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Ist das Parken in zweiter Reihe zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer kennt das Problem nicht: Man muss unbedingt noch etwas in der Stadt erledigen und findet partout keinen Parkplatz. Bevor man noch mehr Zeit und Nerven verliert, parkt man sein Kfz halt kurz mal direkt vor dem Laden, notfalls auch in zweiter Reihe und mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Doch ist das wirklich erlaubt? Nein, urteilte das Amtsgericht (AG) München und wies die Forderung eines Falschparkers auf Schadenersatz zurück, dessen Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt worden war.

Lkw ragte auf die Gegenfahrbahn

Was war passiert? Ein Lkw-Fahrer stellte in München seinen Sattelzug in der zweiten Reihe ab. Er blockierte damit nicht nur die gesamte rechte Fahrspur; sein Fahrzeug ragte mit Teilen seines Aufbaus und dem linken Außenspiegel auch noch in die linke Fahrbahn hinein und verengte sie dementsprechend. Das bekam auch ein anderer Brummifahrer zu spüren, der sich auf der Gegenfahrbahn näherte, und am parkenden Sattelschlepper vorbei wollte. Er streifte das Fahrzeug und verursachte daran einen Schaden von beinahe 4000 Euro.

Der Eigentümer des Lastwagens war einsichtig und erklärte sich bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Er wolle aber nicht zu 100 Prozent Schadenersatz leisten, weil sein Unfallgegner eine Mitschuld am Unfall trage. Der habe schließlich falsch geparkt und die Straße verengt, sodass ein problemloses Vorbeifahren an dem parkenden Lkw nicht möglich war. Der Geschädigte wollte aber seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen und zog vor Gericht.

Parkverstoß war unfallursächlich

Das AG München hielt einen Ersatz des Schadens in Höhe von 75 Prozent für ausreichend. Die übrigen 25 Prozent mussten daher vom Geschädigten nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst getragen werden.

Grundsätzlich wird zwar eine Betriebsgefahr - also die Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht - vor allem dann angenommen, wenn ein Kfz betrieben wird, also der Motor läuft und man mit dem Gefährt am Straßenverkehr teilnimmt. Wer dagegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug anfährt, muss zu 100 Prozent haften. Beeinflusst aber ein haltendes oder parkendes Gefährt noch immer den Straßenverkehr - weil es etwa in die Fahrbahn hineinragt oder weil der Fahrer plötzlich die Autotür aufreißt, um auszusteigen - kommt die Betriebsgefahr wieder ins Spiel.

Wer also beispielsweise in zweiter Reihe parkt, begeht einen Verstoß gegen § 12 IV StVO (Straßenverkehrsordnung). Schließlich soll der fließende Verkehr vor Hindernissen, die die Fahrbahn blockieren, geschützt werden. Gründe dafür sind unter anderem die Sicherstellung des ungehemmten Verkehrsflusses sowie die Vermeidung von Unfällen. Vorliegend wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn der Brummifahrer seinen Sattelzug ordnungsgemäß geparkt hätte. Stattdessen hat er durch den Parkverstoß nicht nur von hinten herannahende Fahrzeugführer gezwungen, ihr Vehikel zum Überholen auf die Gegenfahrbahn zu lenken; auch ein Befahren der linken Fahrspur ist dadurch erheblich erschwert worden. Da sein Verhalten den Unfall daher mitverursacht hat, musste er auch einen Teil des Schadens tragen.

Übrigens: Die Warnblinkanlage darf man nur in bestimmten Fällen einschalten, z. B. in einer Gefahrensituation oder wenn man nachfolgende Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn vor einem Stau warnt. Wer den Blinker aber einschaltet, um so das Parken in zweiter Reihe zu rechtfertigen, riskiert nicht nur ein Bußgeld für den Parkverstoß, sondern auch wegen der missbräuchlichen Nutzung eines Warnzeichens.

(AG München, Urteil v. 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12)

(VOI)

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