitsamt der Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer des Prozesses nachzahlen – häufig für die Dauer von etwa sechs Monaten, oder bis zu zwei Jahren, falls sich das Verfahren zieht oder in der Berufung endet.

Um dieses enorme Kostenrisiko abzufedern, zahlen Arbeitgeber oft eine auf den ersten Blick sehr hohe Abfindung, nur um die deutlich höheren Folgekosten vom Tisch zu haben.

Voraussetzung für eine Abfindung ist aber so gut wie immer, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreicht. Auch wichtig: Kündigungsschutzklagen sollte man nicht allein führen. Vergleichsverhandlungen erfordern viel Erfahrung, Fachkenntnis und Verhandlungstalent, weswegen man sich regelmäßig an einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden sollte.

Um seine Chancen optimal zu nutzen, beziehungsweise alle Fristen nach der Kündigung einzuhalten, rate ich dazu, den Arbeitsrechtsexperten am besten am Tag der Kündigung anrufen.

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