Irrtum: Auch Geschwister haben Anspruch auf einen Pflichtteil – Das ist falsch!
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Ein weit verbreiteter Irrglaube im Erbrecht ist, dass Geschwister einen Pflichtteilsanspruch haben. Tatsächlich ist der Kreis der Pflichtteilsberechtigten jedoch deutlich eingeschränkter. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass nur die nächsten Angehörigen des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich:
- Die Abkömmlinge des Erblassers: Das sind die Kinder und, falls diese nicht mehr leben, die Enkelkinder.
- Die Eltern des Erblassers: Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat, treten seine Eltern an deren Stelle.
- Der Ehepartner des Erblassers: Der überlebende Ehepartner hat ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Keine Pflichtteilsberechtigung für Geschwister
Geschwister des Erblassers sind ausdrücklich nicht pflichtteilsberechtigt. Dies bedeutet, dass sie im Todesfall des Erblassers nur dann erben, wenn sie im Testament ausdrücklich bedacht wurden. Ohne ein entsprechendes Testament gehen Geschwister bei der Pflichtteilsberechtigung leer aus.
Warum gibt es diese Regelung?
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Pflichtteilsberechtigten bewusst eingeschränkt, um sicherzustellen, dass das Erbe in erster Linie denjenigen Personen zugutekommt, die in besonderer Weise mit dem Erblasser verbunden waren und möglicherweise wirtschaftlich von ihm abhängig waren. Dies sind vor allem die direkten Nachkommen und der Ehepartner.
Was bedeutet das für die Erbplanung?
Für die Erbplanung bedeutet dies, dass Geschwister, die im Testament bedacht werden sollen, ausdrücklich genannt werden müssen. Andernfalls haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Es ist daher wichtig, bei der Testamentsgestaltung klare und präzise Formulierungen zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden und den eigenen Willen eindeutig festzuhalten.
Beispiel zur Verdeutlichung
Ein Erblasser hat keine Kinder, aber noch lebende Eltern und zwei Geschwister. In seinem Testament setzt er seine Geschwister als Alleinerben ein. Nach seinem Tod haben die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch, da sie pflichtteilsberechtigt sind. Die Geschwister hingegen haben nur Anspruch auf das Erbe, weil sie im Testament ausdrücklich bedacht wurden. Hätte der Erblasser die Geschwister nicht im Testament erwähnt, wären sie ohne Anspruch auf einen Pflichtteil geblieben.
Die Regelungen zum Pflichtteil sind komplex und können leicht zu Missverständnissen führen. Daher ist es ratsam, sich bei der Nachlassplanung von einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Ein Anwalt kann dabei helfen, ein rechtssicheres Testament zu erstellen und sicherzustellen, dass der eigene Wille klar und unmissverständlich festgehalten wird.
Ich stehe Ihnen als Fachanwältin für Erbrecht gerne zur Verfügung, um Sie bei Ihrer Erbplanung zu unterstützen und Ihre Fragen rund um das Thema Pflichtteil und Erbrecht zu beantworten. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille exakt so umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen.
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